Artikel 36

Die EFSA möchte qualitätsvolle wissenschaftliche Arbeit zum geeigneten Zeitpunkt auf adäquateste Art und Weise durch die Bündelung des herausragenden wissenschaftlichen Knowhows in Europa leisten.

Zu diesem Zweck und entsprechend Artikel 36 der Verordnung 178/2002 der Behörde hat der Verwaltungsrat der Behörde eine Liste von kompetenten Organisationen aufgestellt, die die EFSA in ihrer Aufgabenstellung unterstützen können.

Die Organisationen, die in dieser Liste aufgeführt sind, sind in der Lage, für die EFSA in den folgenden Bereichen tätig zu werden:

  • Sammlung von Daten;
  • sonstige Arbeiten zur Vorbereitung von wissenschaftlichen Gutachten;
  • sonstige wissenschaftliche und technische Unterstützung, vor allem bei aufkommenden Fragen und zu Krisenzeiten.

Diese vernetzte Arbeitsweise muss die Förderung eines Rahmens für wissenschaftliche Kooperation ermöglichen, in dem Informationen und Kenntnisse geteilt, gemeinsame Aufgaben festgelegt und die Verwendung von Ressourcen und Knowhow optimiert wird.

Die betreffenden Organisationen verfolgen gemeinnützige Ziele und haben sich spezifische Prozeduren und Regeln für die unabhängige und integre Erfüllung der Aufgabenstellungen, die ihr von der EFSA unterbreitet werden, gegeben. Darüber hinaus müssen diese Einrichtungen ein hohes Niveau an wissenschaftlichem oder technischem Knowhow in einem Bereich oder mehreren Bereichen, der bzw. die zum Aufgabengebiet der EFSA gehört bzw. gehören, aufweisen. Schließlich müssen sie dazu imstande sein, bei wissenschaftlich geprägten Aktionen vernetzt zu arbeiten.

Die Mitgliedsländer übermitteln der EFSA die Namen und Angaben zu den genannten Organisationen, die Nachweise für die Übereinstimmung dieser Organisationen mit den Kriterien sowie deren spezifischen Fachbereiche.

Weil die Organisationen sich weiterentwickeln und der Forschungsbedarf sich ändern kann, um der wissenschaftlichen Entwicklung zu folgen und um das politische Umfeld widerzuspiegeln, handelt es sich um eine dynamische Liste, die jederzeit ergänzt oder abgeändert werden kann. Sie wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Wenn die genannten Organisationen die Kriterien nicht mehr erfüllen, ziehen die Mitgliedsländer ihre Ernennungen zurück und setzen die EFSA unverzüglich unter Angabe der die Rücknahme rechtfertigenden Faktoren über diesen Umstand in Kenntnis.

In den vergangenen Jahren hat die EFSA verschiedene Instrumente, die die Aktualisierung der Liste der designierten Einrichtungen (Online-Fragebogen) und die Netzwerkarbeit zwischen den Einrichtungen im Rahmen eines Projektes  (art36-NET) vereinfachen, erarbeitet.

Die Einrichtungen, die Teil des Netzwerkes der Einrichtungen laut „Artikel 36“ werden möchten, können sich an den Fokuspunkt wenden, der sie über die nächsten Schritte in Kenntnis setzt.

Eingehendere Informationen unter: http://www.efsa.europa.eu/fr/networks/art36.htm

Die Liste der genannten Organisationen steht unter der folgenden Adresse zur Verfügung: http://www.efsa.europa.eu/fr/art36/art36list.htm

Federal ¨Public Service Health, Food Chain Safety and Environment

www.health.belgium.be

Federal Agency for the Safety of the Food Chain(FASFC)

www.favv.be  

Sciensano

www.sciensano.be

CER Group

www.cergroupe.be

Research Institute For Agriculture, Fisheries and Food Research

www.ilvo.vlaanderen.be

University of Leuven

www.kuleuven.be  

Université catholique de Louvain(UCL)

https://uclouvain.be

University de Liège

www.ulg.ac.be

Hasselt University

www.uhasselt.be

Ghent University

www.ugent.be