2002 hat Belgien ein Gesetz verabschiedet, das die Sterbehilfe in bestimmten Situationen außerhalb des Strafrechts ausschließt.

Auf Verlangen des Patienten darf ein Arzt Sterbehilfe anwenden, wenn alle im Gesetz erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Diese Bitte wird von einem handlungsfähigen Patienten bei Bewusstsein (aktuelle Bitte) oder durch eine vorgezogene Willenserklärung geäußert.

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    2002 hat Belgien ein Gesetz verabschiedet, das die Sterbehilfe in bestimmten Situationen außerhalb des Strafrechts ausschließt. Auf Verlangen des Patienten darf ein Arzt Sterbehilfe anwenden, wenn alle im Gesetz erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Diese Bitte wird  von einem handlungsfähigen Patienten bei Bewusstsein (aktuelle Bitte) oder durch eine vorgezogene Willenserklärung (Patient, der unumkehrbar nicht mehr bei Bewusstsein ist) geäußert. In beiden Fällen kann nur der betreffende Patient Sterbehilfe beantragen. Sterbehilfe ist immer noch strafbar, wenn sie nicht von einem Arzt durchgeführt wird oder wenn der Arzt sich nicht an die im Gesetz erwähnten Bedingungen und das im Gesetz festgelegte Verfahren hält.

    In diesem Gesetz wird Sterbehilfe als "die von einer Drittperson (Arzt) ausgeführte Handlung, durch die dem Leben einer Person auf deren Bitte hin vorsätzlich ein Ende gesetzt wird" beschrieben.

    Sterbehilfe ist jedoch kein Recht: es ist nicht, weil eine Person eine Bitte um Sterbehilfe einreicht, dass es sicher ist, dass die Sterbehilfe geleistet wird. Auch wenn alle gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt sind, ist der Arzt immer frei, die Bitte um Sterbehilfe zu leisten, anzunehmen oder abzulehnen. Wenn er diese Bitte ablehnt, muss er den Patienten oder die eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig davon in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine Ablehnung angeben. Der Patient kann sich dann an einen anderen Arzt wenden.

     AKTUELLE BITTE

    Im Fall einer aktuellen Bitte muss der Patient zum Zeitpunkt seiner Bitte:

  • in der Lage sein, seinen Willen zu äußern und bei Bewusstsein sein
  • sich in einer medizinisch aussichtslosen Lage befinden
  • sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder psychische Qual berufen, die nicht gelindert werden kann und die Folge eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens ist.

     

    Diese Bitte muss:

  • freiwillig sein
  • überlegt sein
  • wiederholt formuliert worden sein
  • und darf nicht durch Druck von außen zustande gekommen sein.

    2014 wurde diese aktuelle Bitte auf nicht für mündig erklärte Minderjährige ausgeweitet. Ein minderjähriger Patient, der eine Bitte um Sterbehilfe einreichen will, muss handlungsfähig sein, körperliche Schmerzen erleben (psychisches Leiden ist hier ausgeschlossen für Minderjährige) und muss sich darüber hinaus in einer medizinisch aussichtslosen Lage befinden, in der der Tod in absehbarer Zeit eintritt. Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Patienten müssen sich mit dieser Bitte einverstanden erklären.

     

    WILLENSERKLÄRUNG

    Jeder Mehrjährige oder für mündig erklärte Minderjährige (unter für mündig erklärtem Minderjährigem versteht man eine Person unter 18 Jahren, die jedoch nach einer Entscheidung des Jugendgerichts nicht mehr der elterlichen Kontrolle unterliegt) kann auch eine Willenserklärung erstellen. Es handelt sich um ein schriftliches Dokument, in dem eine Person sich damit einverstanden erklärt, dass ein Arzt in Zukunft Sterbehilfe unter den im Gesetz erwähnten Bedingungen leistet, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen zu äußern, weil sie unumkehrbar nicht mehr bei Bewusstsein ist (Koma oder vegetativer Status). Ein Arzt, der Sterbehilfe aufgrund einer Willenserklärung leistet, muss sich im Voraus davon vergewissern, dass:

  • der Patient von einem schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leiden befallen ist
  • der Patient nicht mehr bei Bewusstsein ist (Koma oder vegetativer Status)
  • und diese Situation nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft unumkehrbar ist.
     

    Minderjährige können eine derartige Willenserklärung nicht anwenden.

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