Reinigungsmittel sind Pflegeprodukte, die besondere Anforderungen erfüllen müssen, um auf den Markt gebracht werden zu können.

Sie finden eine allgemeine Erläuterung über Reinigungsmittel, deren Auswirkungen auf die Umwelt und die Regeln der Kennzeichnung im Kapitel über Pflegeprodukte.

Seit 2011 besteht eine Sektorvereinbarung über Reinigungsmittel zwischen dem föderalen Umweltminister und den verschiedenen betroffenen Berufsverbänden. Die Vereinbarung dient dem Zweck, das Angebot an Reinigungsmitteln mit kleinerem ökologischem Fußabdruck nach und nach zu vergrößern und zu diversifizieren.

Die Verordnung 648/2004 über Reinigungsmittel legt die Regeln fest, die für das Inverkehrbringen dieser Produkte gelten. Diese Regeln sind komplex und manchmal schwer zu interpretieren. Deshalb hat die europäische Kommission ein Grundsatzpapier erstellt, das die häufigsten Fragen der Wirtschaftsakteure oder der nationalen Behörden, die mit der Umsetzung der Verordnung betraut sind, beantwortet (FAQ).

Diese FAQ betreffen:
den Anhang VI der Verordnung
die Biodegradation
die Kennzeichnung
Der Umgang mit alten Produktbeständen (die nicht mehr den Bestimmungen der Verordnung entsprechen)
den Anwendungsbereich der Verordnung

 

1. FRAGEN ZU ANHANG VI

1.1. Müssen Nonylphenol (NP) und Nonylphenolethoxylat (NPE) zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Reinigungsmittel übernommen werden?

NP/NPE sind nicht im Anhang VI der Verordnung über Reinigungsmittel enthalten, da sich dieser Anhang nur auf Tenside bezieht, die den Abbaubarkeitstest, der in der Verordnung für Reinigungsmittel vorgeschrieben ist, nicht bestanden haben. Die für NP/NPE zuvor in der Richtlinie 76/769/EWG bestimmten Beschränkungen sind jetzt ohne Änderung in den Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) übernommen worden. Diese Beschränkungen für NP und NPE finden sich nun unter Punkt 46 des Anhangs der Verordnung der Kommission Nr. 552/2009, mit der die REACH-Verordnung abgeändert worden ist.
Die Beschränkungen beruhen nicht auf der biologischen Abbaubarkeit, sondern vor allem auf der Toxizität der Stoffe, die im Rahmen einer Risikobeurteilung festgestellt worden ist.

Der anfängliche Vorschlag der Verordnung der Kommission über Reinigungsmittel enthielt einen zusätzlichen Anhang, der die Stoffe auflistete, die, wie NP/NPE, in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt sind. Dieser Anhang war der Einfachheit halber erstellt worden, um über eine einzige und vollständige Liste aller Stoffe zu verfügen, deren Verwendung in Reinigungsmitteln beschränkt war.
Dennoch ist der zusätzliche Anhang im Verlauf des Mitentscheidungsverfahrens aus dem Entwurf entfernt worden, da zu diesem Punkt bereits Informationen existierten und da erachtet wurde, dass jede Verzögerung bei der Aktualisierung eines solchen Anhangs zu Verwirrung darüber führen würde, ob diese Beschränkungen immer noch gültig seien oder nicht.


2. FRAGEN ZUR BIODEGRADABILITÄT

2.1 Unter welchen Bedingungen erlaubt die Verordnung das Inverkehrbringen von Tensiden, die leicht biologisch abbaubar sind, die aber nicht den Kriterien der Prüfungen zur vollständigen Bioabbaubarkeit bestanden haben, wenn sie in einem geschlossenen System verwendet werden?

Im Rahmen der Vorgehensweise mithilfe von Stufenversuchen sind die Mitgliedstaaten und die Kommissionsstellen übereingekommen, dass eine allgemeine Vorgehensweise zur Gewährung von Ausnahmen verwendet wird, um das Inverkehrbringen der o.g. Tenside zu erlauben, ohne dass vertiefte toxikologische Tests erforderlich wären, unter der Voraussetzung, dass ihre Verwendung auf geschlossene Systeme beschränkt ist und dass die Hersteller nachweisen können, dass keine Freisetzung in die Umwelt erfolgt, zum Beispiel weil die Abfälle verbrannt werden.


2.2 Dürfen weitere Methoden, außer denjenigen, die in den Anhängen II und III bestimmt sind, welche die Merkmale der primären Bioabbaubarkeit und der vollständigen Bioabbaubarkeit der Tenside definieren, verwendet werden?
Nein. Allein die Prüfmethoden, die in den Anhängen II und III genannt sind, dürfen verwendet werden, um die primäre Bioabbaubarkeit und die vollständige Bioabbaubarkeit der Tenside, die in Reinigungsmitteln verwendet werden, zu bestimmen.
Die Mitgliedstaaten der EU haben sich auf die Tatsache geeinigt, dass das Inverkehrbringen von Tensiden eine strenge Umweltnorm erfüllen muss, welche gleichzeitig die Merkmale der primären Bioabbaubarkeit und die Merkmale der vollständigen Bioabbaubarkeit anhand einer Zahl standardisierter und umfassender Prüfmethoden berücksichtigt. Falls sich ein Mitgliedstaat dazu entscheidet, neue Normen zu erlauben, kann diese Maßnahme von bestimmten Wirtschaftsakteuren als Grund betrachtet werden, den freien Verkehr der Güter zu beschränken.

2.3 Erlaubt die Verordnung die Anwendung von „Querverweisen“, um Daten zur Homologation von Tensiden zu erstellen, die für eine Ausnahmegenehmigung verwendet werden (Art. 5)?
Das Prinzip der „Querverweise“ zwischen den Daten des einen Stoffes und eines anderen, ähnlichen Stoffes ist bereits auf der Ebene der internationalen Risikobewertungen bekannt, einschließlich des HPV-Programms der OECD.

Diese Vorgehensweise erlaubt die Ermittlung der Eigenschaften einzelner Stoffe durch Querverweise zu den Eigenschaften von Stoffen aus der gleichen homologen Reihe.

Das bedeutet, dass Stoffe gruppiert werden, deren physiochemischen, toxikologischen oder ökotoxologischen Merkmale wahrscheinlich ähnlich sind oder einem regelmäßigen Schema folgen, das strukturelle Ähnlichkeiten aufweist. Aus diesem Grund können Stoffe zu einer Gruppe oder „Kategorie“ von Stoffen zusammengefasst werden. Die Anwendung des Gruppenkonzepts verlangt, dass die physiochemischen Eigenschaften, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Entwicklung der Umwelt anhand der Daten eines Referenzstoffes vorhergesagt werden können, der aufgrund der Interpolation gegenüber anderen Stoffen der Gruppe der gleichen Gruppe angehört (Querverweismethode). So braucht nicht jeder Stoff auf jede Wirkung getestet zu werden.

Ähnlichkeiten können beruhen auf:

1. einer gemeinsamen Funktionsgruppe,
2. gemeinsamen Grundstoffen und/oder der Wahrscheinlichkeit gemeinsamer Abbauprodukte aus physikalischen oder biologischen Prozessen, was zur Entstehung strukturell ähnlicher chemischer Stoffe führt, oder auf
3. einem konstanten Variationsmuster der Merkmale innerhalb der Gesamtkategorie.

Da viele kommerzielle Tenside ein Gemisch mehrerer Stoffe sind, die homologen Reihen angehören, wurde bei den Sitzungen der Arbeitsgruppe Reinigungsmittel akzeptiert, dass die Interpolation in die Richtlinie über Stufenversuche für Tenside integriert wird, die eine primäre Bioabbaubarkeit nachweisen, jedoch keine vollständige.

Empfehlung der Kommission 2005/5677/EG über Stufenversuche als technischer Leitfaden zur Implementierung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.

Umgekehrt ist die Extrapolation vom Querverweisverfahren ausgeschlossen.

Die Arbeitsgruppe Reinigungsmittel ist überein gekommen, dass die technischen Unterlagen, die an die zuständigen Behörden übermittelt werden, die sich um die Genehmigung der Ausnahmen kümmern, ausdrücklich die Fälle angeben müssen, in denen eine Interpolation zu berücksichtigen ist, um die Eigenschaften der vollständigen Abbaubarkeit der Tenside zu bestimmen.


2.4 Finden die Kriterien der Biodegradabilität der Verordnung über Reinigungsmittel Anwendung unabhängig von der Funktion, die in der Formel des Reinigungsmittels für das Tensid vorgesehen ist?
Ziel der Verordnung über Reinigungsmittel ist, wie in Artikel 1(2) angegeben, die Harmonisierung der Regeln über die Biodegradabilität von Tensiden in Reinigungsmitteln. Die Definition des Tensids in Artikel 2(6) ist ausschließlich auf Grundlage der physiochemischen Eigenschaften des Stoffes abgefasst. Die Funktion des Stoffes in der Formel des Reinigungsmittels wird nicht genannt, weder in der Definition des Tensids, noch in der Verordnung. Aus diesem Grund hängt die Anwendung der Verordnung nicht von der Absicht des Herstellers hinsichtlich des Zwecks oder der Funktion des Tensids ab, weshalb der Hersteller, auch wenn ein Tensid nicht als oberflächenaktiver Stoff hinzugefügt wird, sondern um eine andere Funktion zu erfüllen, trotzdem gewährleisten muss, dass es den Kriterien der Biodegradabilität entspricht, wie sie in den Anhängen II und III der Verordnung über Reinigungsmittel festgelegt sind.


3. KENNZEICHNUNG

3.1. Muss die Übersetzung der Kennzeichnung als Änderung der Kennzeichnung betrachtet werden?
Die Verordnung definiert jede Person, die die Kennzeichnung eines Reinigungsmittels oder eines Tensids ändert, als dessen Hersteller. Die Hersteller unterliegen wichtigen Verantwortlichkeiten, die in Artikel 9 der Verordnung angegeben sind.

Die erste Instanz des Europäischen Gerichtshofs hat in einem anderen Kontext festgestellt, dass eine Unterscheidung gemacht werden muss zwischen dem Inhalt der Information, die auf dem Etikett angegeben ist, und der Sprache, die für die Mitteilung dieser Information verwendet wird (Rechtssache C- 33/97). Gemäß diesem Urteil verändert eine genaue Übersetzung nicht den Inhalt der Information und kann daher nicht als eine Änderung der Kennzeichnung angesehen werden. Im Geist der Verordnung über Reinigungsmittel darf eine Person, die eine genaue Übersetzung auf einer Verpackung anbringt, nicht als Hersteller angesehen werden. Jede ungenaue Übersetzung dagegen ändert den Inhalt der Information der Kennzeichnung und stellt damit eine Änderung der Kennzeichnung dar. In diesem Fall trägt die Person, die der Kennzeichnung eine ungenaue Übersetzung hinzufügt, die Verantwortung als Hersteller.


3.2 Dürfen die INCI-Bezeichnungen in die Landessprachen übersetzt werden?
Die INCI-Nomenklatur ist eine Norm, die auf europäischer  Ebene vereinbart worden ist und die Übersetzung der Bezeichnungen dieser Stoffe ist nicht erforderlich. Die Kennzeichnung der Reinigungsmittel muss auch den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG (DPD) über gefährliche Zubereitungen entsprechen. Die Risikosätze und die Sicherheitssätze, die in der DPD angegeben sind, bestehen bereits in 20 Sprachen der Mitgliedstaaten. Genaue Übersetzungen stehen also zur Verfügung.


3.3 Dürfen „Blindprüfungen“ von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen werden?
Diese Blindprüfungen verlangen Vergleichstests von Reinigungsmitteln durch eine beschränkte Zahl von Verbrauchern im Rahmen einer Marktstudie (Zum Beispiel: ist Produkt X besser als Produkt Y?). Gemäß der Verordnung impliziert diese Art der Prüfung das Inverkehrbringen von Reinigungsmitteln, um sie Dritten verfügbar zu machen. Aus diesem Grund müssen diese Reinigungsmittel gekennzeichnet sein. Allerdings ist ein wesentliches Merkmal dieser Art von Prüfung, dass die Produkte „blind“ getestet werden müssen, d.h. ohne Informationen, die das Urteil der Tester beeinflussen könnten. Eine Kennzeichnung laut Verordnung würde also diese Blindprüfungen unmöglich machen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben vereinbart, dass gegen Blindprüfungen keine Maßnahmen ergriffen werden unter der Bedingung, dass sie in einem begrenzten Rahmen und nur für eine kurze Zeit durchgeführt werden. Der Hersteller muss ein Verzeichnis führen um nachzuweisen, dass diese Bedingungen eingehalten werden.


3.4 Müssen Reinigungsmittel, die speziell für die gemeinsame Verwendung mit Medizinprodukten vorgesehen sind, das CE-Zeichen tragen?
Das CE-Zeichen medizinischer Produkte betrifft medizinische Geräte, die in der Richtlinie 93/42/EG über medizinische Geräte, der Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare medizinische Geräte und der Richtlinie 98/79/EG über medizinische Geräte für die In-vitro-Diagnose bestimmt sind. Für diese Richtlinien ist die Zertifizierung nach ISO 9001 im Rahmen der Konformitätserklärung des Herstellers nützlich.

Das CE-Zeichen der Reinigungsmittel im Sinne von medizinischen Geräten braucht nur hinsichtlich derjenigen Eigenschaften eindeutig und angemessen sein, die von der entsprechenden Richtlinie für medizinische Geräte verlangt werden.

Im Gegensatz dazu gelten für Pflegeprodukte, die Tenside enthalten, die gesetzlichen Bestimmungen für Reinigungsmittel. Sie müssen die Regeln der biologischen Abbaubarkeit für Tenside einhalten. Außerdem unterliegen Desinfektionsmittel und Pflegeprodukte, die Desinfektionsmittel enthalten, den Vorschriften der Richtlinie 98/8/EG über Biozide.


3.5 Wie lange muss das Datenblatt über die Inhaltsstoffe eines vom Markt genommenen Reinigungsmittels für den Verbraucher verfügbar sein?
Die Verordnung über Reinigungsmittel gibt nicht an, wie lange das Datenblatt über die Inhaltsstoffe eines Produkts, das aus dem Verkauf genommen wurde, für den Verbraucher verfügbar sein muss. Dennoch bestimmt der Artikel 11(2), dass die Informationen für den Verbraucher verfügbar sein müssen. Es ist daher logisch, dass die Verbraucher diese Informationen verlangen können, solange sich die Produkte in der Versorgungskette befinden.

Die Bestimmungen der REACH-Verordnung verlangen, dass die Sicherheitsdatenblätter für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahrt werden müssen. Auch wenn die Sicherheitsdatenblätter nicht den gleichen Zweck wie die Datenblätter über die Inhaltsstoffe verfolgen (siehe Frage 5.6), ist die Annahme einer übereinstimmenden Sichtweise mit der REACH-Verordnung von der Reinigungsmittelindustrie nicht zurückgewiesen worden. Aus diesem Grund wird empfohlen, die Datenblätter über die Inhaltsstoffe für die Dauer von 10 Jahren nach der Rücknahme des Reinigungsmittels vom Markt aufzubewahren.

3.6 Ist die Bestimmung über die „gleichwertige Information“ über die Inhaltsstoffe der Reinigungsmittel in den Datenblättern über die Inhaltsstoffe (SDS) konform zu Anhang VIIA ?
Die in Anhang VIIA der Verordnung über die Reinigungsmittel angegebenen Datenblätter der Inhaltsstoffe, die in den Reinigungsmitteln enthalten sind, enthalten abweichende Kriterien gegenüber Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts in Anhang II der REACH-Verordnung (früher Abschnitt 2 des Anhangs zur Richtlinie (EG) 91/155 über Sicherheitsdatenblätter) in dreierlei Hinsicht:
• Der Anhang VIIA trifft keine Unterscheidung zwischen gefährlichen und ungefährlichen Inhaltsstoffen, während die Sicherheitsdatenblätter nur den Hinweis über gefährliche Stoffe verlangen;
• Die Konzentrationsschwellen, ab denen die Inhaltsstoffe in der Liste aufgeführt werden müssen, sind bei den Sicherheitsdatenblättern höher als im Anhang VIIA ;
• Die Sicherheitsdatenblätter verlangen, dass alle einzelnen gefährlichen Stoffe in der Liste genannt werden, während der Anhang VIIA nur verlangt, dass die Klassen der Stoffe angegeben werden.

Aus diesem Grund kann man nicht erwarten, dass eine Liste der einzelnen Inhaltsstoffe vollständig die Anforderungen der beiden Regelungen erfüllt. Dennoch können die beiden Listen (Liste der gefährlichen Stoffe laut der Richtlinie über das System zur spezifischen Information über gefährliche Stoffe und Zubereitungen und die Liste der Inhaltsstoffe von Reinigungsmitteln gemäß der Verordnung über die Reinigungsmittel) in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes aufgenommen werden unter der Bedingung, dass sie eindeutig voneinander durch (Unter-)Titel abgegrenzt werden, die angeben, auf welche Rechtsbestimmung sie sich beziehen.


4. ALTBESTÄNDE

4.1 Wie werden Altbestände behandelt, die nicht der neuen Regelung entsprechen?
Industrie wie auch Mitgliedstaaten haben sich engagiert zu gewährleisten, dass die Bestände in den Regalen der Einzelhändler seit 2005 gemäß der Verordnung gekennzeichnet werden. Es ist dennoch möglich, dass Bestände bestimmter Produkte zu diesem Datum bei Einzelhändlern immer noch unverkauft geblieben sind. Es wurde vereinbart, dass diese geringen Bestände nicht zurückgerufen werden sollen. Diese Flexibilität wird allerdings nicht auf große Einzelhändler, wie Supermärkte oder Vertriebsunternehmen, ausgeweitet.


5. ANWENDUNGSBEREICH DES GESETZES

5.1 Kriterien zur Beurteilung, ob ein Produkt die Verordnung erfüllt oder nicht
Bei bestimmten Produkten, die auf dem Markt sind, ist es schwierig unmittelbar festzustellen, ob sie die Verordnung über Reinigungsmittel erfüllen oder nicht.

Ein Beispiel hierfür ist Möbelwachs. Ein nützliches Kriterium in diesem Fall besteht darin zu wissen, ob das Produkt eine Reinigungswirkung besitzt oder nicht. Ein Wachs, das ein Tensid enthält, könnte alleine dazu dienen, eine Wachsschicht auf eine Oberfläche aufzubringen, oder es könnte eine kombinierte Wirkung aufweisen und gleichzeitig reinigen und wachsen, wie es der bekannte Fall bei Autoshampoos ist. Im ersten Fall fällt das Wachs nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, im zweiten Fall fällt es dagegen wohl in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Es sollte ebenso beachtet werden, dass der letzte Unterstrich des Artikels 2(1) angibt, dass „andere Zubereitungen zum Reinigen und Waschen, die für ganz andere Reinigungs- und Waschverfahren bestimmt sind“ als diese Reinigungsmittel, nicht unbedingt Tenside enthalten müssen, um in den Anwendungsbereich der Verordnung zu fallen. Zum Beispiel muss ein Reinigungsmittel auf Alkoholbasis, das keine Tenside enthält, trotzdem alle Bestimmungen zur Kennzeichnung gemäß der Verordnung über Reinigungsmittel beachten. Der Sachverhalt, dass ein Produkt die Verordnung über Reinigungsmittel erfüllt oder nicht, hängt von seinem Zweck ab (Reinigungsfunktion oder nicht) und nicht von seiner Zusammensetzung (Vorhandensein oder nicht von Tensiden).

Dieser Unterstrich beabsichtigt jedoch nicht, Seifen und Shampoos für die persönliche Hygiene in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen. Diese Produkte fallen unter die Richtlinie 76/768/EWG über Kosmetikprodukte.


5.2 Fallen Produkte, die eine Spülfunktion besitzen (einschließlich derjenigen auf Basis organischer Lösungsmittel) unter die Verordnung über Reinigungsmittel?
Zubereitungen / Gemische zum Spülen, die eine Waschfunktion im Sinne von Artikel 2(3) besitzen, werden als Hilfszubereitungen / - gemische im Sinne von Artikel 2(1) „Andere Produkte und Zubereitungen zum Reinigen und Waschen“ betrachtet. Diese unterstützenden Zubereitungen / Gemische, Spülzusätze für Spülmaschinen usw. werden daher von der Verordnung über Reinigungsmittel berücksichtigt.

Außerdem nennt der Artikel 13(2) ausdrücklich „lösungsmittelhaltige Reinigungsmittel“, also auch Reinigungsmittel auf Basis organischer Lösungsmittel. Aus diesem Grund müssen alle Produkte, die eine Reinigungsfunktion auf Basis organischer Lösungsmittel aufweisen, logischerweise den Bestimmungen zur Kennzeichnung gemäß der Verordnung über Reinigungsmittel entsprechen.


5.3 Wie sind „Seifen“ und „Duftstoffe“ zu kennzeichnen?
Für die Kennzeichnung von Seifen gibt es abhängig von ihrer Verwendung verschiedene europäische Regelungen. Als Tensid kann Seife in einem weiten Feld von Anwendungen eingesetzt werden. Falls das Tensid als Bestandteil eines Reinigungsmittels verwendet wird (für Waschen und Reinigen), gelten für Kennzeichnung und Klassifizierung die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, der Richtlinie 1999/45/EG, der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Falls auf der anderen Seite die Seife als Kosmetikprodukt verwendet wird (zur Reinigung des menschlichen Körpers), finden die Bestimmungen der Richtlinie 76/768/EWG über Kosmetikprodukte Anwendung.

Was „Duftstoffe“ betrifft, gelten ähnliche Bestimmungen. Falls der Duftstoff als Inhaltsstoff zu kosmetischen Zwecken verkauft wird, muss es die Anforderungen der Richtlinie 76/768/EWG erfüllen und als „Duftstoff“ oder „Aroma“ (Art 6.g) gekennzeichnet sein. Die 7. Abänderung insbesondere der Richtlinie 76/768/EWG (2003/15/EG) verlangt die Kennzeichnung von 26 Duftstoffen, die vermutlich Allergien auslösen.

Wird der Duftstoff einem Reinigungsmittel oder einem Gemisch beigefügt, muss es gekennzeichnet werden, wie die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und die Richtlinie 1999/45/EG oder die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorschreiben.

5.4 Fallen Kontaktlinsenpflegelösungen unter die Verordnung über Reinigungsmittel?
Kontaktlinsenpflegelösungen fallen nicht unter die Verordnung über Reinigungsmittel. Sie fallen in den Bereich der Richtlinie über medizinische Geräte und müssen die Anforderungen für medizinische Geräte der Klasse IIb erfüllen.

Obwohl Kontaktlinsenpflegelösungen ein Tensid enthalten können, besitzt dieses keine Reinigungsfunktion im Sinne der Verordnung über Reinigungsmittel. Was die Definition „Reinigung“ betrifft, so verweist der Artikel 2(3) der Verordnung auf eine ISO-Norm, die Reinigung als Vorgang zum Entfernen unerwünschter Verschmutzungen und Verunreinigungen bestimmt, die sich in oder auf einem Substrat befinden und die Veränderung bestimmter Eigenschaften, Aspekte oder Empfindungen einer „sauberen“ Oberfläche bewirken. Tatsächlich sammeln sich Rückstände auf Kontaktlinsen trotz täglicher Reinigung mit einer Kontaktlinsenpflegelösung immer weiter an, bis die Kontaktlinsen nicht mehr getragen werden können und ersetzt werden müssen. Der Hauptzweck der Tenside in den Kontaktlinsenpflegelösungen besteht in der Befeuchtung der Linsenoberfläche, nicht in der Reinigung.


5.5 Müssen die Treibmittel auf Kohlenwasserstoffbasis, die in den Aerosolen enthalten sind, die für das Reinigen von Backöfen verwendet werden, in der Liste der Inhaltsstoffe bei Reinigungsmitteln aufgeführt werden?
Die Treibmittel in den Aerosolen, die zum Reinigen von Backöfen verwendet werden, sind Gase wie Butan-/Propangas, also aliphatische Kohlenwasserstoffe. Sie werden als solche ausdrücklich in Anhang VIIA als Inhaltsstoffe genannt, die gekennzeichnet werden müssen. Darüber hinaus erfüllen Treibmittel eindeutig eine Doppelrolle: Sie erzeugen einen Schaum und wirken als Treibmittel. Die Bläschen des Treibmittels stellen im Schaum einen wesentlichen Bestandteil der Zubereitung dar. Das Treibmittel ist also ein Inhaltsstoff, der die Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung über Reinigungsmittel erfüllen muss.


5.6 Fallen Kraftstoffzusätze und Schmieröle unter die Verordnung über Schmierstoffe?

(a) Schmieröle

Diese Produkte werden ausschließlich verwendet, um Ablagerungen in einem Motor zu verhindern (d.h. zum Schutz der Partikel, die sich frei im Motoröl befinden), die Verbrennung zu unterstützen und zu verhindern, dass sich Rückstände im Motorölkreis ablagern. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben vereinbart, dass diese Produkte nicht der ISO-Definition für Reinigungsmittel entsprechen (wie in Artikel 2(3) der Verordnung über Reinigungsmittel angegeben) und daher nicht unter die Verordnung für Reinigungsmittel fallen.

(b) Kraftstoffzusätze

Es werden zwei Arten von Kraftstoffzusätzen betrachtet, die auf dem Markt erhältlich sind: Die eine dient dazu, die Motorteile sauber zu halten, insbesondere die Einspritzventile, indem die Rückstände vermindert werden. Die andere dient der Erhöhung der Cetanzahl des Dieselkraftstoffs. Additive finden sich bereits in zirka 75 % der Kraftstoffe, die in der europäischen Union verkauft werden, dennoch werden Kraftstoffzusätze getrennt verkauft, die der Verbraucher selbst dem Kraftstoff beimischen kann. Beide Arten von Kraftstoffzusätzen werden vollständig verbrannt, bevor sie den Motor verlassen. Beide Arten fallen nicht unter die Verordnung über Reinigungsmittel, da keine Reinigung im Sinne der Verordnung vorliegt. Das ist eindeutig der Fall bei den Additiven, die die Cetanzahl des Diesels erhöhen, da sie nur dazu dienen, die Verbrennung zu verbessern. Ihr Hersteller bringt auf dem Etikett keinen Hinweis auf eine Reinigungswirkung an.

Umgekehrt weisen die Hersteller von Additiven, die den Motor sauber halten sollen, oft auf dem Etikett darauf hin, dass sie eine reinigende Wirkung haben. Trotzdem reinigen diese Mittel nicht im Sinne der Verordnung über Reinigungsmittel. Die Ablagerungen werden durch thermische Prozesse des Motors erzeugt und entfernt. Das Gleichgewicht zwischen diesen beiden Prozessen hängt vom Fahrstil und der Kraftstoffqualität ab. Dank der Kraftstoffzusätze wird der Grad der Rückstände verringert, die das Gleichgewicht zwischen den beiden Prozessen der Ablagerung und des Entfernens der Ablagerungen verändern, wodurch die Ablagerungen in den Motoren verringert werden. Die Additive beeinflussen nicht das Entfernen der Ablagerungen, das ausschließlich durch einen thermischen Vorgang erfolgt. Aus diesem Grund, da die Kraftstoffzusätze keine Reinigungswirkung im Sinne der Verordnung haben, haben die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbart, dass diese Produkte nicht unter die Verordnung über Reinigungsmittel fallen.


5.7 Fallen Waschprodukte für Tiere unter die Verordnung über Reinigungsmittel?

(a) Produkte zum Waschen von Haustieren (zum Beispiel Shampoo für Hunde, für Pferde, usw.)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben vereinbart, dass diese Arten von Produkten nicht unter die Verordnung über Reinigungsmittel fallen, da das Waschen der Haare, des Fells oder der Haut lebender Tiere nicht unter die Definition des Waschens fällt, die in Artikel 2(2) gegeben wird. Shampoos für Menschen fallen unter die Richtlinie über Kosmetikprodukte aufgrund ihrer Auswirkung auf die menschliche Gesundheit. Die Umweltwirkungen werden von der REACH-Verordnung reglementiert. Es existiert in der sektoriellen europäischen Gesetzgebung keine spezifische Bestimmung, die sich auf Produkte zum Waschen von Haustieren bezieht.

(b) Produkte zum Waschen der Euter bei Tieren (z.B. Kühe oder Ziegen). Wie im vorstehenden Fall (a) fallen auch diese Produkte nicht unter die Verordnung über Reinigungsmittel. Sie fallen jedoch unter die Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (wie in der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1662/2006 angegeben in Abänderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über die spezifischen Hygieneregeln für Nahrungsmittel tierischen Ursprungs). Es sollte darauf hingewiesen werden, dass, auch wenn die Richtlinie über Biozidprodukte Anwendung findet, ebenso die Kriterien der biologischen Abbaubarkeit der Verordnung über Reinigungsmittel erfüllt sein müssen, da die Kriterien die Biodegradabilität in beiden Texten gleich lauten.


5.8 Fallen Reinigungsprodukte für Nahrungsmittel und Gemüse unter die Verordnung über Reinigungsmittel?
Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben vereinbart, dass Reinigungsmittel für Obst und Gemüse unter die Verordnung für Reinigungsmittel fallen, da sie zum Zwecke der Reinigung eingesetzt werden (zum Beispiel um das Wachs zu entfernen, das sich auf Obst befindet) und dass sie daher der ISO-Definition über Reinigung (Artikel 2(3)) entsprechen. Außerdem können weitere gesetzliche Bestimmungen neben der Verordnung über Reinigungsmittel auf diese Produkte Anwendung finden, insbesondere die Richtlinie über Biozidprodukte, da sie eine biozide Wirkung besitzen.


5.9 Fallen Waschprodukte, die Bakterien enthalten, unter die Verordnung über Reinigungsmittel?
Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben einen Antrag auf Klarstellung geprüft, ob ein Produkt, das eine reinigende Wirkung aufgrund zugesetzter Bakterien hat, unter die Verordnung über Reinigungsmittel fällt, wenn auf dem Etikett angegeben ist, dass die Reinigungswirkung auf der Verwendung von Bakterien beruht, die sich von den Exkrementen von Milben ernähren. Es wurde vereinbart, dass diese Produktart, auch wenn sie Tenside enthält, keine Reinigungswirkung im Sinne der ISO-Definition zu haben scheint (d.h. „Vorgang, durch den Verschmutzungen (Verunreinigungen) von ihrem Substrat entfernt werden und in eine Lösung oder Dispersion gelangen“).


5.10 Erklärung des Herstellers über die Reinigungswirkung eines Produkts.
Die Frage, wie man wissen kann, ob ein Produkt unter die Verordnung über Reinigungsmittel fällt oder nicht, hängt nicht von der Erklärung des Herstellers über die Reinigungswirkung des Produkts ab.

Im Gegenteil hängt diese Entscheidung von dem Umstand ab, ob das Produkt eine Reinigungswirkung im Sinne der Verordnung hat. Die Verordnung über Reinigungsmittel weicht daher zum Beispiel von der Richtlinie über Biozide ab, bei der die Erklärung einer bioziden Wirkung (genauer die Nennung eine gezielten Produktverwendung) automatisch dazu führt, dass das Produkt in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fällt.

Zusätzlich muss eine Unterscheidung getroffen werden, was die Erklärung der Reinigungswirkung betrifft, da die Definition des Begriffs „Reinigung“, wie er in der Verordnung verwendet wird, nicht immer genau mit dem übereinstimmt, was geläufig unter „Reinigen“ verstanden wird. Es ist daher möglich, dass ein Hersteller, ohne den Verbraucher irreführen zu wollen, angibt, dass sein Produkt eine Reinigungswirkung besitzt, obwohl es keine Reinigungswirkung im Sinne der Verordnung besitzt.

Ein Beispiel im „geläufigen Sinn“ des Begriffs Reinigung ist der eines Kraftstoffzusatzes, wie unter Punkt 5.6(b) beschrieben, der Ablagerungen im Motor verhindert und eine Reinigungswirkung in dem Sinne hat, dass er die sauberen Flächen vor Ablagerungen schützt.

Es handelt sich daher nicht um einen Verstoß gegen die Verordnung, wenn ein Hersteller angibt, dass sein Produkt eine Reinigungswirkung besitzt, die nicht mit der Definition von Reinigung übereinstimmt, die in der Verordnung über Reinigungsmittel verwendet wird. Trotzdem kann im Rahmen der Verbraucherschutzgesetzgebung das Inverkehrbringen des Produkts untersagt werden, wenn die Erklärung über die Reinigungswirkung weder mit dem Sinn der Verordnung über Reinigungsmittel, noch im weiteren Sinne mit dem geläufigen Verständnis übereinstimmt.


5.11 Fallen Waschnüsse unter die Verordnung über Reinigungsmittel?
Waschnüsse werden nicht als ein Stoff oder eine Zubereitung im Sinne der Verordnung über Reinigungsmittel betrachtet und fallen daher nicht unter die Verordnung über Reinigungsmittel.

Da es sich um Endverbraucherprodukte handelt, müssen Waschnüsse allerdings die Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und die der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten einhalten.


5.12. 5.11 Fallen Schaumstoffschwämme unter die Verordnung über Reinigungsmittel?
Es wurde gefragt, ob Schaumstoffschwämme, die für das Säubern und Wachsen von Schuhen verwendet werden, unter die Verordnung über Reinigungsmittel fallen oder nicht.

Schaumstoffschwämme, die bei Inverkehrbringen bereits mit einem Reinigungsmittel gefüllt sind und der Reinigung und zum Polieren dienen (zum Beispiel von Autos oder Schuhen), werden als eine Form der Verpackung des Reinigungsmittel verstanden, das sie enthalten. Der Schaumstoffschwamm an sich wird also nicht als Inhaltsstoff der Reinigungsmittelrezeptur verstanden, jedoch fällt das enthaltene Reinigungsmittel unter die Verordnung. Schaumstoffschwämme mit einem Reinigungsmittel fallen daher unter die Verordnung über Reinigungsmittel.

Im Gegensatz dazu fallen Schaumstoffschwämme zur Reinigung, die nicht bereits mit einem Reinigungsmittel gefüllt sind, wenn sie auf den Markt gebracht werden, nicht unter die Verordnung.