REACH ist die europäische Regulierung für Chemikalien. Die englische Abkürzung REACH steht für Registrierung, Evaluation und Zulassung von Chemikalien (Registration, Evaluation, Authorisation of CHemicals). REACH sollte unsere Kenntnisse bezüglich der grundsätzlichen Risiken von Chemikalien verstärken, sodass wir sie in aller Sicherheit gebrauchen können.

Gesundheits- und Umweltschutz

Das Ziel von REACH ist:
- ein besserer Schutz der Gesundheit und der Umwelt gegen die Risiken von Chemikalien;
- die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Chemiesektors in Europa, welcher sehr bedeutend für die europäische Wirtschaft ist;
- die Förderung von alternativen Methoden;
- der freie Warenverkehr von Stoffen auf dem internen Markt der Europäischen Union.

Mehr Verantwortlichkeiten für die Industrie

Die bedeutendste Innovation von REACH ist, dass der Chemiesektor die größte Verantwortung für die Risikoverwaltung der Chemikalien sowie für die Mitteilung von angemessenen Sicherheitsinformationen an die Verbraucher trägt.

Die REACH-Verordnung verpflichtet Unternehmen unter anderem dazu, Bürgerinnen und Bürgern auf Ersuchen und binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens mitzuteilen, ob das von ihnen in Verkehr gebrachte Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff (Substances of Very High Concern, SVHC) enthält (Artikel 33.2). Die Mission des EU LIFE Projekt AskREACH <Link zu den neuen AskREACH-Portalseiten> besteht darin, den Austausch von Informationen zwischen Unternehmen und Bürger:innen oder Verbraucher:innen zu erleichtern. Es enthält unter anderem eine Datenbank, in der Unternehmen ihre Erzeugnisse kodieren können, die einen oder mehrere SVHC enthalten. Das Projekt ist mit einer Smartphone-App (Scan4Chem) verbunden, die es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, verbrauchernahe Erzeugnisse in Geschäften zu scannen und zu überprüfen, ob sie SVHC enthalten, oder eine entsprechende Anfrage an den Lieferanten zu senden.  

Die Regulierung ermöglicht gleichzeitig der Europäischen Union zusätzliche Maßnahmen für besonders gefährliche Stoffe zu ergreifen.

REACH rief auch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ins Leben, welche während des ganzen Prozesses eine zentrale, koordinierende und ausführende Rolle spielt.

Alle Hersteller und Importeure von Chemikalien sind dazu verpflichtet, die Risiken, die mit den Stoffen verbunden sind, welche sie produzieren oder in Verkehr bringen, zu bestimmen und zu verwalten. Für Chemikalien, von denen eine Tonne oder mehr pro Jahr und pro Unternehmen hergestellt oder importiert werden, müssen die Hersteller und Importeure anhand einer Registrierungsakte, die sie der ECHA vorlegen, beweisen, dass sie alle Bestimmungen erfüllen.

Vier Schritte

REACH sieht Folgendes vor:

• Die Registrierung der Chemikalien bei ECHA, von denen mindestens eine Tonne pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur hergestellt oder eingeführt werden;
• Die Evaluation von bestimmten Chemikalien, die anhand des Gewichts oder anderen Kriterien ausgesucht wurden, durch die befugten Instanzen;
• Die Zulassungsprozedur für die meist besorgniserregenden Stoffe;
• Beschränkungsverfahren für bestimmte gefährliche Stoffe (wie Asbest und Quecksilber), Präparate und bestimmte gefährliche Objekte.

Auf dieser Webseite finden Sie eine detaillierte Übersicht der verschiedenen REACH-Prozeduren und Deadlines.

REACH in Belgien: eine koordinierte Vorgehensweise

Die Durchführung von REACH fällt teilweise unter die föderalen und teilweise unter die regionalen Befugnisse der Gemeinschaften. Die komplexe Anwendung und Handhabung von REACH erfordert eine koordinierte Vorgehensweise Deshalb wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen den zuständigen föderalen und regionalen Behörden abgeschlossen.

Auf der übergreifenden Webseite von REACH auf belgium.be finden Sie mehr Informationen über dieses Übereinkommen und über die Rollen der verschiedenen Behörden.

Im Interesse der Verteidigung kann für Stoffe, Mischungen, Gegenstände oder behandelte Gegenstände, die für militärisches Material eingeführt, produziert, hergestellt oder verwendet werden, eine Freistellung von der REACH-, CLP- oder Biozid-Verordnung gewährt werden (Königlicher Erlass vom 9. März 2014).

Die Kontaktangaben finden Sie unter der Rubrik „Wer tut was“.