Die Verordnung (EG) Nr. 649/2012 ("PIC-Verordnung") enthält acht Pflichten für Exporteure gefährlicher chemischer Produkte, die aus der Europäischen Union exportiert werden.

1. Pflicht zur jährlichen Mitteilung der unter die Verordnung fallenden chemischen Produkte für sämtliche Bestimmungsländer des Produkts (gleich ob Unterzeichnerstaat des Rotterdamer Übereinkommens oder nicht). Zu diesem Zweck benutzt der Exporteur das ePIC Tool das durch ECHA entwickelt wurde.

Die Exportnotifizierung wird allerdings nicht verlangt, wenn der Unterzeichnerstaat des Übereinkommens, der das Produkt importiert, eine Antwort zum Import gegeben hat, außer er verlangt weiterhin die Exportnotifizierung (die Antworten sind in den PIC-Rundschreiben angegeben).

Bei der Eingabe einer klassischen Exportnotifizierung muss der Exporteur sich an die Prozedur wenden die in Teil 5 des ePIC Handbuchs das durch ECHA beschrieben ist. Die Exportnotifizierung muss spätestens 35 Tage vor dem vorgesehenen Datum des ersten Exports eingegeben werden.

2. Pflicht zur jährlichen Mitteilung der unter die Verordnung fallenden Exporte chemischer Produkte in Mengen von kleiner oder gleich 10 kg für sämtliche Bestimmungsländer des Produkts (gleich ob Unterzeichnerstaat des Rotterdamer Übereinkommens oder nicht).

Für eine Sonderexportnotifizierung muss der Exporteur sich an die wenden Prozedur die in Teil 9 des ePIC Handbuchs das durch ECHA beschrieben ist

3. Pflicht zur Angabe der eindeutigen Identifikationsnummer (RIN), die dem Exporteur von der DNA in Antwort auf eine (klassische oder Sonder-) Exportnotifizierung zugeteilt worden ist in Fach 44 des einheitlichen Verwaltungsdokuments (DAU) oder im entsprechenden Eingabefeld einer elektronischen Exporterklärung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die den Zollkodex der Gemeinschaften festlegt.

Es ist zu beachten, dass es sich beim Code Y915 in Fach 44 des DAU um den TARIC-Code handelt, der angibt, dass eine RIN erforderlich ist. Steht in diesem Fach der Code Y915, muss eine RIN vorgelegt werden. Der Code Y919 bezeichnet, dass das Produkt zu Forschungs- oder Analysezwecken exportiert wird und dass die Menge 10 Kilogramm nicht überschreitet; es muss eine "Sonder-RIN" vorgelegt werden.

4. Pflicht zur Beachtung der gleichen Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen, die in der Europäischen Union anwendbar sind (Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder CLP-Verordnung zu Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) für alle Exporte chemischer Produkte, die unter die Verordnung fallen, soweit diese Anforderung nicht inkompatibel zu denen des Importlandes sind.

5. Verpflichtung, die chemischen Produkte in den sechs Monaten vor Ablauf des Verfallsdatums nicht zu exportieren. Die auf dem Etikett angegebenen Informationen müssen das Verfallsdatum und das Produktionsdatum des Produkts enthalten.

6. Pflicht zur Vorlage eines Sicherheitsdatenblatts (Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder der REACH-Verordnung über Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe) bei jedem Importeur gemeinsam mit dem chemischen Produkt. Soweit möglich, werden die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt in der offiziellen Sprache oder in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes angegeben.

7. Pflicht zur Mitteilung der Mengen der chemischen Produkte, die im Laufe des Vorjahres exportiert worden waren der DNA des Landes, in dem der Exporteur seinen Sitz hat (eine entsprechende Pflicht gilt für die Importeure hinsichtlich der Importe). Sich an die Prozedur wenden die in Teil 12 des ePIC Handbuchs das durch ECHA beschrieben ist.

8. Pflicht, keine Produkte zu exportieren, die in Anhang V zur Verordnung (EG) 649/2012 aufgelistet sind.

*Die Kontaktangaben der designierten nationalen Genehmigungsbehörden (DNA) der Mitgliedstaaten stehen auf der Website von ECHA.

Für weitere Informationen siehe die PIC Website von ECHA der wenden Sie sich an Ihre DNA.