Verpackungen mit Gefahrstoffen müssen so verschlossen sein, dass der Verschluss gegen den Inhalt beständig ist und dass der Inhalt nicht austreten kann. Bestimmte Gefahrenkategorien verlangen zusätzliche Vorkehrungen. Diese sind in Artikel 35 sowie im 3. Teil des Anhangs II zur CLP-Verordnung angegeben.
So ist ein kindersicherer Verschluss vorgeschrieben für Verpackungen, die einen Stoff oder Gemisch enthalten, die an den privaten Endverbraucher geliefert werden und einer der folgenden Kategorien angehören:
• akute Toxizität der Kategorien 1 bis 3,
• gefährlich beim Einatmen,
• spezifische Toxizität für bestimmte Organe (abgekürzt STOT in Englisch)- Einzelexposition der Kategorie 1,
• STOT – wiederholte Exposition der Kategorie 1,
• ätzende Wirkung für die Haut der Kategorie 1.
Ein solcher Sicherheitsverschluss für Kinder ist ebenfalls für Verpackungen vorgeschrieben, die an den privaten Endverbraucher geliefert werden und einen Methanolgehalt von mindestens 3 % und/oder einen Dichlormethangehalt von mindestens 1 % aufweisen.
Ebenso ist ein tastbares Warnzeichen vorgeschrieben für Verpackungen, die einen Stoff oder Gemisch enthalten, die an den privaten Endverbraucher geliefert werden und einer der folgenden Kategorien angehören:
• akute Toxizität,
• ätzende Wirkung für die Haut,
• Keimzellenmutagenität laut Kategorie 2,
• Kanzerogenität laut Kategorie 2,
• Reproduktionstoxizität der Kategorie 2,
• Respirationssensibilität
• spezifische Toxizität für einige Zielorgane (STOT) der Kategorien 1 und 2 ,
• gefährlich beim Einatmen,
• entzündliche Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe der Kategorien 1 und 2.