ERHEBUNG DES BEITRAGS MOLKEREIPRODUKTE 


Königlicher Erlass vom 14. März 2023 über die Pflichtbeiträge zum Haushaltsfonds für die Gesundheit und Qualität von Tieren und tierischen Erzeugnissen, festgelegt für den Milchsektor

Seit dem 1. Januar 2019 wird der Sanitärfonds für den Milchsektor vollständig vom FÖD Volksgesundheit verwaltet. Diese Übertragung der Zuständigkeiten von der FASNK auf den FÖD Volksgesundheit (FÖD VSU) bringt unter anderem eine Änderung der Kontonummer und der Bankverbindung mit sich (auf dem Bescheid erwähnt). 
 

Praktische Informationen

Datum des Versands des Bescheides: ab Anfang Juli 2019.


Pflichtbeiträge

Käufer, die mehr als 250.000 Liter Milch pro Referenzzeitraum*abholen, ziehen den Pflichtbeitrag zu Lasten der Erzeuger von ihrer Milchzahlung ab und garantieren die Gesamtzahlung von 0,24 EUR pro 1.000 Liter Milch, die von Erzeugern in Belgien gesammelt wird.

Achtung: Ab dem 01.01.2019 wird dieser Betrag auf 0,1540 EUR pro 1000 Liter Milch festgesetzt. 

Für das Quartal von Oktober 2018 bis Dezember 2018 gilt jedoch weiterhin der Beitrag von 0,24 EUR je 1000 Liter Milch. 

Käufer, die zwischen 250.000 und 10.000 Liter Milch pro Referenzzeitraum*abholen, zahlen einen jährlichen Festbetrag von 20 EUR. 

Käufer, die weniger als 10.000 Liter Milch pro Referenzzeitraum* abholen, sind von der Zahlung der Pflichtbeiträge befreit. 

Achtung: Auch wenn die Tätigkeit während des Referenzzeitraums* eingestellt wird, muss der Käufer den obligatorischen Beitrag von mindestens 20 EUR für die Milchmenge (wenn mehr als 10.000 Liter) zahlen, die während des Teils des Referenzzeitraums*abgeholt wurde, in dem der Käufer tätig war. 

Die Anrechnung des Beitrags auf den Milchkäufer wird auf der Grundlage der vom Käufer beim FÖD VSU eingereichten Erklärungen festgelegt. 

Die Pflichtbeiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Bescheids zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird eine erste Mahnung verschickt und der Rechnungsbetrag um 50€ erhöht. Wenn der Käufer den erhöhten Betrag des Pflichtbeitrags nach der ersten Mahnung nicht bezahlt, wird eine zweite Mahnung verschickt und der auf der ursprünglichen Beitragserklärung genannte Betrag wird dann um 20% erhöht, mindestens aber um 50€.


Einreichung der Erklärung

Die Käufer übermitteln dem FÖD VSU eine Erklärung mit den Milchmengen, für die sie Pflichtbeiträge zahlen müssen. 

Die Käufer übermitteln diese Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf: 

  • Jedes Quartals, wenn der Käufer mehr als 3.000.000 Liter Milch pro Referenzzeitraum* abholt; 

 

  • des Referenzzeitraums* (12 Monate), wenn der Käufer 3.000.000 Liter Milch oder weniger pro Referenzzeitraum* abholt. 

Käufer, die weniger als 10.000 Liter Milch pro Referenzzeitraum* abholen, sind von der Übermittlung der Erklärung der Milchmengen befreit. 

Die Erklärung muss per E-Mail oder per Einschreiben (es gilt das Datum des Poststempels) an den FÖD Volksgesundheit, Abteilung Gesundheitspolitik - Referat Milchfonds, unter folgender Adresse eingereicht werden:

FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt 

GD Tiere, Pflanzen und Lebensmittel 

Abteilung Gesundheitspolitik - Referat Milchfonds 

Avenue Galilée / Galileelaan 5/2 

1210 Brüssel 

fonds.zuivel@health.fgov.be
 

Nichtvorlage der Erklärung 

Legt der Käufer die Erklärung mit den Milchmengen nicht innerhalb der oben genannten Frist vor, so verdoppelt sich die Höhe des fälligen Pflichtbeitrags.


Einreichung eines Einspruchs

Milchkäufer, die gegen den auferlegten Beitrag Einspruch erheben möchten, können dies bis zu 30 Tage nach Erhalt des Bescheids per E-Mail oder per Einschreiben (es gilt das Datum des Poststempels) an den FÖD Volksgesundheit, Abteilung Gesundheitspolitik - Referat Milchfonds, unter folgender Adresse tun:

FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt 

GD Tiere, Pflanzen und Lebensmittel 

Abteilung Gesundheitspolitik - Referat Milchfonds 
 
Avenue Galilée / Galileelaan 5/2 

1210 Brüssel 

fonds.zuivel@health.fgov.be

 

Wir möchten Sie dringend bitten, etwaige Einsprüche gegen die Abrechnung so bald wie möglich nach Erhalt des Bescheids vorzubringen. 

Die besonderen Modalitäten für die Einlegung eines Einspruchs werden zusammen mit dem Bescheid mitgeteilt.  

*Referenzzeitraum: der 12-Monatszeitraum vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres (01.04.xxxx - 31.04.xxxx+1)


Zusätzliche Informationen

Seit dem 18. Januar 2019 ist das Callcenter der Tiergesundheitsfonds dauerhaft geöffnet. 

Das Callcenter ist an allen Werktagen von 8 bis 13 Uhr unter folgender Telefonnummer erreichbar: 02 524 90 95 

 

PARATUBERKULOSE-PROGRAMM 

 

Paratuberkulose bei Rindern ist eine chronische Krankheit, die unter anderem mit einem Rückgang der Milchproduktion einhergeht. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der DGZ (WEB)(externer Link). 

Der Haushaltfond Molkereiprodukte finanziert das freiwillige Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose bei Milchviehhaltern (WEB)(externer Link). Milchviehhalter, die mit der Krankheit konfrontiert sind oder vorbeugende Maßnahmen ergreifen wollen, können unverbindlich teilnehmen.


Laboranalysen im Rahmen des freiwilligen Programms zur Bekämpfung der Paratuberkulose 


Benachrichtigung der Laboratorien

Ein Erstlabor, das im Rahmen eines Fondsprogramms Analysen durchführt, muss vom FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Lebensmittelkette und Umwelt (FÖD VSU) akkreditiert sein, wenn es seinen Kunden im Rahmen des Programms einen Beitrag aus dem Fonds gewähren möchte. Die Genehmigung durch den FÖD VSU ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Abrechnung dieser Interventionen mit dem Fonds.  

Die Akkreditierung des Erstlabors durch den FÖD VSU wird nur erteilt, wenn die im Dokument „Bedingungen für die Zusammenarbeit von Laboratorien, die im Rahmen von Fondsprogrammen Erstanalysen durchführen“ beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Diese Zulassung ist völlig unabhängig von der Zulassung der Laboratorien durch die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK). 

Diese Bedingungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. 

Der Anhang des Dokuments „Bedingungen für die Zusammenarbeit von Laboratorien, die im Rahmen von Fondsprogrammen Erstanalysen durchführen“ ist zu unterzeichnen und an folgende Adresse zu senden: 

  •  per post:

FÖD VSU - Haushaltsfonds Tiere 

Avenue Galilée / Galileelaan 5/2 

1210 Brüssel 

Nach Eingang des korrekt ausgefüllten und unterzeichneten Anhangs erhält das Erstlabor eine Bestätigungs-E-Mail mit der Mitteilung über die Anerkennung. 

Bitte beachten Sie, dass diese Vereinbarung jährlich durch das Laboratorium erneuert werden muss. Die Erneuerung erfolgt also nicht automatisch. 
 

Fakturierung der Erstlabore an den FÖD VSU 

Die Zahlung wird nach dem in der „Interventionsmethode“ und dem „Ablaufdiagramm“ dargelegten Verfahren abgewickelt.  

Die Rechnung wird per E-Mail weitergeleitet an: invoice@health.fgov.be(Link versendet eine E-Mail) 

  • Oder per Post: 

FÖD VSU - Haushaltsfonds Tiere 

Avenue Galilée / Galileelaan 5/2 

1210 Brüssel 

 

Tabelle der Entscheidungen für Laboratorien über nicht konforme Proben / nicht konforme oder nicht zufriedenstellende Ergebnisse in Bezug auf Analysen, die im Rahmen des neuen Rindertuberkulose-Kontrollprogramms durchgeführt wurden, hier 

Dokument