Um die Pflegebelastung für die Familie zu erleichtern, können Senioren, die tagsüber Aufnahme und Pflege benötigen, Tagespflegestätten* besuchen. Nachts und während des Wochenendes können sie dann in der häuslichen Umgebung betreut werden.

Flandern:
Eine Übersicht der anerkannten Tagespflegestätten in Flandern finden Sie hier.

Deutschsprachigen Gemeinschaft:
In der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird Tagespflege zurzeit in vier Alten- und Pflegewohnheimen angeboten.

Zulassung
Die Tagespflegestätten unterliegen bei ihrer Finanzierung besonderen Zulassungsnormen*.
 

Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist zuständig für die Aufsicht über die Alten- und Pflegewohnheime. Ihre Aufgaben sind im Wesentlichen die Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen sowie die

Anerkennung.
Qualität der Pflege und Sicherheit der Patienten

Region Wallonien:
Wallonien hat keine spezielle Qualitätskontrolle entwickelt. Seine Inspektionstätigkeit stützt sich deshalb bis heute allein auf die Bewertung von Indikatoren der Organisation (Beispiel: Personalvorschriften) und manchmal auf die Bewertung von Verfahrensindikatoren (Beispiel: die Inspekteure überprüfen, ob die Akten der Krankenhausärzte gut geführt werden).
Parallel zu den Inspektionen im Rahmen der Genehmigungsverfahren erarbeitet die Region manchmal Empfehlungen zu einem bestimmten Thema oder zur Interpretation einer Vorschrift (Beispiel:das Ruhigstellen).

Kontrolle und Beurteilung
Flandern:
Die Inspektion in den Tagespflegestätten erfolgt durch die flämische Pflegequalitätsinspektion. Die Inspektionen erfolgen anlässlich von Anerkennungen, Subventionszuweisungen oder bei Beschwerden. Darüber hinaus gibt es auch Follow-up-Inspektionen, bei denen das allgemeine Funktionieren kontrolliert wird.
Die Inspektion wird angekündigt oder nicht und dauert einen halben Tag. Der Inspektor spricht während der Inspektion mit dem verantwortlichen Koordinator und möglichen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Ausübung der Aufsicht über die Betreuungsangebote in den Alten- und Pflegewohnheime ist eine Person von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft beauftragt (Inspektor). Der Inspektor ist befugt alle Untersuchungen, Kontrollen und Ermittlungen vorzunehmen und Auskünfte einzuholen, die er für notwendig erachtet.
Ebenfalls bezuschusst die Deutschsprachige Gemeinschaft Baumaßnahmen in den anerkannten Alten- und Pflegewohnheimen und begleitet den "Beirat für Wohn-, Begleit-und Pflegestrukturen für Senioren sowie für die häusliche Hilfe", der sich aus Vertretern der Heimleitungen, von Dienstleistern der häuslichen Hilfe, der KrankenpflegerInnen, Seniorenvertretungen und Ärzten zusammensetzt. Die Aufgabe des Beirates besteht darin, die aktuellen Entwicklungen und Tendenzen zu verfolgen, sowie Gutachten und Empfehlungen abzugeben.
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zu Wohnstrukturen für Senioren sind das Dekret vom 4. Juni 2007 und der Ausführungserlass vom 26. Februar 1997 zu den Normen, die Alten- und Pflegewohnheime erfüllen müssen.

Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zu der Tagespflege in Alten- und Pflegewohnheimen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Region Wallonien:
Wallonien ist zuständig für die Inspektion und Genehmigung der Alters- und Pflegeheime auf seinem Territorium (außerhalb der deutschsprachigen Gemeinschaft), besuchen Sie das Portal "Action Sociale et Santé en Wallonie".

 
Um diese Aufgabe zu erfüllen, gibt es im Ältestenrat ungefähr 6 Inspekteure mit Ausbildung in Krankenpflege oder Fürsorge. Die Genehmigung wird auf unbestimmte Zeit erteilt, und die Inspektionen werden fast immer unangemeldet durchgeführt, auf der Grundlage einer Risikoaufstellung (viele Verstöße, Beschwerden,…).

Die Normen werden jährlich vom Inspektionsdienst und Gesundheitsdienst der gemeinsamen Gemeinschaftskommission geprüft. Weiter gibt es Kontrollen bei einer Änderung der Zahl der Bette, einer Änderung des Verwalters, einer Änderung innerhalb eines Vereins ohne Erwerbszweck, wie des Namens des Vereins ohne Erwerbszweck, der Anschrift oder des Standorts, einer Änderung der Zielsetzungen der Institution oder der Anerkennungsnormen.

* Wortregister