Landwirtschafts- und Baumaschinen müssen Emissionsgrenzwerten einhalten, wie normale PKW und LKW die Euro-Normen müssen einhalten.

Die Bezeichnung „mobile Maschinen und Geräte“ im Sinne der europäischen Verordnung deckt alle Fahrzeuge oder Geräte, die mit Benzin- oder Dieselmotoren ausgerüstet und nicht für den Transport von Personen oder Gütern ausgelegt sind (Landwirtschaftsmaschinen, Baumaschinen, Geräte für Forst- und Landwirtschaft, …).

Die Regelung 2016/1628 definiert die Emissionsgrenzwerte dieser Maschinen. Wie alle Euro-Normen werden diese Grenzwerte in Abhängigkeit vom technischen Fortschritt regelmäßig überarbeitet.

Angesichts der Größe und der Diversität des Marktes sind Übergangsbestimmungen vorgesehen, insbesondere besteht ein Flexibilitätssystem.

Flexibilitätssystem:

Wenn ein neuer Emissionsgrenzwert in Kraft tritt, darf eine bestimmte Anzahl von Maschinen unter der Voraussetzung einer Genehmigung nach der vorherigen Norm trotzdem auf den Markt gebracht werden.

Je nach betroffenem Grenzwert kann ein Anteil von 20% oder 37,5% des durchschnittlichen jährlichen Verkaufs van de afgelopen vijf jaar des Maschinenherstellers noch auf den Markt gebracht werden.
Dank dieser Bestimmung können die Hersteller ihre Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen besser verteilen. Es handelt sich in der Tat um einen Markt, der im Vergleich zu herkömmlichen Kraftfahrzeugen wesentlich mehr Varianten und wesentlich geringere Verkaufsvolumina aufweist. Die F&E-Auswirkungen sind daher proportional wesentlich größer.

Informationen für Hersteller

Maschinenhersteller, die das Flexibilitätssystem in Anspruch nehmen möchten, können einen Antrag an die folgende Adresse richten:
www.manufacturer-offroad.be
 

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