Eine bestimmte Zahl von Verträgen oder Konventionen, die spezifische Ziele verfolgen und für den Schutz der Meeresumwelt wichtig sind, wurden im Rahmen der Verfahren der Vereinten Nationen geschlossen.

Schutz wandernder wild lebender Tierarten

Das CMS oder "Übereinkommen zur Erhaltung wandernder wild lebender Tierarten“ (Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals, Bonn, 1979), bekannt als Bonner Konvention, schützt wandernde Wildtierarten. Die Signatarstaaten dieser Konvention verpflichten sich zum Schutz wandernder Tierarten, zur Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Lebensräume und vor allem zur Beschränkung der Hindernisse auf den Wanderrouten. Angesichts des internationalen Charakters dieser Konvention handelt es sich für eine bestimmte Zahl wandernder Seetiere, wie Kleinwale, Haie, Seevögel und Meeresschildkröten um einen wichtigen Meilenstein.

Da sie in den Listen (Anhänge zur Konvention) der spezifischen Arten aufgeführt sind, genießen sie einen besonderen Schutz auf verschiedenen Ebenen. Die Schutzmaßnahmen waren vorab in Absichtserklärungen (MoU – Memorandum of Understanding) erarbeitet worden.

Es gibt zwei Arten von Anhängen:

• Anhang 1 enthält eine Liste der Tierarten, die von den Mitgliedern der Konvention geschützt werden müssen.
• Anhang 2 enthält eine Liste der Tierarten, deren Schutz eine regionale oder internationale Zusammenarbeit verlangt.

Innerhalb dieser Konvention können weitere Teilkonventionen geschlossen werden. Die ASCOBANS- und die AEWA-Vereinbarungen sind Beispiele hierfür.

Schutz der Kleinwale

ASCOBANS oder "Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale in Nord- und Ostsee" (“Agreement on the Conservation of Small Cetaceans of the Baltic and North Seas”, Bonn, 1991) ist ein regionales Instrument zum Schutz der Kleinwale in der Nord- und Ostsee. Delfine und Schweinswale sind in dieser Vereinbarung ebenfalls erfasst, die auf der Bonner Konvention (CMS) beruht. Die Existenz dieser Tiere ist durch zahlreiche menschliche Aktivitäten bedroht, die die Lebensräume verkleinern, das Meer verschmutzen und Geräuschbelästigungen erzeugen. Außerdem verfangen sich Kleinwale oft in Fischernetzen. Diese Meeressäugetiere, die auf ihren Wanderungen regelmäßig die Grenzen überqueren, können nicht wirksam geschützt werden, wenn keine grenzüberschreitende Zusammenarbeit und keine gemeinsame Perspektive verfolgt werden. Die Mitgliedstaaten des ASCOBANS-Abkommens haben internationale Regeln vereinbart, wie unter anderem die genehmigten Netzarten, die Höchstlautstärke in Dezibel, die von Schiffen oder bei Bohrungen erzeugt werden darf, und weitere Schutzmaßnahmen.

Schutz der Wanderrouten

AEWA oder "Agreement on the Conservation of African-Eurasian Migratory Waterbirds” (Den Haag, 1995) ist das weitreichendste Abkommen, das auf der Bonner Konvention (CMS) beruht. Diese Vereinbarung regelt den Schutz von mehr als 250 Vögeln, die bei ihren Wanderungen ganz oder teilweise Feuchtgebiete berühren (Sumpfgebiete, Küstengebiete usw.). Die Signatarstaaten verpflichten sich zur Ergreifung der Schutzmaßnahmen, die in den "Aktionsplänen", die für die Arten notwendig sind, definiert wurden.
Im Jahr 2010 hat der Dienst Meeresumwelt des FÖD Öffentliche Gesundheit, Sicherheit der Nahrungskette und Umwelt bei der Eintragung von sieben Arten bedrohter Haie in die Anhänge zur CMS und bei der Abfassung der Absichtserklärung über die Haie mitgearbeitet.


Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

MARPOL oder “International Convention for the prevention of Pollution From Ships” (1973), nachgebessert 1978 durch zwei Protokolle, ist eines der wichtigsten Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. Der Schiffbruch der Torrey Canyon im Jahr 1973 gab den Anstoß zu diesem Übereinkommen. Das Übereinkommen betrifft gleichermaßen die Verschmutzung durch den Betrieb als auch im Falle von Unfällen. In sechs fachlichen Anhängen werden die Maßnahmen zur Verhütung der Verschmutzung durch Rohöl (durch Öltanker und als Brennstoff), durch Gefahrguttransporte (als Schüttgut oder verpackt), durch Sanitärabfälle sowie das Management anderer Abfälle und die Luftverschmutzung geregelt.

Verhütung des Einbringens von Abfällen und anderen Stoffen

Das London-Übereinkommen (1972) verbietet das Einbringen aller Stoffe mit Ausnahme derjenigen, die in Anhang 1 zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind. Ein Protokoll zu diesem Übereinkommen - das Londoner Protokoll - wurde am 7. November 1996 angenommen. Dieses Protokoll lässt für die in Anhang I bezeichneten Stoffe die Erwägung zu, ob sie zum Einbringen zugelassen werden (Anhang II). Das Londoner Protokoll ist am 24. März 2006 in Kraft getreten. Das Übereinkommen und das Protokoll legen die internationalen Regeln fest und bestimmen die Normen für die Einbringung, wie von Artikel 210.6 des Seerechtsübereinkommen (UNCLOS) vorgesehen.