Lizenzen UND GESETZE

Ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen einer gesunden Meeresumwelt und menschlichen Aktivitäten auf See ist entscheidend für den Schutz und, wo nötig, die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt. Daher muss für jede bedeutende menschliche Aktivität auf See eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erstellt werden.
 
Diese UVP stellt die möglichen Umweltauswirkungen eines Plans, einer Tätigkeit oder eines Projekts dar und kann die Grundlage für eine Umweltgenehmigung sein. Im belgischen Teil der Nordsee sind eine Reihe von Gesetzen in Kraft, die vorschreiben, dass bestimmte Aktivitäten wie Windparks, Sand- und Kiesabbau sowie gewerbliche und industrielle Aktivitäten einer Genehmigung bedürfen, bevor sie durchgeführt werden können.
 
Projekte oder Pläne, die ein oder mehrere Natura 2000-Gebiete beeinträchtigen können, müssen eine Natura 2000-Genehmigung haben. Diese Natura 2000-Genehmigung kann nur auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung erteilt werden (gemäß dem Königlichen Erlass vom 27. Oktober 2016 über das Verfahren zur Ausweisung und Verwaltung von Meeresschutzgebieten).
 
Um die Natura 2000-Auszeichnung zu erhalten, müssen eine Reihe von Schritten unternommen werden. Der Initiator des Plans oder Projekts muss eine entsprechende Bewertung bei der Managementeinheit des mathematischen Modells der Nordsee (MUMM) einreichen, die auf dieser Grundlage eine Version an den Minister weiterleitet. Wenn unklar ist, ob für einen Plan oder ein Projekt eine Natura 2000-Genehmigung erforderlich ist, kann der Initiator den MUMM um Rat fragen. Wenn erhebliche negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, muss nach alternativen Lösungen gesucht werden. In Ermangelung unschädlicher Alternativen kann das Projekt nicht durchgeführt werden, es sei denn, es liegen "zwingende Gründe des öffentlichen Interesses" vor. Weitere Informationen finden Sie im Ordner 'Passive Bewertung von Plänen und Projekten im belgischen Teil der Nordsee'.
 

Erteilte Umweltgenehmigungen

Natura 2000 Genehmigungen

Gesetzestexte