Diätfuttermittel oder „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ sind Futtermittel, die aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder ihres Herstellungsverfahrens einen besonderen Ernährungszweck erfüllen, der sie deutlich von herkömmlichen Futtermitteln unterscheidet. 

Unter „besonderem Ernährungszweck“ wird die Erfüllung der besonderen Ernährungsanforderungen von Tieren verstanden, deren Assimilations-, Resorptions- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder irreversibel beeinträchtigt sind oder sein könnten und die daher von der Aufnahme eines ihrem Zustand entsprechenden Futtermittels profitieren würden. Futtermittel, die für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind, umfassen keine Fütterungsarzneimittel im Sinne der Richtlinie 90/167/EWG und der Verordnung (EU) Nr. 2019/4. 

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Diätfuttermitteln wird durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (.PDF) vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln geregelt. Gemäß Artikel 9 dürfen Futtermittel, die für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind, nur dann als solche in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Bestimmungsort in dem von der Europäischen Kommission erstellten Verzeichnis der Bestimmungsorte aufgeführt ist und wenn sie die in diesem Verzeichnis aufgeführten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck erfüllen. Ab dem 25. Dezember 2020 muss auf den Anhang der Verordnung (EU) 2020/354 (WEB) mit einem Verzeichnis der Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke verwiesen werden. Diese Verordnung wird dann die Richtlinie 2008/38/EG (.PDF) aufheben. 

Allgemeine Bestimmungen und Übergangsbestimmungen 

Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Fortschritts und nach Konsultation der wichtigsten Vertreter des Sektors wurden mehrere Beschreibungen der besonderen Ernährungszwecke, die in Teil B des Anhangs der Richtlinie 2008/38/EG enthalten sind, in der neuen Verordnung (EU) 2020/354 angepasst. Drei besondere Ernährungsziele für Pferde wurden gestrichen. Wenn diese Änderungen dazu führen, dass ein diätetisches Lebensmittel, das bereits gemäß der Richtlinie 2008/38/EG auf dem Markt war, ausgeschlossen wird, kann ein Antrag noch vor dem 25. März 2021 gestellt werden, damit es bis zu seiner Bewertung auf dem Markt bleiben kann. 

Diätetische Futtermittel, die vor dem 25. März 2022 gemäß der Richtlinie 2008/38/EG gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände auf dem Markt bleiben. 

Anträge auf Änderung oder Erweiterung des Verzeichnisses der Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke sind der Europäischen Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vorzulegen. 

Teil A des Anhangs enthält die für alle diätetischen Lebensmittel geltenden Bestimmungen, und die Einzelheiten der Angaben sind in den Spalten 2 bis 5 von Teil B des Anhangs aufgeführt. 

Die Diätfuttermittel, die den neuen besonderen Ernährungszwecken und -merkmalen entsprechen, dürfen bereits vor dem 25. Dezember 2020 auf dem belgischen Markt in Verkehr gebracht werden. 

Kennzeichnung 

Für die Kennzeichnung von Diätfuttermitteln gelten in erster Linie die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die für alle Futtermittel gelten. Darüber hinaus gelten eine Reihe weiterer spezifischer Kennzeichnungsvorschriften: 

  • die Angabe des qualifizierenden Ausdrucks „diätetisch“, der ausschließlich für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke bestimmt ist, in Verbindung mit der Bezeichnung des Futtermittels (Diät-Alleinfuttermittel, Diät-Ergänzungsfuttermittel usw.); siehe Artikel 18 der Verordnung (EG) 767/2009; 
  • die im Anhang der Verordnung (EU) 2020/354 aufgeführten Informationen, einschließlich des besonderen Ernährungszwecks in Teil B (in Spalte 1) und der obligatorischen Kennzeichnungsangaben (in den Spalten 4 und 6). 
  • die genauen Mengen der in Spalte 4 genannten Nährstoffe, die wesentliche Merkmale des diätetischen Futtermittels sind, sind auf dem Etikett anzugeben. 


Futtermittel mit hohem Gehalt an bestimmten Zusatzstoffen 

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel grundsätzlich keine Futtermittelzusatzstoffe in einer Menge enthalten, die das 100-fache des festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln (das Fünffache im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika) übersteigt. 

Bei einigen diätetischen Futtermitteln kann dieser Gehalt höher sein. In der Liste der Zielvorgaben für Diätfuttermittel in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354 ist in Spalte 2 angegeben, welche Diätfuttermittel eine Konzentration an Futtermittelzusatzstoffen enthalten dürfen, die das 100-fache des festgelegten Höchstwerts für Alleinfuttermittel beträgt. In diesem Fall darf die Konzentration dieser Zusatzstoffe das 500-fache des entsprechenden Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um Bolusgaben. Die Gabe dieser Ergänzungsfuttermittel in der Futterration sollte so erfolgen, dass der festgelegte Höchstgehalt in der Tagesration nicht überschritten wird. 

Boli 

Wird ein für besondere Ernährungszwecke bestimmtes Futtermittel als Bolus zur individuellen oralen Verabreichung mit verzögerter Freisetzung (über 24 Stunden) der Verbindungen vermarktet, muss auf dem Etikett gegebenenfalls auch die Höchstdauer der kontinuierlichen Freisetzung des Bolus und die tägliche Freisetzung für jeden Zusatzstoff angegeben werden, für den ein Höchstgehalt im Alleinfuttermittel festgelegt ist (siehe Teil A Nummer 10 des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354). 

In Spalte 6 der Liste in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354 ist angegeben, welche diätetischen Lebensmittel in Form eines Bolus an Tiere verabreicht werden dürfen.