Das Beschränkungsverfahren erlaubt die Begrenzung der Herstellung, der Verwendung oder des Inverkehrbringens von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Einige Beispiele für berücksichtigte Stoffe: Verwendung von Quecksilber wie z.B. in Thermometern, Verwendung von Asbest, bestimmte Phtalate in Spielzeug...
Anwendungsbereich des Beschränkungsverfahrens
Die Beschränkung stellt auf gewisse Weise ein "Sicherheitsnetz" dar, mit dem Risiken begegnet werden soll, die durch andere REACH-Verfahren nicht abgesichert sind. Sie deckt einen viel weiteren Bereich ab als das REACH-Registrierungsverfahren: sie gilt auch für Stoffe, die in Mengen von weniger als 1 Tonne/Jahr hergestellt und importiert werden und für Produkte, die durch Branchenvorschriften geregelt sind (wie z.B. Spielzeug, Baumaterial usw.).
Darüber hinaus gleicht sie die Tatsache aus, dass das Zulassungsverfahren keine Auswirkung auf den Import von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen hat.
Daher deckt sie nicht Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung der Stoffe im Rahmen von Forschung und Entwicklung und ebenso wenig die Verwendung der Stoffe in kosmetischen Mitteln.
Eine Beschränkung kann die Verwendung eines Stoffes für eine Zielgruppe verbieten. Zum Beispiel kann ein Verbot die Erzeugnisse betreffen, die für Verbraucher bestimmt sind, während das Inverkehrbringen für Fachleute weiterhin möglich bleibt (eventuell unter der Bedingung, dass persönliche Schutzausrüstung getragen wird).
Die Liste der Stoffe, die der Beschränkung unterliegen, ist in Anhang XVII zur REACH-Verordnung angeführt und übernimmt die bestehenden Beschränkungen der alten Richtlinie 76/769/EWG. Falls ein Händler einen Stoff auf den Markt bringen möchte, der in diesem Anhang genannt ist, muss er die dort angegebenen Bedingungen beachten (zum Beispiel Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und/oder Verwendung eines Stoffes, eines Gemischs oder eines Erzeugnisses).
ECHA, die Europäische Chemikalienagentur, koordiniert die REACH-Tätigkeiten, einschließlich des Beschränkungsverfahrens. Dort findet sich auch die Liste der öffentlichen Konsultationen zu Beschränkungen, die sich in Erarbeitung befinden.
Gesetzgebungsverfahren
Ein Mitgliedstaat oder die europäische Kommission kann einen Beschränkungsantrag unter REACH einreichen. Der Antrag muss eine Risikobewertung der verschiedenen Anwendungsbereiche der Beschränkung enthalten sowie eine sozio-ökonomische Begründung der zur Verringerung des Risikos angestrebten Maßnahme. Diese Elemente werden daraufhin von den Ausschüssen RAC (Risk Assessment Committee) und SEAC (Socio-Economic Assesment Committee) der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) geprüft. Eine öffentliche Konsultation ist während verschiedener Stadien des Verfahrens vorgesehen. Schließlich wird der chemische Stoff in den REACH-Anhang XVII hinzugefügt oder nicht auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der im REACH-Komitee, das die Mitgliedstaaten repräsentiert, beraten wird.
Ein nahezu automatisches Verfahren gewährleistet die Aufnahme der Chemikalien und CMR-Stoffe (kanzerogen, mutagen und reproduktionstoxisch), die für Endverbraucher bestimmt sind, in Anhang XVII.
Darüber hinaus soll die REACH-Verordnung die Verwendung von CMR-Stoffen der Kategorien 1 und 2 in Konsumartikeln auf Grundlage eines vereinfachten Verfahrens beschränken. Dieses beruht allein auf einer Initiative der Kommission und umgeht die Stellungnahme der ECHA-Ausschüsse.
Ein Beschränkungsantrag kann nur unter der Bedingung angenommen werden, dass der Handlungsbedarf auf Gemeinschaftsebene nachgewiesen wird.
HINWEIS: Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit Beschränkungsmaßnahmen auf nationaler Ebene ergreifen, muss dabei aber nachweisen, dass die nationale Situation spezifischen Bedingungen unterliegt, und den Umstand begründen, warum die Maßnahme nicht auf europäischer Ebene beantragt wird. Der Zweck ist, dass Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt verhindert werden sollen.