Unentgeltlichkeit der Spende

Das Gesetz legt die Unentgeltlichkeit der Spende und das Verbot jeglichen Organ- oder Gewebehandels fest. Um allen Missbrauch zu verhindern, verfolgt die Organentnahme eine nicht-gewinnerzielende Absicht.

1973 bekräftigt die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, dass der menschliche Körper nicht Gegenstand des Handels sein dürfe: „Jeder Mensch kann über seine Dienste und seine Zeit verfügen, aber er kann sich nicht verkaufen noch verkauft werden. Seine Person ist kein veräußerliches Eigentum.“

Anonymität

In Artikel 14 legt das Gesetz fest, dass eine Anonymität zwischen der Spender- und der Empfängerfamilie gewahrt werden muss, um jegliche Form eines Anspruchs zu verhindern.

Gebührende Ehrfurcht gegenüber dem Verstorbenen

Die Entnahme von Organen und das Vernähen des Körpers müssen in Ehrfurcht vor dem Leichnam und mit Rücksicht auf die Gefühle der Familie erfolgen. Die Einsargung muss binnen kürzester Frist geschehen, damit die Familie dem Verstorbenen so schnell wie möglich die letzte Ehre erweisen kann.

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