Eine Ausnahme von der REACH-, CLP- oder Biozid-Verordnung kann für Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder behandelte Erzeugnisse gewährt werden, die für militärische Zwecke eingeführt, hergestellt, produziert oder verwendet werden, wenn sich diese Ausnahmen als notwendig für die Verteidigungsinteressen erweisen (Königlicher Erlass vom 9.. März 2014 ).

Dieser Königliche Erlass findet Anwendung auf militärische Ausrüstungsgüter, wie erwähnt in Klasse 2 des KE vom 8. März 1993 zur Regelung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und Geräte, die besonders für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestimmt sind, sowie der diesbezüglichen Technologie, mit Ausnahme von Klasse 2 Teil 1 Buchstabe A Nr. 19.

Es handelt sich dabei ausschließlich um Ausnahmen, die in Belgien gelten. Demzufolge ist für jeden Antrag auf eine Ausnahme für die Verwendung in Belgien das im Königlichen Erlass festgelegte Verfahren anzuwenden.
 
Wie ist der Antrag auf eine Ausnahme zu stellen?

1. Sprachwahlen
Die Unterlagen müssen in einer der amtssprachen des landes eingereicht werden, d. h.Französisch, Niederländisch oder Deutsch.

2. Administrative und technische aspekte
Ein Antragsdossier besteht aus 2 Teilen: die administrativen Unterlagen einerseits und die technischen Unterlagen andererseits.

- Administrative Unterlagen:

Die in diese Unterlagen aufzunehmenden Daten sind im Königlichen Erlass vom 9. März 2014 festgelegt.
Anschließend ist das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument der Dienststelle „Risikomanagement“ und dem Ministerium der Landesverteidigung zurückzusenden (die entsprechenden Anschriften sind in den technischen Unterlagen erwähnt).
 
- Technische Unterlagen:

Die technischen Unterlagen umfassen einen Teil „Landesverteidigung“ und einen Teil „Risikobewältigung“.

  • Der Teil „Landesverteidigung“ muss sämtliche Daten umfassen, die die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung für die Verteidigungsinteressen belegen. Ausführlichere Informationen sind dem Königlichen Erlass vom 9. März 2014 zu entnehmen.
    Der Teil „Landesverteidigung“ wird nur beim Ministerium der Landesverteidigung eingereicht.
    Ministerium der Landesverteidigung, Abteilung für strategische Angelegenheiten
    Rue d’Evere 1, 1140 Brüssel
    E-Mail : DEF-REACH-DL@mil.be
 
  • Im Teil „Risikobewältigung“ werden die Risiken und Präventivmaßnahmen im Bereich Volksgesundheit, Umwelt und Arbeitnehmerschutz beschrieben und mögliche Alternativen analysiert. Diese Präventivmaßnahmen müssen das gleiche Schutzniveau gewährleisten wie die Maßnahmen, die aufgrund der REACH-, CLP- oder Biozid-Verordnung ergriffen wurden.
    Dies setzt voraus, dass dieser Teil wenigstens ein Sicherheitsdatenblatt nach dem Muster in Anhang XII der REACH-Verordnung und einen Stoffsicherheitsbericht nach dem Muster in Anhang I der REACH-Verordnung und umfasst, eventuell ergänzt mit dem Anhang XII der REACH-Verordnung für nachgeschaltete Anwender, soll dies sich als notwendig für die Ausnahme bezüglich der REACH-Verordnung erweisen.
    Dienststelle Risikobewältigung des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
    Avenue Galilée 5/2, B - 1210 BRÜSSEL
    Service Center des FÖD Volksgesundheit: +32 (0)2 524.97.97
    E-Mail: defencexemption@health.fgov.be

Das Ministerium der Landesverteidigung gibt eine verbindliche Stellungnahme zum Teil „Landesverteidigung“ ab. Wird eine Ausnahme gewährt, bewertet die Dienststelle Risikobewältigung die Risiken für die Volksgesundheit und die Umwelt. Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landesverteidigung gehört, und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich gehört, treffen die endgültige Entscheidung über die Ausnahme.
 
Zu entrichtende Gebühr 

Der Antragsteller muss eine (einmalige) Gebühr in Höhe von 750 Euro entrichten (Artikel 13/2 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 ).
 
Dieser Betrag ist auf das Konto des Haushaltsfonds für Rohstoffe des Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (Postbank - Brüssel):
IBAN: BE2 6792 0042 4329
unter Angabe folgender Mitteilung zu zahlen: „[Landesverteidigung] + Art. 13/2 + Name des Unternehmens, das die Ausnahme beantragt“.

Bei Zahlung aus einem anderen Land als Belgien gelten folgende spezifische Bankleitzahlen:
IBAN: BE2 6792 0042 4329
BIC: PCHQBEBB
FÖD Volksgesundheit, Haushaltsfonds für Rohstoffe, Av. Galilée 5, 1210 Brüssel
 
Die Zahlung ist durch spontane Überweisung zu tätigen. Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt sendet kein Überweisungsformular für diese Anträge.