Spätestens 48 Stunden bevor er ein gefährliches Gemisch auf den belgischen Markt bringt, muss der Verantwortliche für das Inverkehrbringen dem Antigiftzentrum alle Informationen mitteilen, die er für die Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben als erforderlich ansieht (Königlicher Bechluss vom 21 April 2016).

Dies gilt ebenso für Erzeugnisse, die an private Verbraucher verkauft werden, wie für diejenigen, die für eine gewerbliche Verwendung bestimmt sind.

Zur Vereinfachung der Mitteilung der Daten und zur Vermeidung der Papierform hat das Antigiftzentrum ein elektronisches Meldeformular erstellt.

Anschrift des Antigiftzentrums:

Hôpital Militaire Reine Astrid
rue Bruyn    B-1120  Brüssel
Tel. im Notfall: 070/ 245 245
Tel. für Industrie zwecks Anmeldung (Sekretariat Anmeldung):
00 32-(0)2-264 96 36  Fax : 00 32-(0)2-264 96 46
www.poisoncentre.be

Ab dem 1. Januar 2022 wird es auch möglich sein, Anmeldungen für Belgien über das PCN-Portal der ECHA einzureichen: https://poisoncentres.echa.europa.eu/prepare-your-submission

Richtlinie über die Meldung gefährlicher Gemische an das belgische Antigiftzentrum

Benachrichtigungssystem

Wenn gefährliche Produkte auf den Markt gebracht werden, müssen sie dem belgischen Antigiftzentrum gemeldet werden. Es spielt keine Rolle, welche Art von Unternehmen sie auf den Markt bringt.

Belgien hat sich dafür entschieden, zwei Systeme nebeneinander zu verwenden:

  • Das nationale System, das in Belgien seit einigen Jahren in einem XLS-Format existiert.
  • das e-Delivery-System des CPN-Portals der ECHA in einem IUCLID-Format

Sie können sich für eines der beiden Systeme entscheiden, um Ihre Meldungen an das belgische Antigiftzentrum zu machen. Es ist nicht nötig , die beiden Systeme gleichzeitig für Produkte zu verwenden, die auf dem belgischen Markt in Verkehr gebracht werden.

BITTE BEACHTEN:

Wenn Sie die Meldungen in 2 Systemen gleichzeitig vornehmen, wird Ihnen eine doppelte Gebühr berechnet. Es ist eine technische Voraussetzung, dass unsere Dienste die beiden Meldungen, die von den beiden Systemen kommen, als zwei getrennte Meldungen behandeln und somit dem System eine doppelte Gebühr berechnen. 

Selbstverständlich müssen Meldungen, die sich bereits am 01. Januar 2022 in unserer Datenbank befinden, nicht erneut über das CNP-Portal der ECHA gemeldet werden und behalten ihre Gültigkeit.

UFI-Identifikationsnummer

Die UFI-Kennnummer ist eine neue Nummer, die ab dem 1. Januar 2021 für neue Gemische und ab 2025 für bereits auf dem Markt befindliche Gemische auf dem Etikett von gefährlichen Gemischen anzubringen ist. Sie ist eindeutig für ein Gemisch/einen Hersteller und kann über die ECHA-Website generiert werden.

Diese Nummer ist nützlich für die Meldung gefährlicher Gemische an das Antigiftzentrum.

Wenn Sie Ihr Etikett für Mischungen, die bereits vor 2021 auf dem Markt sind, mit der UFI-Nummer aktualisieren möchten, können Sie dies jetzt tun. Wir bitten Sie, diese Ergänzung dem Antigiftzentrum mitzuteilen, indem Sie das XLS-Formular mit den folgenden Informationen ausfüllen:

  • die für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortliche Person
  • Produktname
  • UFI-Code (nur ein UFI pro Zeile der Excel-Tabelle)

Updates, die sich nur auf das Hinzufügen einer UFI-Nummer beziehen, sind kostenlos.

Meldepflichtige Gemische

Alle gefährlichen Gemische im Sinne der Verordnung 1272/2008 sind beim Antigiftzentrum meldepflichtig. Einige Gemische genieβen jedoch eine Sonderbehandlung:

  • Die Arzneimittel für menschliche und tiermedizinische Verwendung, die aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 erlaubt sind, unterliegen nicht der Meldepflicht beim Antigiftzentrum.
  • Kosmetische Mittel werden unmittelbar über die Datenbank der Europäischen Kommission CPNP (Cosmetic Products Notification Portal) angemeldet. Die europäische Notifizierung ersetzt die Anmeldung beim Antigiftzentrum.
  • Für Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. Februar 1994 erlaubt sind, gilt eine spezifische Regelung: 

    Der Zulassungsantrag enthält einen gesonderten Teil, das heißt die Erste-Hilfe-Meldung. Dieser Teil ist auch beim FÖD einzureichen. Die Zulassungskommission (des FÖD) übermittelt dem Antigiftzentrum diesen Teil zur Beurteilung.  Sobald das Dossier genehmigt ist und Sie die Zulassungsakte erhalten haben, sind Sie dazu verpflichtet, das kommerzielle Etikett sofort dem Antigiftzentrum mitzuteilen.

Es ist immerhin nicht verpflichtet, nicht-klassifizierte Gemische beim Antigiftzentrum anzumelden. Die Unternehmen werden jedoch dazu angeregt, diese Gemische trotzdem anzumelden.

Zu zahlende Gebühr für jedes angemeldete gefährliche Gemisch

Gemäß Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 (externer link) zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge muss der Verantwortliche für das Inverkehrbringen eines gefährlichen Gemischs auf den belgischen Markt eine einmalige Gebühr zahlen (das heißt, der Betrag muss nur einmal gezahlt werden) für jede angemeldete gefährliche Zubereitung oder gleiche Gruppe von gefährlichen Zubereitungen.

Die Zahlung der Gebühr muss vor der Anmeldung erfolgen. Der Zahlungsbeleg muss der Meldeakte beigelegt werden, die an das Antigiftzentrum geschickt wird.

Wenn eine Meldung über das PCN-Portal der ECHA eingegeben wird, ist es leider nicht möglich, den Zahlungsnachweis in das technische PCN-Dossier hochzuladen. In diesem Fall bitten wir Sie, den Zahlungsnachweis direkt an die Giftnotrufzentrale zu senden. 

Im Falle einer gebührenpflichtigen Meldung, die in unser System eingegeben wurde, muss der Zahlungsnachweis der Akte beigelegt werden, die an die Giftnotrufzentrale geschickt wird. 

Die Gebühr(en) wird (werden) auf das Konto Nr. ​BE26 6792 0042 4329 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt gezahlt (Postbank - Brüssel) . Erwähnen Sie neben den Firmenangaben auch die folgende Mitteilung: "[Art.9 + Monat und Jahr der Anmeldung + name der Firma die verantwortlich ist für die Vermarktung auf dem belgischen Markt + Name(n) des(der) betroffenen Produkte(s)] ".
 
Für Zahlungen, die außerhalb Belgiens vorgenommen werden, lauten die Bankangaben 
BE26 6792 0042 4329  
BIC :  PCHQBEBB
FOD Volksgezondheid – grondstoffenfonds- Fonds matières premières, Av. Galillée 5, 1210 Bruxelles

Die Zahlung erfolgt als freizügige Überweisung. Infolge einer Erklärung/Anmeldung beim Antigiftzentrum wird vom Antigiftzentrum oder vom Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt kein Überweisungsträger zugeschickt.

Die Anmeldung beim Antigiftzentrum ist rechtlich unwirksam, solange die Gebühr nicht gezahlt worden ist.

In dem Monat, nachdem Sie die Meldung bei der Giftnotrufzentrale eingereicht haben, erhalten Sie von unserem Sekretariat eine Excel-Datei, in die Sie die geforderten Angaben eintragen müssen, damit die Überprüfung der Zahlungen und die Verknüpfung der Meldungen korrekt erfolgen kann. 

Höhe der Gebühr

 

200 € 35 € Keine Gebühr
Gefährliche Zubereitung das aufgrund seiner gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen eingestuft ist (mit Ausnahme von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke) x  

Updating der Bezeichnung einer schon angemeldeten gefährliche Zubereitung das aufgrund seiner gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen eingestuft ist

 

x

 

Änderung der Art oder Menge eines gefährlichen Bestandteils, der Bestandteil eines bereits gemeldeten gefährlichen Zubereitung ist

x

   

Erstellen eine gleiche Gruppe* von gefährlichen Zubereitungen

x

   

Hinzufügung einer neuen gefährlichen Zubereitung zu einer bereits angemeldeten gleiche Gruppe*

 

x

 

Nicht-klassifiziertes Gemisch  

   

x

Updating der Anmeldung eines nicht-klassifizierten Gemisches

   

x

Spezifische Befreiungen gemäß Artikel 9, §3 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011

 

 

x

Über CPNP angemeldetes kosmetisches Mittel

   

x

Arzneimittel

   

x

* Eine gleiche Gruppe von gefährlichen Zubereitungen ist eine Gruppe verschiedener gefährlicher Zubereitungen derselben Marke, die von derselben Person auf den Markt gebracht werden und deren Bestandteile, die zur Gefahrenzuordnung und -kennzeichnung geführt haben, gleich sind. Die Mengen dieser Bestandteile dürfen variieren, solange dieselbe Gefahrenzuordnung und -kennzeichnung erhalten bleibt.

Eine Ausnahme gilt für Pestiziden mit landwirtschaftlichem Zweck. Für Letzte genügt eine Gebühr von 102 euro die direkt am Antigiftzentrum zu bezahlen ist, und dies nur im Falle wo der Verteiler aus eigener Initiative die Meinung des Antigiftzentrums über ein Etikett-Vorschlag befragt. Das Antigiftzentrum schickt eine Rechnung für diesen Dienst. In allen anderen Fällen gibt es keine Gebühr.