Die belgische Gesetzgebung erlaubt es, Kraftstoffe mit einem Biokraftstoffanteil auf den Markt zu bringen, der höher ist als von den europäischen Normen erlaubt, sowie reines Rapsöl an regionale Transportfirmen und Autofahrer zu verkaufen. Da in diesen beiden Fällen die europäischen Normen keine Vorgaben machen, hat der belgische Gesetzgeber entsprechende Ausnahmebestimmungen verabschiedet.

Für nicht standardisierte Biokraftstoffe gibt es zwei Arten von Ausnahmen: Ausnahmen für Projekte und für Rapsöl.

Die belgischen Rechtsvorschriften über die Bezeichnungen von Biokraftstoffen Königliche Erlass vom 22. November 2006 (.PDF) und zur Befreiung von Verbrauchsteuern Königliche Erlass vom 10. März 2006 (.PDF) ermöglichen:

- ein Inverkehrbringen von Kraftstoffen mit einem höheren Biokraftstoffgehalt als aufgrund der europäischen Normen für Benzin und Diesel erlaubt (für die regionalen Verkehrsgesellschaften oder jedes andere Projekt)  

- den Verkauf reinen Rapsöls an die regionalen Verkehrsgesellschaften und an einzelne Autofahrer. 

Für beide Fälle gibt es momentan keine europäischen Vorschriften.

In beiden Fällen sind die Ausnahmebedingungen festgelegt worden. 
Man unterscheidet ein Ausnahmeverfahren für spezifische Projekte von einem Ausnahmeverfahren für Rapsöl.

Die Ausnahmebedingungen

Der Königliche Erlass vom 4. März 2005 – Königliche Erlass vom 4. März 2005 (.PDF) – koppelt die Erlaubnis, Biokraftstoffe auf dem belgischen Markt in Verkehr zu bringen an die Einhaltung der vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) erstellten europäischen Normen. Vorgesehen ist aber auch die Möglichkeit, von der Regel abzuweichen, dass es für einen Biokraftstoff auch eine entsprechende CEN-Norm geben muss:

- wenn der Energie- und der Umweltminister gemeinsam eine entsprechende Genehmigung erteilen (siehe nachstehendes Verfahren) 
- wenn einer der zwei nachfolgenden Fälle vorliegt:
1. Für spezifische Projekte, verbunden mit der Vermarktung oder für die Vermarktung oder das Inverkehrbringen von nicht normierten Biokraftstoffen für eine begrenzte Anzahl von Beteiligten im Rahmen eines bestimmten Projekts (z. B. Einkauf von Kraftstoffen mit einem erhöhten Gehalt an Biokraftstoff und reinem Rapsöl durch die regionalen Verkehrsgesellschaften für den eigenen Gebrauch)        

2.Ausnahmeregelung für Rapsöl (HTML): für das Inverkehrbringen durch den Landwirt/Erzeuger oder die betreffende landwirtschaftliche Genossenschaft für den Endverbraucher. Für reines Rapsöl, das als Kraftstoff verwendet wird, gibt es noch keine europäische Norm. Es handelt sich dabei um ein Ersatzprodukt für Diesel, das jedoch nur in entsprechend umgerüsteten Dieselfahrzeugen verwendet werden kann.

Die Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von reinem Rapsöl als Brennstoff wird von den Behörden bewilligt, wenn der Antragsteller sich registriert und ein entsprechendes Qualitätszeugnis unterzeichnet

Durch die Unterzeichnung des Zeugnisses verpflichtet sich der Antragsteller:
• reines Rapsöl guter und konstanter Qualität in Verkehr zu bringen; diese Qualität muss der entsprechenden deutschen Vornorm entsprechen (DIN-Norm, die speziell für Rapsölkraftstoff für umgerüstete Dieselfahrzeuge erstellt wurde);
• sich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen;
• an der Entwicklung einer belgischen Norm für diesen Biokraftstoff mitzuarbeiten;
• klar und deutlich auf der Zapfsäule darauf hinzuweisen, dass es sich um reines Rapsöl ausschließlich für umgerüstete Dieselfahrzeuge handelt;
• den Endverbraucher korrekt über die spezifischen Eigenschaften von reinem Rapsöl, über die Möglichkeiten zur Umrüstung seines Fahrzeugs usw. zu informieren.

Beschlüsse für Ausnahmeregelungen gelten für eine Dauer von 3 Jahren, sind erneuerbar und können widerrufen werden, wenn der Antragsteller die dem Beschluss zu Grunde liegenden Bedingungen nicht einhält.

Auch bei einer vollständigen Verbrauchsteuerbefreiung für reines Rapsöl müssen der Hersteller und der Verkäufer sich bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung anmelden. Die ist vor allem für die Verbraucher von Bedeutung, weil diese dann belegen können, dass das Öl von einem anerkannten Erzeuger stammt und nicht in einer Großhandlung o. Ä. gekauft wurde

Verfahren bei Projekten

Für die Vermarktung oder das Inverkehrbringen von nicht normierten Biokraftstoffen für eine begrenzte Anzahl von Beteiligten im Rahmen eines bestimmten Projekts kann eine Ausnahmeregelung beantragt werden.
Das Verfahren sieht folgendermaßen aus:
1. Die am Projekt Beteiligten stellen mithilfe eines Formulars – Formulaire Autorisation projet spécifique (.PDF) (auf Französisch) – einen entsprechenden Antrag. Das Formular muss folgende Angaben enthalten:

- eine genaue Beschreibung des Biokraftstoffs und seiner technischen Eigenschaften;
- eine genaue Beschreibung des betreffenden Projekts, eine Aufzählung der Beteiligten und die Bedingungen für den Verkauf dieses Biokraftstoffs zwischen den Beteiligten;
- die Projektdauer;
- eine schriftliche Erklärung, dass der Biokraftstoff auf keinen Fall in öffentlich zugänglichen Vertriebsstellen und keinem Endverbraucher, der nicht im Antrag erwähnt wurde, angeboten wird.

2. Der Antrag ist per Einschreiben an folgende Adresse zu richten:

FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
Generaldirektion Energie – Abteilung Infrastruktur
z. H. Frau Anne-Florence Taminiaux
Boulevard Roi Albert II 16
1000 Brüssel
Belgien
Tel. (algemeen): 02/277 81 80
Fax: 02/277 52 01

3. Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag anhand der technischen Eigenschaften des Biokraftstoffs und der Verkaufsweise. Sie übermittelt der Generaldirektion Umwelt innerhalb von 10 Kalendertagen eine Kopie des Antrags.

4. Die Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag anhand von Umweltkriterien.

FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
Generaldirektion Umwelt, Abteilung Produktpolitik
z. H. Herrn Michel Degaillier
Avenue Galilée 5/2 
B – 1210 BRUXELLES
Belgien
Tel.: +32 (0)2 524 95 46
Fax: +32 (0)2 524 96 01
E-Mail: info_environment@health.fgov.be

5. Die Generaldirektion Energie teilt die gemeinsame Entscheidung beider Generaldirektionen innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung per Einschreiben mit. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn die zuständigen Behörden sich einig sind. Sowohl ein Bewilligungsbeschluss als auch eine Ablehnung sind zu begründen.

Ein Bewilligungsbeschluss der zuständigen Behörden bezüglich des Verkaufs oder des Inverkehrbringens gilt nur für die Beteiligten. Erforderlichenfalls können die zuständigen Behörden zusätzliche Bedingungen festlegen.

Der oben genannte Bewilligungsbeschluss für eine Ausnahmeregelung gilt für eine Dauer von 3 Jahren. Er kann durch einen erneuten Antrag um weitere 3 Jahre verlängert werden. Bei Nichteinhaltung der zu Grunde liegenden Bedingungen kann der Beschluss widerrufen werden.

Verfahren für Rapsöl

Für die Verwendung als Kraftstoff bestimmtes Rapsöl des KN-Codes 1514 darf von den erzeugenden Landwirten (landwirtschaftlichen Genossenschaften) in Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt, die natürlichen oder juridischen Personen, die diesen Biokraftstoff in Verkehr bringen möchten, verfügen über einen Bewilligungsbeschluss der zuständigen Behörden für eine Ausnahmeregelung und sie haben das entsprechende Qualitätszeugnis für den Rapsölkraftstoff unterzeichnet.

In Ermangelung einer belgischen Norm werden in dem Bewilligungsbeschluss für eine Ausnahmeregelung die qualitativen Anforderungen an den Biokraftstoff sowie die weiteren eventuellen Bedingungen und Beschränkungen für das Inverkehrbringen festgelegt.

Das Verfahren sieht folgendermaßen aus:

1. Die natürlichen oder juridischen Personen, die den Biokraftstoff in Verkehr bringen möchten, füllen das Antragsformular –Formulaire Autorisation huile de colza (.PDF) (auf Französisch) – sowie zwei Exemplare des Zeugnisses für den Rapsölkraftstoff – Certificat huile de colza (.PDF) (auf Französisch) –, die unterzeichnet werden müssen, aus. 

2. Der Antrag ist per Einschreiben an folgende Adresse zu richten:
FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
Generaldirektion Energie – Abteilung Infrastruktur
z. H. Frau Anne-Florence Taminiaux
Boulevard Roi Albert II 16
1000 Brüssel
Belgien
Tel. (allg.): +32 (0)2 277 85 41
Fax: +32 (0)2 277 52 04
Ansprechpartner:
Frau Anne-Florence Taminiaux (E-Mail:Anne-Florence.Taminiaux@economie.fgov.be,Tel.: +32 (0)2 277 85 41)

3. Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt innerhalb von 10 Kalendertagen eine Kopie des Antrags.

4. Die Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag anhand von Umweltkriterien.
Ansprechpartner:
Abteilung Productnormen
Tel: +32 (0) 2 524 95 46
E-Mail: biofuel@milieu.belgie.be

5. Die Generaldirektion Energie teilt die gemeinsame Entscheidung beider Generaldirektionen innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung per Einschreiben mit. Sowohl ein Bewilligungsbeschluss als auch eine Ablehnung sind zu begründen.

6. Im Falle eines Bewilligungsbeschlusses erhält der Antragsteller ein von den beiden zuständigen Behörden unterzeichnetes Exemplar des Zeugnisses. Dieses sollte gut sichtbar ausgehängt wird.

7. Die Landwirte/Genossenschaften, die die Anforderungen erfüllen, werden in die Liste der Lieferanten, die reines Rapsöl auf den Markt bringen, aufgenommen. Diese Liste wird auf dieser Internetseite sowie auf der Internetseite der Generaldirektion Umwelt veröffentlicht.
Der oben genannte Bewilligungsbeschluss für eine Ausnahmeregelung gilt für eine Dauer von 3 Jahren. Er kann durch einen erneuten Antrag um weitere 3 Jahre verlängert werden. Bei Nichteinhaltung der zu Grunde liegenden Bedingungen kann der Beschluss widerrufen werden.