Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, mit oder ohne Abkommen wirkt sich auch auf dem Biozidsektor aus, und deshalb empfehlen wir Ihnen, sich als geschäftlicher Anwender/Betreiber im Bereich der Biozidprodukte darauf vorzubereiten.

Sind Sie Inhaber einer nationalen belgischen Zulassung/Notifizierung oder einer europäischen Zulassung? Sind Sie ein KMU/multinationaler Konzern und gegenwärtiger oder künftiger Antragsteller, ein Berater, … oder in anderer Weise in der Biozid-Sektor einbezogen? Dann empfehlen wir Ihnen, die folgenden Websites und Mitteilungen der Europäischen Kommission und der ECHA zu konsultieren. Diese Dokumente wurden für das europäische Verfahren gemäβ Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR) aufgestellt, aber ein großer Teil des Inhalts gilt jedoch auch für die Übergangszeit und somit auch für das nationale belgische Verfahren.

So soll zum Beispiel ein gegenwärtiger Zulassungsinhaber/Notifizierer aus dem Vereinigten Königreich mit einer nationalen belgischen Zulassung/Notifizierung auch einen Antrag auf Änderung des Zulassungsinhabers/Notifizierers einreichen, rechtzeitig vor dem BREXIT, um auf diese Weise für seine nationale belgische Zulassung/Notifizierung einen neuen Zulassungsinhaber/Notifizierer mit Sitz innerhalb der Europäischen Union zu erhalten.

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (und auch wenn mit der EU keine Übergangsfrist vereinbart wurde), können die in der Liste nach Artikel 95 aufgeführten britischen Lieferanten weiterhin aufgeführt bleiben, insofern sie bereits einen EU-Vertreter benannt haben, der neben ihnen in der Liste nach Artikel 95 aufgeführt wird. Während einige der britischen Lieferanten schon einen EU-Vertreter ernannt haben, werden die EU-Vertreter erst dann in die Liste nach Artikel 95 aufgenommen, wenn das Vereinigte Königreich die EU tatsächlich verlassen hat und die Übergangsfrist gegebenenfalls abgelaufen ist.

28/11/2019 - Neue Anweisungen Brexit

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat neue Anweisungen veröffentlicht, um Unternehmen auf ein „No-Deal“-Szenario im Hinblick auf den Rückzug des Vereinigten Königreichs am Tag des Brexits vorzubereiten.

Vorbehaltlich etwaiger Änderungen wird die ECHA vom 12. bis 29. März, 24 Uhr 00 CET (23Uhr 00 Ortszeit im Vereinigten Königreich) ein "Brexit-Fenster" in REACH-IT öffnen, damit im Vereinigten Königreich niedergelassenen Registranten die Möglichkeit geboten werden sollte, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und ihre REACH-Registrierungen zu übertragen.

Falls Sie spezifische Fragen über den BREXIT im Bereich von Biozidprodukten haben, können Sie immer Kontakt aufnehmen mit unserem Helpdesk.

Selbst wenn Sie es nicht erwarten, kann der BREXIT noch Konsequenzen für Ihr Unternehmen haben. Deswegen haben Sie ein Interesse daran zu untersuchen, was es für Sie bedeuten kann. Machen Sie den BREXIT Impact Scan und erhalten Sie maßgeschneiderte Tipps, damit Sie sich gut vorbereiten können.

Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums des Brexit
 
Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten und demzufolge zu einem Drittland geworden. Das Austrittsabkommen sieht einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor.
 
In diesem Rahmen hat die Europäische Kommission eine Mitteilung an Interessenträger im Biozidsektor veröffentlicht. Diese Mitteilung finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.

Allgemeinere Informationen zum Brexit