Wenn Sie für geplante medizinische Behandlung in ein anderes Land der Europäischen Union*, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz reisen, und

1. gemäß den Bedingungen der Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009* (= Rückerstattung auf Basis der Vorschriften und Tarife der öffentlichen Krankenversicherung des Landes, in dem Sie medizinische Behandlung erhalten) behandelt werden möchten,
dann
müssen Sie immer über eine Vorabgenehmigung* (Dokument S2*) verfügen,

oder

2. gemäß den Bedingungen der europäischen Richtlinie 2011/24/EU* (= Rückerstattung auf Basis der Vorschriften und Tarife der belgischen Pflichtversicherung) behandelt werden möchten, dann
müssen Sie für bestimmte Kategorien medizinischer Behandlung über eine Vorabgenehmigung* ('Ad hoc’-Dokument*) verfügen:
(i) medizinische Behandlung, die eine Krankenhausaufnahme mit mindestens einer Übernachtung erfordert;
(ii) medizinische Behandlung, die ambulant geleistet wird, und
- die Verwendung eines CT-Scanners, eines MRI-Scanners, eines PET-Scanners oder ein Cathlab (Herzkatheter-Untersuchung) erfordert, oder
- in einer Radiotherapie-Abteilung stattfindet;
(iii) wenn ein Sicherheitsrisiko für sich selbst oder Bevölkerung besteht;
(iv) wenn bekannt ist, dass der ausländische Gesundheitsdienstleister nicht den Qualitätsanforderungen entspricht, die durch die Gesetzgebung des Behandlungslandes vorgesehen sind.

Wie mussen sie eine Vorabgenehmigung beantragen?
Was sind die Bedingungen, um eine Vorabgenehmigung zu erhalten?
Kann man Ihnen eine Vorabgenehmigung verweigern?
Innerhalb welcher Frist erhalten Sie eine Entscheidung? 

Achtung !

Sie können also nicht so einfach ohne Einschränkung für jegliche medizinische Behandlung in ein anderes Land reisen und Anspruch auf eine Rückerstattung der getätigten Kosten erheben.
 

Weitere Infos?

Für weitere Informationen können Sie Kontakt mit Ihrer Krankenkasse* aufnehmen.

* Siehe Glossar