Zugang zu Ihrer Krankenakte

Wenn Sie Ihre Krankenakte einsehen oder eine Kopie davon erhalten wollen, können Sie sich jederzeit an Ihren Berufsfachkraft wenden, der Ihre Frage innerhalb von 15 Tagen beantworten wird. Sie können aber auch schriftlich eine Vertrauensperson angeben, die dies an Ihrer Stelle erledigt.
Zusätzliche Informationen, darunter die Broschüre „Rechte des Patienten – Gegenseitige Wertschätzung ist das Fundament einer guten Beziehung“ finden Sie hier.


Zugänglichkeit von Krankenhäusern für Personen mit Behinderungen

Flandern:
Eine gute Zugänglichkeit ist ein wesentlicher Qualitätsfaktor für ein modernes Krankenhaus, genauso wie Sicherheit und Komfort. Sowohl Besucher als auch die Vielfalt an Patienten und (Pflege)personal müssen das Gebäude unter optimalen Bedingungen nutzen können. Das erhöht die Qualität der Dienstleistung und die Zufriedenheit aller.

Universal Design, ein stärker am Menschen orientiertes Konzept
ENTER, das „Vlaams Expertisecentrum Toegankelijkheid‟ (Flämisches Expertisezentrum für Barrierefreiheit), hat im Auftrag von VIPA (Vlaams Infrastructuurfonds voor Persoonsgebonden Aangelegenheden; Flämischer Infrastrukturfonds für personenbezogene Angelegenheiten), ein Bündel von Anregungen mit Empfehlungen ausgearbeitet, um die Barrierefreiheit der Krankenhausumgebung auf eine stärker am Menschen orientierte Weise zu gestalten und einzurichten.

Gesetzgebung in Flandern
Krankenhäuser, die Bau-, Umbau- oder Erweiterungsarbeiten ausführen, müssen bei ihrem Antrag auf eine Baugenehmigung die Gesetzgebung in Bezug auf Barrierefreiheit erfüllen. Alle öffentlichen Teile des Gebäudes wie etwa der Empfang, die Parkeinrichtungen, Zugangswege, Gänge, Türen, Treppen, Aufzüge, Sanitäranlagen u. a. müssen zugänglich sein, auch für Personen mit einer Behinderung. Diese Normen sind in der Verordnung über Barrierefreiheit (toegankelijkheidsverordening) festgelegt, die für öffentliche Gebäude gilt (zie : ‘Gewestelijke stedenbouwkundige verordening toegankelijkheid’ - 01/03/2010).

Weitere Informationen
Weitere Informationen über Barrierefreiheit und Bauen in Flandern finden Sie auf: "toegankelijkgebouw".
 

Region Brüssel-Hauptstadt:
Im gesamten Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt unterliegt der Zugang von Menschen mit eingeschränkter Mobilität der regionalen Städtebauverordnung (Titel IV vom 21. November 2006 über die Zugänglichkeit der Gebäude für Menschen mit eingeschränkter Mobilität). Die Krankenhauszentren kommen unter Artikel 1, §3, 6° zur Sprache.

Diese regionale Verordnung gilt für alle Handlungen und Arbeiten, die gemäß Artikel 98, §1 des Brüsseler Gesetzbuches für Raumordnung (CoBAT) einer Städtebaugenehmigung unterworfen sind, die sich auf andere Gebäude und Ausrüstungen beziehen als diejenigen, die auf den Listen gemäß §2 und 2/1 oder in einem Vermögensverwaltungsplan gemäß §2/2 vermerkt sind.
Diese Verordnung bezieht sich auf die Zugangswege zu den Gebäuden vom öffentlichen Raum aus (Zugangsrampen, Eingangstür, Parkplätze für Menschen mit eingeschränkter Mobilität) sowie auf die Zugänglichkeit zu den Verkehrszonen und Ausrüstungen, die innerhalb öffentlicher Gebäude erforderlich sind (Innenbeschilderung, internationale Symbole, Bodenbelag, Gänge, Innentüren, Aufzüge, Treppen, Toiletten, Zimmer, Sanitärräume, Zugang zu den Schaltern).
Um vollständige Informationen zum Brüsseler Gesetzbuch für Raumordnung und die regionale Städtebauverordnung zu erhalten, sei auf folgende Website verwiesen: "urbanisme.irisnet.be".


Region Wallonien:
In seinen städtebaulichen Vorschriften hat Wallonien bestimmt, dass jedes öffentliche Gebäude für Behinderte zugänglich sein muss („allgemeinen Ortsbauvorschriften über die Zugänglichkeit und die Nutzbarkeit von Räumen und Gebäuden oder Teilen von öffentlich zugänglichen oder durch Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit gemeinsam genutzten Gebäuden“). Die Krankenhäuser gehören dazu.


Diese regionale Verordnung, die in den Artikeln 414 und folgenden des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (WGBRSE) aufgeführt ist, sieht vor, dass einer Städtebaugenehmigung zu unterziehende Handlungen oder Arbeiten bezüglich u. a. der Krankenhäuser und Kliniken nach der Regelung erfolgen. Diese Regelung bezieht sich sowohl auf die Zugänglichkeit vom allgemein zugänglichen Freiraum aus (Parkplatzanlage, Bodenbeläge, Rampenbauwerke, …) als auf die Zugänglichkeit innerhalb des Gebäudes (Breite der Innentüren, Abmessungen der Schleusen oder Gänge, Aufzüge, usw.).


Die ganze Verordnung ist in den Artikeln 414 und folgenden des WGBRSE aufgeführt, das auf der Website der DGO4.
Diese Vorschrift bezieht sich im Wesentlichen auf Personen mit eingeschränkter Mobilität, aber immer mehr Krankenhäuser haben den Begriff der Zugänglichkeit auf eine große Anzahl an Behinderungen ausgedehnt (zwergwüchsige Menschen, Sehbehinderte oder Blinde, Taube oder Schwerhörige).


* Wortregister