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Pläne und Programme

Auf welche Pläne und Programme bezieht sich das Gesetz vom 13. Februar 2006 (.PDF) ? Mit anderen Worten, welche Art von Plänen und Programmen gilt es zu bewerten und für welche muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden? 

Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird schematisch in folgender dargestellt : Darstellung der Umsetzung (.PDF)

Für die Begriffe “Plan” und “Programm” gibt es keine spezifischen Definitionen, weder auf europäischer noch auf belgischer Ebene. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Titel des Dokumentes einen dieser Begriffe enthält, um es automatisch als Plan oder Programm zu qualifizieren. Und umgekehrt fällt ein Dokument ohne Angabe der Begriffe “Plan” oder “Programm” nicht notwendigerweise außerhalb des Anwendungsbereiches des Gesetzes. Nach Definition des Staatsrates beziehen sich die Begriffe “Plan” und “Programm” auf die Entscheidungen “die eine logische Aneinanderreihung von Aktionen oder Operationen im Hinblick auf die Realisierung eines genau definierten Ziels […] festlegen oder den Rahmen bestimmen, innerhalb dessen die Durchführung von Aktivitäten an einem genau definierten Ort zugelassen werden kann”.

Die Begriffe “Plan” und “Programm”

Werden als “Pläne und Programme” laut Gesetz vom 13. Februar 2006 (.PDF) angesehen, also die Pläne und Programme, die:

a) von einer föderalen staatlichen Institutionen erstellt und/oder angenommen worden sind oder von einer föderalen staatlichen Institution erstellt worden sind, damit sie von den föderalen gesetzgebenden Kammern oder dem König angenommen werden;
b) und die laut Gesetz, Anordnungen oder Verwaltungsbestimmungen vorgeschrieben sind;

Das Gesetz gilt auch dann, wenn die betreffenden Pläne und Programme einer Änderung unterzogen werden, insofern die Umwelt davon betroffen ist.


Die beteiligten Personen

Es sind insbesondere die föderalen Verwaltungsbehörden, die unter das Gesetz vom 13. Februar fallen. Das Gesetz gilt nicht für Pläne und Programme, die private Einrichtungen auf eigene Rechnung erstellen. Handeln diese jedoch im Auftrag der föderalen Behörden, sind sie zur Einhaltung des Gesetzes verpflichtet.

Die beteiligten Sektoren

HoogspanningslijnDas Gesetz umfasst zunächst und insbesondere eine Aufzählung der Pläne und Programme, hinsichtlich derer die Beurteilung der Auswirkungen vorgeschrieben ist. Darunter findet man beispielsweise Pläne und Programme im Hinblick auf den Strommarkt (Produktion, Bevorratung, Transport), die Bevorratung von Erdgas, die langfristige Verwaltung radioaktiver Abfälle oder die Pläne und Programme, die sich auf die Erforschung und den Abbau nicht-lebender Ressourcen der Nordsee beziehen.

Neben diesen deutlich definierten Sektoren legt das Gesetz außerdem fest, dass hinsichtlich aller Pläne oder Programme, die nicht auf dieser Liste vorkommen, die jedoch ganz erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, die im Zusammenhang mit deren durchgeführten Aktionen stehenden Folgen einer Beurteilung unterzogen werden müssen.

Wie aber lässt sich feststellen, ob ein bestimmter Plan “erhebliche” Auswirkungen haben wird? Es wird Aufgabe des Ministerrates sein, hierüber auf der Grundlage eines Vorschlags des Ministers, der die entsprechende Sache behandelt, sowie nach Empfehlung eines beratenden Ausschusses zu entscheiden. Um die möglicherweise erheblichen Auswirkungen abschätzen zu können, ist diese Entscheidung auf der Grundlage von in Anlage I (.PDF) des Gesetzes genannten Kriterienzu treffen, beispielsweise das Schutzbedürfnis der betreffenden Gebiete, die potentielle Dauer der Folgen oder deren irreversibler Charakter.

Über die Grenzen 

Wenn der Verfasser eines Plans oder Programms im Ausland der Ansicht ist, dass dessen Umsetzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt auf belgischem Grundgebiet haben könnte, sind der Umweltminister, der Beratungsausschuss (.HTML)sowie die Regierungen der Regionen entsprechend in Kenntnis zu setzen. Selbstverständlich verschafft derjenige, der den Plan oder das Programm ausarbeitet, diesem Personenkreis detaillierte Informationen zum Projekt. Die belgische föderale Regierung hat anschließend 45 Tage Zeit, zu entscheiden, ob der Plan oder das Programm Auswirkungen auf die Umwelt haben kann oder nicht und ob demnach die Öffentlichkeit zu konsultieren ist.

Und wenn sich umgekehrt ein belgischer Plan in einem Nachbarland ganz erheblich auf die Umwelt auswirkt, entscheidet der Verfasser des Plans oder Programms anhand der Empfehlung des Ausschusses, ob der Plan oder das Programm auch tatsächlich diese Auswirkungen auf die Umwelt in dem entsprechenden Drittland hat. Bei Bedarf erhält dieses Land den Planentwurf oder das Planprogramm sowie eine Beschreibung des Erstellungs- und Beurteilungsverfahrens. Der Staat dieses Landes kann dann darüber entscheiden, ob er am Beurteilungsprozess des Plans oder Programms teilnimmt. Logischerweise wird der Verfasser des Plans oder Programms, möchte er zu einer abschließenden Entscheidung kommen, die Ergebnisse dieser “grenzüberschreitenden” Rücksprache zu berücksichtigen haben, wie dies bei einer nationalen Abwägung von Meinungen der Fall ist.

Eine schematische Darstellung dieses grenzüberschreitenden Verfahrens finden Sie grenzüberschreitenden Verfahrens(.PDF).