Die europäische Verordnung 995/2010, gemeinhin „Holzverordnung“ genannt oder auch EU Timber Regulation (EUTR), soll verhindern, dass Holz (und Holzprodukte) aus illegaler Holzgewinnung auf den europäischen Markt gelangt (Art. 4§1). 

Nachrichten

Nachrichten sind nur auf Französisch und Englisch verfügbar.

Scope

Der Anhang der Verordnung listet unter Bezug auf das Zollgesetz die gedeckten Produkte auf.  Auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur (KN), werden Waren unter einem bestimmten Warencode / Zollcode klassifiziert.

Die wichtigsten Holzerzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich fallen, sind nachstehend aufgeführt, ebenso wie die entsprechenden Codes der Zollnomenklatur:

  • Energieholz, wie Pellets, Brennholz und Pressholz/Briketts (NK 4401)
  • Rohholz (KN 4403)
  • Schnittholz und profiliertes Holz (z.B. Terrassen- und Parkettplatten), Furnierblätter und Bahnschwellen aus Holz (KN 4406 - 4409)
  • Plattenmaterial:  Spanplatten, Faserplatten, OSB, Sperrholz,… (KN 4410 - 4412)
  • Verpackungsmittel aus Holz: Paletten, Kisten, Verschläge,… (KN 4415)
  • Bautischler- und Zimmermannsarbeiten einschließlich Fenster, Türen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, laminiertes Holz , Balken,…. (KN 4418)
  • Holzmöbel (KN 9403 30, 9403 40, 9403 50, 9403 60 und 9403 90 30).
  • Brei und unbedrucktes Papier und Pappe (KN Kapitel 47 & 48)
  • Vorgefertigte Gebäude, z.B. Saunas, Pergolen,… (KN 940610)
  • Verdichtetes Holz (KN 4413), Holzrahmen und Fässer, Bottiche und dergleichen aus Holz (KN 4413, 4414, 4416)

Bitte beachten Sie, dass einige Arten von Produkten nur teilweise (z. B. Holzmöbel, Bambus) oder nur unter bestimmten Umständen (z. B. Verpackungsmaterialien, Abfall- / Recyclingprodukte, bedrucktes Papier) in den Geltungsbereich fallen. Es ist daher ratsam, sich korrekt über die Definitionen zu informieren, die sowohl in der Holzverordnung als auch in der Zollnomenklatur verwendet werden.

Sie gilt für Holz und Holzprodukte aus allen Ländern (einschließlich denjenigen der Europäischen Union).

Die Verordnung legt eine Reihe von Pflichten fest:

  • Für Händler, d.h. alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Holz oder Holzprodukte, die sich bereits auf dem Binnenmarkt befinden, innerhalb der Gemeinschaft verkaufen oder kaufen;
  • Für Unternehmer, d.h. alle natürlichen oder juristischen Personen, die Holz erstmalig auf den Markt bringen.

Pflichten der Händler

Die Händler haben die Pflicht der Nachverfolgbarkeit. Sie müssen in der Lage sein, ihre Lieferanten zu benennen sowie die Händler, an die sie Holz und Holzprodukte geliefert haben. Diese Informationen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörden vorgelegt werden (Art. 5).

Pflichten der Unternehmer

Unternehmer sind im Sinne der Verordnung gewerbliche Subjekte, die:
- Holz oder Holzprodukte aus Nicht-Mitgliedstaaten der EU importieren
(ein Produkt, das in einen EU-Mitgliedstaat importiert wurde, gilt als bereits in Verkehr gebracht) ;
- Holz im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in europäischen Wäldern gewinnen.

Der Artikel 4 der Verordnung legt die Pflichten der Unternehmen fest. Diese müssen ein System zur sorgfältigen Prüfung einrichten und aktualisieren. Ziele eines solchen Systems sind die Erfassung der Risikofaktoren, die Beurteilung der Risiken und schließlich die Ergreifung von Minderungsmaßnahmen. Die Sorgfaltspflichtregelung, die in Artikel 6 beschrieben ist, muss die folgenden Bestandteile aufweisen:

a. Maßnahmen und Abläufe zum Zugriff auf die folgenden Informationen:

  • Beschreibung des Produkts
  • Einschlagland
  • Menge
  • Lieferant
  • Händler
  • Dokument/Information zur Bestätigung der legalen Herkunft

b. Verfahren zur Beurteilung des Risikos, dass kein Holz aus illegaler Gewinnung erworben wird, vor allem auf Grundlage von:

  • Informationen unter Punkt a.
  • Gewährleistung der Einhaltung der anwendbaren Gesetzgebung. Zum Beispiel: Zertifizierung / System der Prüfung durch unabhängigen Dritten
  • Vorherrschen von illegalem Holzeinschlag in den betreffenden Ländern
  • bestehenden Sanktionen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union
  • Komplexität der Versorgungskette


c. Verfahren zur Minderung der Risiken, bestehend aus einer Reihe angemessener und proportionaler Maßnahmen zur wirksamen Verringerung der genannten Risiken. Dies kann das Verlangen nach weiteren Informationen oder zusätzlichen Dokumenten und/oder das Verlangen einer Prüfung durch eine dritte Partei einschließen.

Die Verordnung 607/2012 präzisiert diese Pflichten und bestimmt, dass:

- (Art.51) Informationen, Maßnahmen und Verfahren der Sorgfaltspflichtregelung durch geeignete Register belegt werden müssen, die der zuständigen Behörde 5 Jahre lang zur Verfügung stehen;

-(Art.5§2.)  Die Marktteilnehmer müssen bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung nachweisen können, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikokriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 überprüft wurden, wie eine Entscheidung über Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurde und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat.

- (Art.2) die Sorgfaltspflichtregelung Anwendung finden muss für alle Arten von Holz oder Holzprodukten, die ein bestimmter Lieferant im Laufe eines Zeitraums von maximal zwölf Monaten geliefert hat unter der Bedingung, dass die Baumarten, das Land oder die Länder des Holzeinschlags oder, falls zutreffend (siehe Art. 3), die länderübergreifende/n Region/en und die Lizenz/en unverändert bleiben.

Leitlinien: Erklärung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer

In Absprache mit den Beteiligten, den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und den Mitgliedern des Flegt-Ausschusses wurden Leitlinien (nicht verbindlich) entwickelt, um bestimmte Aspekte der EU-Holzverordnung zu erklären:

Leitfadenzur EU-Holzverordnung vom 12.2.2016. In diesem Dokument werden unter anderem den Begriff „Marktteilnehmer“, das Sich-Verlassen auf Dokumente aus Drittländern, die Rolle der Regelungen für die Kontrolle durch Dritte, die Komplexität der Versorgungskette und die Rolle der Vertreter erläutert.

Leitfaden für von den EU-Mitgliedstaaten zu ergreifende Maßnahmen, wenn Zweifel an der Legalität von in die EU eingeführtem Holz von in der CITES-Liste geführten Arten bestehen  (französich)

Kontrollorganisationen

Die Unternehmen können sowohl ihr eigenes System der Sorgfaltspflichtregelung einrichten als auch eine Kontrollorganisation in Anspruch nehmen.

Eine Kontrollorganisation bietet den Unternehmen eine Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflicht. Die Unternehmen verwenden die Sorgfaltspflichtregelung, welche die Kontrollorganisationen zur Verfügung stellen, und bleiben für die Konformität des Holzes (und/oder der Holzprodukte), das sie auf den Markt bringen, verantwortlich.

Um ihre Aufgabe zu gewährleisten, müssen die Kontrollorganisationen:
a) eine Sorgfaltspflichtregelung unterhalten und regelmäßig pflegen und den Unternehmen das Nutzungsrecht einräumen;
b) prüfen, dass die Unternehmen ihre System der Sorgfaltspflichtregelung auf zweckmäßige Weise verwenden;
c) geeignete Maßnahmen ergreifen, falls die Sorgfaltspflichtregelung von einem Unternehmen auf unangemessene Weise verwendet wird, und die zuständigen Stellen über ein Versäumnis oder wiederholte Versäumnisse eines Unternehmens unterrichten.

Kontaktdaten der anerkannten kontrollorganisationen 

In Belgien geschlagenes Holz

In Belgien sind die Regionen für die Umsetzung der Forstgesetzgebung verantwortlich. Weitere Informationen finden Sie auf den entsprechenden Webseiten: Flämische Region, Wallonische Region, Region Brüssel.

In Abhängigkeit von der Region und der Art des Forsteigentümers (öffentlich/privat), bestätigen die folgenden Dokumente die Rechtmäßigkeit des Holzeinschlags: Betriebsgenehmigung, Waldbewirtschaftungsplan, Holzschlagbewilligung, Verkaufsabrechnung.

Zuständige Behörde

Die zuständige Behörde für die Umsetzung dieser Verordnung in Belgien ist:

Generaldirektion Umwelt
Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
Avenue Galilée 5/2 
B – 1210 BRUXELLES
E-Mail: eutr@health.fgov.be

Die Föderale Umweltinspektion kontrolliert die Markteinführung von Holz.

Jahresberichte

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Europäischen Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und zu veröffentlichen (in Übereinstimmung mit der Verordnung 2019/1020)

Jahresbericht EU Holzverordnung Belgien 2021 (FR/NL/EN)

I.I Competent authorities
I.II Collaboration
I.III Records of checks
I.IV Reaching, raising awareness and building capacity
II.I Facilitation of checks
II.II Resources for EUTR implementation
II.III FLEGT Voluntary Partnership Agreement (VPA) countries
II.IV CITES permit exemption
II.V Planning - identification of the duty holders
II.VI Planning - risk-based approach
II.VII Checks planned and performed in the reporting period
III.I Remedial actions and immediate interim measures
III.II Penalties
III.III Enforcement action decisions taken

Jahresbericht EU Holzverordnung Belgien 2020 (FR/NL/EN)

I.I. Competent authorities
I.II Collaboration
I.III Records of checks
I.IV Reaching, raising awareness and building capacity
II.I Facilitation of checks
II.II Resources
II.III Voluntary Partnership Agreement (VPA) countries
II.IV Implementation of the exemption for CITES under the EUTR
II.V Planning -identification of the duty holders
II.VI Planning - Risk-based approach
III.I Remedial actions and immediate interim measures
III.III Enforcement action decisions taken

Jahresbericht EU Holzverordnung Belgien 2019 (EN)

I.I. competent authorities
I.II Collaboration
I.III Records of checks
I.IV Reaching, raising awareness and building capacity
I.IV Reaching, raising awareness and building capacity 2
I.IV Reaching, raising awareness and building capacity 3
I.IV Reaching, raising awareness and building capacity 4
II.I Facilitation of checks
II.II Resources
II.III Voluntary Partnership Agreement (VPA) countries
II.IV Implementation of the exemption for CITES under the EUTR
II.V Planning -identification of the duty holders
II.VI Planning - Risk-based approach
II.VII Checks planned and performed in the reporting period
III.I Remedial actions and immediate interim measures
III.II Penalties
III.III Enforcement action decisions taken
IV. Other relevant informatio

 


Die Kommission erstellt dann einen Synthesebericht auf der Grundlage der Daten aus den Mitgliedstaaten und veröffentlicht ihn,

Nützliche Links

Sie wünschen weitere Informationen über diese Verordnung, die Leitlinien für deren Anwendung, die Anschriften der zuständigen Behörden oder der Kontrollorganisationen? Dann besuchen Sie die Seite der Europäischen Kommission auf: 

1) http://ec.europa.eu/environment/eutr2013/how-is-it-applied/index_de.htm

2) http://ec.europa.eu/environment/forests/timber_regulation.htm (link is external)

Andere nützliche Links