Die Verwaltungen müssen auf schriftliche Anfragen nach Umweltinformationen, die an sie gerichtet werden, antworten. Das Gesetz vom 5. August 2006 legt spezifische Bestimmungen fest, die unter anderem die Form des Gesuchs, die Frist, innerhalb derer die Informationen bereitgestellt werden müssen, und die Fälle, in denen ein Informationsgesuch abgelehnt werden kann, betreffen.
Das Gesetz spricht von „vor Ort sämtliche Umweltinformationen einzusehen, die einer Umweltbehörde zur Verfügung stehen, Erklärungen dazu einzuholen und eine Kopie davon zu erhalten“. Das Gesetz erlaubt es daher, Umweltinformationen auf zwei verschiedene Arten einzuholen: entweder durch einen Besuch vor Ort und die Einsichtnahme in die gewünschten Informationen oder durch eine schriftliche Anfrage bei der betreffenden Behörde. Der Begriff der Umweltinformation wird weit ausgelegt: wenn sich die Antwort in einem allgemeineren Dokument befindet, das jedoch Umweltinformationen enthält, fällt die Anfrage unter dieses Gesetz. Der materielle Träger ist unerheblich, da diese Informationen in schriftlicher, optischer, akustischer, elektronischer oder jeder anderen Form vorliegen können.
Wenn die Informationen nicht existieren oder auf der Behörde, an die die Anfrage gerichtet wurde, nicht verfügbar sind, kann die Behörde auf die Anfrage nicht antworten oder muss sie an die Behörde weiterleiten, die vermutlich über die Informationen verfügt. In bestimmten Fällen kann die Behörde die Auffassung vertreten, dass sie die erbetenen Informationen aus Gründen im Zusammenhang mit als überwiegend erachteten Interessen nicht offenlegen kann: Geschäftsgeheimnis, öffentliche Sicherheit, Umweltschutz usw.
Welche Behörde?
Das Gesetz spricht von „Umweltinstanzen“. Dabei handelt es sich um Verwaltungen (föderale öffentliche Dienste, föderale öffentliche Programmierungsdienste, öffentliche Versorgungsbetriebe), aber auch um Unternehmen und Privatpersonen, soweit sie öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen.
In Belgien sind die Zuständigkeiten in Umweltfragen zwischen den Regionen (zum größten Teil) und der föderalen Behörde (AKIUP) aufgeteilt. Abteilungen, die nicht direkt mit der Umwelt zu tun haben, wie z. B. die föderalen öffentlichen Dienste Wirtschaft oder Mobilität, können ebenfalls Zugang zu Umweltinformationen besitzen.
Unter "Eine Frage zur Umwelt?" finden Sie eine Liste von Themen, zu denen Sie beim Föderalen Öffentlichen Dienst Öffentliche Gesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Informationen erhalten können.
Eine Beschwerde einreichen
Jede Bürgerin und jeder Bürger kann beim Föderalen Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen Beschwerde einreichen, wenn sie oder er der Ansicht ist, dass ihr/sein Informationsgesuch von der Behörde nicht korrekt behandelt wurde (Nichteinhaltung der Antwortfrist, Nichtbeantwortung, negative Antwort usw.).
Die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses wurden im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2006 festgelegt. Die Ernennung der Mitglieder dieses Ausschusses ist im Königlichen Erlass vom 4. Februar 2020 vorgesehen.
Weitere Informationen
- Eine Frage zur Umwelt?
- Die Website des FÖD Inneres für den Zugang zu Informationen über andere Dokumente der föderalen Behörden, die keine Umweltinformationen sind.
Rechtsvorschriften
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Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen PDF document - 99.5 KB
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Königlichee Erlass Ernennung der Mitglieder der Berufungskommission vom 4. Februar 2020 PDF document - 254.92 KB
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Königlicher Erlass vom 20. Dezember 2006 PDF document - 318.46 KB