Sie möchten ein CITES gelistete Art in Belgien oder der Europäischen Union kaufen, verkaufen oder eine anderre kommerzielle Aktivität mit ihnen ausüben?

Kauf, Verkauf oder jede andere kommerzielle Aktivität mit Exemplaren von Arten, die bei der Europäischen Union (EU) in Anhang A verzeichnet sind, erfordert die Ausstellung einer CITES-Bestätigung.

Die CITES-Bestätigung wird ausgestellt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1. Das Tier wurde gekauft oder importiert, bevor die Art den Regeln über den Handel mit bedrohten Tierarten unterworfen wurde, oder
2. das Tier wird entsprechend den geltenden europäischen Verordnungen in die EU importiert oder
3. das Tier wurde in Gefangenschaft geboren und aufgezogen und seine Eltern wurden legal erworben.

Jede kommerzielle Aktivität mit lebenden oder toten Exemplaren des Anhangs A, die aus der freien Wildbahn stammen, ist streng verboten.

Nachstehend finden Sie die Formalitäten und Überprüfung, die eingehalten werden müssen, um den CITES-Vorschriften zu entsprechen:

Lebende Exemplare aus Anhang A

1. Bevor Sie ein CITES-Exemplar aus Anhang A kaufen, verkaufen oder eine kommerzielle Aktivität damit ausüben, versichern Sie sich unbedingt, dass eine CITES-Originalbescheinigung (gelbes Dokument im A4-Format) vorliegt, die dem Exemplar entspricht.

Dieses Dokument ist über die belgische CITES-Datenbank erhältlich.

Diese Bescheinigung kann als „Reisepass“ betrachtet werden. Es folgt dem Tier bei jedem Eigentümerwechsel, es sei denn, die Bescheinigung besagt ausdrücklich, dass das Tier den Eigentümer nicht wechseln darf (Feld 20 unten auf der Bescheinigung).

2. Lesen Sie die Bescheinigung aufmerksam durch, bevor Sie das Tier kaufen.

Prüfen Sie insbesondere, ob die Bescheinigung  (im Falle einer Bescheinigung für kommerzielle Aktivitäten) kommerzielle Transaktionen zulässig sind
(Feld 19.b und „nein“ ist auf der Bescheinigung angekreuzt), und
dass in Feld 20 keinerlei Einschränkung erwähnt ist.

 Wenn „ja“ im Feld 20 angekreuzt ist gilt die Bescheinigung nur für eine einzige Transaktion und  der Verkauf ist zulässig. Für einen eventuellen Weiterverkauf müssten Sie eine neue Bescheinigung beantragen.
 Wenn Sie nicht wissen, ob die Bescheinigung für den Wiederverkauf gültig ist, wenden Sie sich an den CITES-Dienst.

Beachten Sie, dass Bescheinigungen aus anderen EU-Ländern in Belgien ebenfalls gelten und den Handel zulassen.

3. Stellen Sie sicher, dass das lebende Exemplar eindeutig identifiziert ist.

Je nach Tierart gibt es verschiedene Möglichkeiten der Kennzeichnung:

 ein Mikrochip für Säugetiere (Affen, Tiger usw.), Reptilien (z. B.  Landschildkröten) oder andere Wirbeltiere (Fische); Die Nummer des Mikrochip muss in Feld 4 des Zertifikats gemeldet werden ;

 ein geschlossener Ring mit einer eindeutigen Nummer für Vögel; seine Nummer muss unbedingt in Feld 4 der Bescheinigung eingetragen sein.

Was ist ein Mikrochip?

Der Mikrochip für Säugetiere ist ein Transponder mit einem unveränderbaren Mikrochip
und einer eindeutigen Nummer, die den Normen ISO 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) entspricht. Zur Zeit zâhlt die Nummer des Mikrochips 15 Zahlen.

Was ist ein geschlossener Ring?

Dieser ohne Lötung/Schweißung geschlossene Ring besteht aus einem Ring oder einem Endlosband ohne Fuge oder Gelenk, an dem keinerlei betrügerische Manipulation vorgenommen worden ist. Er wird dem Vogel in seinen ersten Lebenstagen übergestreift. Seine Größe gestattet es nicht, den Ring von der Klaue des Vogels zu entfernen, wenn dieser ausgewachsen ist. Dieser Ring wird zu diesem Zweck kommerziell hergestellt.

Falls das lebende Exemplar nicht identifiziert ist oder aus Gründen des Wohlergehens des Tiers nicht identifiziert werden konnte, beschränkt sich die Bescheinigung grundsätzlich auf eine einzige Transaktion. Um das Exemplar später weiterverkaufen zu können, ist eine neue Bescheinigung erforderlich.

4. Als in Belgien ansässige Person dürfen Sie folgende Formalitäten nicht vergessen: Ausfüllen des Auslieferungsbuchs mit dem oder den Tier(en), die Sie verkauft haben, auch bei Tieren, die verendet, entwichen usw. sind!

Ausfüllen des Aufnahmebuchs mit dem oder den Tier(en), an die Sie durch Kauf, Geburt oder Tausch gelangt sind.
Sehen Sie sich die Muster der verfügbaren Bücher an und lesen Sie die in diesen Mustern erwähnten Erläuterungen.

Das Buch muss an dem Ort aufbewahrt werden, wo sich die Exemplare befinden, und zwar fünf Jahre nach dem letzten Eintrag.
Bei bestimmten Arten, die sich in Gefangenschaft leicht fortpflanzen, ist es nicht erforderlich, ein CITES-Buch zu führen. Eine Liste enthält die betroffenen Arten.
 

Am häufigsten gehandelte lebende Exemplare aus Anhang A (nicht vollständige Liste)


Reptilien
 Griechische Landschildkröte (Testudo hermanni)
 Maurische Landschildkröte (Testudo graeca)
 Breitrandschildkröte (Testudo marginata)
 Südliche Madagaskarboa oder Sanzinia madagascariensis

Vögel
 Kircheneule (Tyto alba)
 Turmfalke (Falco tinnunculus)
 Goffinkakadu (Cacatua goffiniana)
 Molukkenkakadu (Cacatua moluccensis)
 Gelbwangenkakadu (Cacatua sulphurea)
 Gelbnackenamazone (Amazona auropalliata)
 Gelbkopfamazone (Amazona oratrix)
 Großer Soldatenara (Ara ambigua)
 Kleiner Soldatenara (Ara militaris)
 Hellroter Ara (Ara macao)

Tote Exemplare aus Anhang A, ihre Teile und aus ihnen gefertigte Erzeugnisse

Bei toten Exemplaren, ihren Teilen und aus ihnen gefertigten Erzeugnissen (z. B.  Stoßzahn oder Statuette aus Elfenbein, Narwalzahn, ausgestopftes Tier usw.) muss die Verbindung zwischen dem Exemplar und der Bescheinigung herzustellen sein: Mikrochip am ausgestopften Tier, sehr genaue Beschreibung von Gegenständen (Größe, Gewicht usw.) Sollte keine Identifikation möglich sein, beschränkt sich die Bescheinigung auf eine Transaktion. Ein Weiterverkauf erfordert somit eine neue Bescheinigung. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an den CITES-Dienst.

Lebende oder tote Exemplare aus Anhang B

1. Vor der Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit, dem Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer CITES-Exemplare(s) aus Anhang B sollten Sie sicherstellen, dass das Exemplar einen Nachweis seiner legalen Herkunft hat, beispielsweise eine Rechnung, die die Nummer der CITES-Einfuhrgenehmigung trägt, eine datierte und vom Züchter unterzeichnete Überlassungserklärung usw. Sollte es sich um einen lebenden Vogel handeln, kann er einen geschlossenen Ring tragen, der gestattet, ihn bis zum Züchter zurückzuverfolgen.

2. Als in Belgien ansässige Person dürfen Sie folgende Formalitäten nicht vergessen:

Ausfüllen des Auslieferungsbuchs mit dem oder den Tier(en), das oder die Sie verkauft haben, auch bei den Exemplaren, die verendet, entwichen usw. sind!

Ausfüllen des Aufnahmebuchs mit dem oder den Tier(en), an die Sie durch
  Kauf, Geburt oder Tausch gelangt sind.

Sehen Sie sich die Muster der verfügbaren Bücher an und lesen Sie die in diesen Mustern erwähnten Erläuterungen.

Das Buch muss an dem Ort aufbewahrt werden, wo sich die Exemplare befinden, und zwar fünf Jahre nach dem letzten Eintrag.

Bei bestimmten Arten, die sich in Gefangenschaft leicht fortpflanzen, ist es nicht erforderlich, ein CITES-Buch zu führen. Eine Liste enthält die betroffenen Arten.

Zusammenfassende Tabelle nach Arten (Anhängen) der Dokumente, die Sie innerhalb der Europäischen Union benötigen

Art Vorgehensweisen
Anhang A, lebende Tiere  • CE-Bescheinigung besorgen (gelbes A4-Dokument
• Exemplar identifizieren lassen:
     - lebendes Tier (kein Vogel): identifiziert durch Mikrochip
     - lebender Vogel: identifiziert durch geschlossenen Ring

• Führen von CITES-Aufnahme- und Auslieferungsbüchern; Ausnahmen:
     o häufig in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare (siehe Liste);
     o Pflanzenexemplare


Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den CITES-Dienst.

Künstlich fortgepflanzte Pflanzen: keine Bescheinigung erforderlich

Anhang A, Erzeugnisse
Beispiele: ausgestopfte Exemplare, Häute, Schädel, Skelette, Gegenstände/Stoßzähne aus Elfenbein, Musikinstrumente aus Palisanderholze (Dalbergia) usw.
- CE-Bescheinigung (gelbes A4-Dokument) außer für bearbeitete Stücke, für die ein gültiger Nachweis vorliegt, dass sie älter als 60 Jahre sind)
- Identifikation:
     - Ausgestopftes Exemplar: durch Mikrochip oder geschlossenen Ring (Vogel), falls nicht möglich, ist die Bescheinigung auf eine      einzige Transaktion beschränkt
     - Gegenstände: (Elefantenstoßzähne aus Elfenbein): eindeutige Nummer (ausgegeben vom
CITES-Dienst) mit nicht löschbarer Tinte und sehr genaue Beschreibung der Stücke: Größe (Innen-/Außenumfang, Durchmesser an der Basis), Gewicht
- Führen von CITES-Aufnahme- und Auslieferungsbüchern
Anhang B, lebende Tiere oder tote Tiere, ihre Teile oder Erzeugnisse: ausgestopfte Exemplare, Häute, Schädel, Skelette, Kaviar, Lederwaren aus Reptilienleder - Nachweis über die legale Herkunft:
Beispiel:
Rechnung mit der Nummer der Einfuhrgenehmigung; Überlassungserklärung des alten Eigentümers
- Führen von CITES-Aufnahme- und Auslieferungsbüchern; Ausnahmen:
- Aus Häuten hergestellte Erzeugnisse (z. B. Lederwaren aus Alligatorleder) oder aus Pelzen oder Federn
- Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren, die für die menschliche Ernährung gedacht sind (z. B. Krokodilfleisch, Kaviar usw.)
Anlage C Keine
Anlage D Keine