Der Händler kann die Verwendung eines anderen Stoffnamens für das Etikett beantragen (indem er z.B. einen Gattungsnamen wählt), um die Vertraulichkeit seiner Geschäftstätigkeit und vor allem seine geistigen Eigentumsrechte zu schützen.

Bis zum 31. Mai 2015 hat der Händler die Wahl zwischen zwei verschiedenen Regelungen:
- der nach Verordnung (EG) 1999/45 (übernommen durch den Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993)
- oder der nach CLP-Verordnung (Artikel 24 und 61)

Aber Achtung: am 1. Juni 2015 wird die Regelung nach der Verordnung (EG) 1999/45 abgeschafft, dann gelten nur noch die Modalitäten, die in der CLP-Verordnung festgelegt sind.

Regelung nach Verordnung (EG) 1999/45 (in Kraft bis zum 1. Juni 2015)

Falls die für das Inverkehrbringen eines Gemischs verantwortliche Person nachweisen kann, dass die Verbreitung auf dem Etikett oder auf dem Sicherheitsdatenblatt der chemischen Beschaffenheit eines Stoffes, der ausschließlich eingestuft ist als
- reizend, mit Ausnahme derjenigen, die durch den Satz R41 bezeichnet sind, oder reizend in Kombination mit einer oder mehreren anderen Eigenschaften, die in Artikel 10, Punkt 2.3.4 der Verordnung 1999/45/EG
oder
- schädlich oder schädlich in Kombination mit einer oder mehreren Eigenschaften, die in Artikel 10, Punkt 2.3.4 der gleichen Verordnung genannt sind, und schwere letale Wirkungen aufweist

ein Risiko für die Vertraulichkeit ihres geistigen Eigentums darstellt, kann sie gemäß den Bestimmungen in Anhang VI zum Königlichen Erlass vom 17. Juli 2002 in Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 befugt werden, sich auf diesen Stoff mit Hilfe eines Namens zu beziehen, der eine Gruppe wichtiger funktioneller Chemikalien bezeichnet, oder mit Hilfe eines anderen Namens.

Dieses Verfahren kann nicht angewendet werden, falls für den betreffenden Stoff ein Expositionsgrenzwert in den Bestimmungen der europäischen Gemeinschaft besteht.

Die Vertraulichkeitsanträge nach den Regeln der Verordnung (EG) 1999/45 sind vorzugsweise elektronisch einzureichen an reach@environment.belgium.be oder auf dem Postwege mit der Mitteilung „Alternativer Name“ in einem Umschlag zu richten an die folgende Anschrift:
Dienst Risikomanagement
Avenue Galilée 5/2 
B – 1210 BRUXELLES

Gemäß Artikel 9§6 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011, mit dem die Bezahlungen und Beiträge an die Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse festgelegt wurden, muss eine Gebühr von 400 € pro Anfrage für alternative Namen bezahlt werden. Der Zahlungsbeleg ist Teil der Meldeakte, die an die BehOrde geschickt wird.

Diese Gebühr muss auf dem Kont IBAN (BE65 6792 0059 5996) et BIC (PCHQBEBB) des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Nahrungsmittelkette und Umwelt gezahlt werden (Postbank - Brüssel). Die Überweisung muss die Firmenangaben und die folgende Mitteilung angegeben werden:

„[Name des oder der betreffenden Produkts/e] + Art.9§6“. 
 
Für Zahlungen, die außerhalb Belgiens vorgenommen werden, müssen die Bankangaben angedeutet werden.
Bankinstitut:
Banque de la Poste
162, Avenue Roi Albert II
1000  Brüssel


Regeln nach CLP-Verordnung

Falls die für das Inverkehrbringen eines Gemischs verantwortliche Person nachweisen kann, dass die Verbreitung auf dem Etikett oder auf dem Sicherheitsdatenblatt der chemischen Beschaffenheit eines Stoffes, der ausschließlich eingestuft ist als
- physikalische Kategorie,
- schwer toxisch (Kategorie 4),
- ätzend / hautreizend (Kategorie 2),
- die Augen schwer schädigend / augenreizend (Kategorie 2),
- systemisch toxisch für bestimmte Zielorgane - Einzelexposition (Kategorie 2 oder 3),
- systemisch toxisch für bestimmte Zielorgane - wiederholte Exposition (Kategorie 2) oder
- gewässergefährdend (Kategorie 3 oder 4)

ein Risiko für die Vertraulichkeit ihres geistigen Eigentums darstellt, kann sie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) 1272/2008 (d.h. nach der GHS-Verordnung) befugt werden, sich auf diesen Stoff mit Hilfe eines Namens zu beziehen, der eine Gruppe wichtiger funktioneller Chemikalien bezeichnet, oder mit Hilfe eines anderen Namens. Dieses Verfahren kann nicht angewendet werden, falls für den betreffenden Stoff ein Expositionsgrenzwert in den Bestimmungen der europäischen Gemeinschaft besteht.

Diese Regelung wird verbindlich ab dem 1. Juni 2015. 

Vertraulichkeitsanträge nach der CLP-Verordnung müssen an die ECHA gerichtet werden (siehe Antragsverfahren).