Für 57 Gerätetypen, die im Freien zu verwenden sind, gelten auf europäischer Ebene spezifische Regeln in Bezug auf die Geräuschemissionen. Diese Regeln werden durch die europäische Richtlinie 2000/14/EG festgelegt, die in der belgischen Gesetzgebung durch den Königlichen Erlass vom 6. März 2002 bezüglich der Lärmemissionen von Geräten, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, umgesetzt werden.

- Für welche Produkte wird diese Richtlinie angewendet?

Diese Richtlinie betrifft Geräte und Werkzeuge, die in bewohnten Gegenden gebraucht werden und die deshalb zu Lärmbelästigungen im Lebensraum führen können, gleich ob sie zu einem beruflichen oder privaten Zweck verwendet werden. 

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Lesen Sie im Anhang I des KE vom 6. März 2002 (oder in unserer Broschüre, nur auf FR und NL erhältlich), welche Maschinen unter diese Reglementierung fallen.

- Wer ist für die Konformität dieser Produkte verantwortlich?

Bevor Sie als Hersteller diese Maschinen oder Werkzeuge auf den Markt bringen, müssen Sie dafür sorgen, dass sie die Anforderungen der europäischen Richtlinie erfüllen. Auch als Monteur, Installateur oder Importeur haben Sie bestimmte Verpflichtungen.

Wenn sich der Sitz des Herstellers nicht auf dem Gebiet der Europäischen Union befindet und er dort keine Vertretung hat, wird jeder, der sein Produkt auf den europäischen Markt bringt, als Hersteller angesehen und ist somit für die Konformität des Produkts verantwortlich.

- Welche Vorschriften bringt diese Reglementierung mit sich?

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Auf jeder Maschine und jedem Gerät, welche unter diese Richtlinie fallen, muss der Hersteller eine Lärm-Kennzeichnung anbringen. Diese Kennzeichnung gibt den garantierten Schallleistungspegel der Maschine an. Für manche Kategorien (aufgelistet im Anhang XI des KE vom 6. März 2002, so z.B. Rasenmäher) werden Grenzwerte für den garantierten Schallleistungspegel festgelegt. Für andere Geräte und Werkzeuge (aufgelistet im Anhang XII des KE vom 6. März 2002) gibt es keine Grenzwerte, sie unterliegen lediglich der Kennzeichnungspflicht (z.B. Kettensägen, Schredder). Neben den Angaben des garantierten Schallleistungspegels muss das Material mit dem CE-Label gekennzeichnet sein und über eine EG-Konformitätserklärung verfügen.

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- Wie verläuft die Prozedur der Konformitätsbewertung?

1. Wahl der Konformitätsbewertungsverfahren

Die Konformitätsbewertung wird durch den Hersteller oder den Importeur durchgeführt. Es gibt verschiedene Verfahren, die in den Anhängen V, VI, VII und VIII des KE vom 6. März 2002 beschrieben sind.

  • Anhang V. Interne Produktionskontrolle
  • Anhang VI. Interne Produktionskontrolle mit Beurteilung der technischen Dokumentation und den periodischen Kontrollen.
  • Anhang VII. Inspektion der Exemplare
  • Anhang VIII. Vollständige Qualitätsgewährleistung

Anhang V (Interne Produktionskontrolle) ist für Geräte, die keine Geräuschpegelgrenzwerte beachten müssen, d.h. Maschinen aus der Liste von Anhang XII des KE vom 6. März 2002. Die Prozeduren der Anhänge VI, VII oder VIII gelten für Geräte, die Geräuschpegelgrenzwerte beachten müssen (aufgenommen im Anhang XI des KE des 6. März 2002).

Für Geräte des Anhangs XI (mit Geräuschpegelgrenzwerten) muss man sich auf die Prüfungsbehörden berufen, die von der Regierung bei der Europäischen Kommission angemeldet sind (so genannte angemeldete Behörden). Die angemeldeten Behörden messen die Geräuschemissionen des Produktes für den Hersteller (oder den Importeur) oder sie kontrollieren das gesamte Qualitätssicherungssystem des Unternehmens (für die Konformitätsbeurteilung gemäß den Anhängen VIII des KE). Auf Basis der Schallpegelmessungen wird eine garantierte Schallleistung berechnet, die die Unregelmäßigkeiten bei der Messung und Herstellung berücksichtigen. In der europäischen Datenbank NANDO finden Sie die in Belgien befugten angemeldeten Behörden für die Richtlinie 200/14/EG.

2. Aufsetzung eines technischen Dossiers

Das Resultat der Konformitätsbewertung wird in einer technischen Dokumentation festgehalten, die der Hersteller 10 Jahre lang aufbewahren muss. Dieses technische Dossier muss die in den Anhängen V, VI, VII, VIII und im KE beschriebenen Elemente enthalten. Das technische Dossier kann von den kontrollierenden Behörden angefragt werden (im Rahmen einer Marktüberwachung), falls Zweifel an der Konformität des Produktes bestehen.

3. Aufstellung einer Konformitätserklärung

Basierend auf den Angaben der Konformitätsbeurteilungsprozedur stellt der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung aus. Diese Bescheinigung enthält unter anderem die Werte des gemessenen und garantierten Schallleistungspegels. Im Anhang II des Königlichen Erlasses steht, welche übrigen Elemente dieses Dokument enthalten sollte. Die Bescheinigung wird in den drei belgischen Landessprachen ausgestellt, wenn das Produkt für den belgischen Markt bestimmt ist. Die Konformitätserklärung muss jedem Produkt beiliegen, entweder als Teil der Gebrauchsanweisung oder als einzelnes Dokument.

Eine Kopie der Konformitätserklärung muss an die zuständigen nationalen Behörden (unser FÖD, siehe Adresse in der Broschüre) und an die Europäische Kommission gesendet werden. Letztere sammelt die Angaben der Konformitätserklärung. Die Kommission hat eine interaktive Datenbank erstellt (databank Noise), in der der Hersteller oder dessen Vertreter die Angaben der Konformitätserklärung selbst eintragen kann. Diese Website ist auch für die Öffentlichkeit zugänglich.

4. Das Anbringen der Geräusch- und der CE-Kennzeichnung

Jedes Produkt muss mit einer Geräusch- und CE-Kennzeichnung versehen sein. Die Geräuschkennzeichnung gibt den garantierten Schallleistungspegel des Geräts an, welcher gemäß den Vorschriften der Richtlinie gemessen und berechnet wurde.

Die CE-Kennzeichnung darf nur auf Geräten angebracht werden, für die die Konformitätsbewertungsprozedur abgeschlossen ist und als konform zu allen entsprechenden europäischen Vorschriften bezüglich der Produktnormierung in puncto Sicherheit und Gesundheit befunden wurde.

- Darf man ein nicht-konformes Produkt auf einer Fachmesse oder Ausstellung vorstellen?

Ja, man darf Produkte auf einer Fachmesse oder Ausstellung zeigen, die noch nicht regelkonform sind (z.B. ein Produkt, welches noch keine Geräuschkennzeichnung hat). Manchmal handelt es sich um ein Produkt, welches gerade erst entwickelt wurde und den Weg auf den Markt erst noch sucht. Doch in diesem Fall muss der Aussteller in der unmittelbaren Nähe des Produkts (oder darauf) ein gut sichtbares Schild anbringen, auf dem deutlich angegeben ist, dass das betroffene Produkt nicht konform ist und dass es nicht in den Handel gebracht wird oder gebraucht werden kann, bis die Konformität hergestellt ist.

Lesen Sie mehr über diese Reglementierung auf der Website der Europäischen Kommission und in unserer Broschüre (nur aauf FR und NL erhältlich).