1. Qualifizierte Dienstleistungen erhalten

2. Die Berufsfachkraft frei wählen

3. Über den eigenen Gesundheitszustand informiert werden

4. In eine Behandlung einwilligen, nach vorheriger Information

4.bis Erfahren, ob die Berufsfachkraft versichert ist und dazu berechtigt ist, seinen Beruf auszuüben

5. Über eine fortlaufend geführte Patientenakte verfügen, diese einsehen und eine Kopie davon erhalten

6. Schutz des Privatlebens

7. Eine Beschwerde bei der zuständigen Ombudsstelle einreichen

 

1. Qualifizierte Dienstleistungen erhalten

Jeder Patient hat Anrecht auf die bestmögliche Versorgung, unter Berücksichtigung der medizinischen Kenntnisse und der verfügbaren Technik. In der Versorgung werden die Menschenwürde und die Autonomie des Patienten respektiert, ohne Diskriminierung hinsichtlich des gesellschaftlichen Rangs, sexueller Vorlieben oder philosophischer Überzeugungen.

Die Vorbeugung, Behandlung oder Linderung der körperlichen oder psychischen Schmerzen sind integraler Bestandteil der Versorgung.

2. Die Berufsfachkraft frei wählen

Der Patient wählt die Berufsfachkraft aus, die ihn behandelt, und kann jederzeit eine andere Berufsfachkraft zu Rate ziehen.

Manchmal können das Gesetz oder Umstände, die in der Organisation der Gesundheitsversorgung begründet liegen, die freie Wahl einschränken (z. B. bei Zwangseinweisung einer psychisch kranken Person oder wenn in einem Krankenhaus lediglich ein Facharzt anwesend ist).

Anderseits kann jede Berufsfachkraft aus persönlichen oder beruflichen Gründen die Behandlung eines Patienten verweigern, außer in medizinischen Notfällen.

Wenn die Berufsfachkraft die Versorgung einstellt, muss sie jedoch für die Weiterführung der Behandlung Sorge tragen.

3. Über den eigenen Gesundheitszustand informiert werden

Die Berufsfachkraft erteilt dem Patienten alle notwendigen Informationen, damit der Patient verstehen kann, wie es um seine Gesundheit bestellt ist (Diagnose) und wie sich sein Gesundheitszustand voraussichtlich entwickeln wird.

Die Berufsfachkraft informiert ebenfalls darüber, wie der Patient sich in der Folge verhalten sollte (z. B. wenn Risiken in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft bestehen).

Wie wird der Patient informiert?

Die Berufsfachkraft erteilt diese Informationen mündlich, in einer deutlichen Sprache, die auf den Patienten abgestimmt ist.

Der Patient kann außerdem eine schriftliche Bestätigung verlangen.

Der Patient kann eine Vertrauensperson bestimmen, die ihm beisteht, oder verlangen, dass die Informationen dieser Person mitgeteilt werden. Gegebenenfalls hält die Berufsfachkraft schriftlich in der Patientenakte fest, dass die Informationen im Beisein der Vertrauensperson bzw. allein der Vertrauensperson mitgeteilt wurden, und notiert deren Identität.

Die Vertrauensperson: Ein Familienmitglied, ein Freund, ein anderer Patient oder jede andere Person, die der Patient bestimmt hat, um ihm dabei behilflich zu sein, Informationen über seinen Gesundheitszustand zu erhalten, die Patientenakte einzusehen bzw. eine Kopie davon zu erhalten oder eine Beschwerde einzureichen.

Die Föderale Kommission „Patientenrechte“ hat ein Formular zur Bestimmung einer Vertrauensperson erstellt. Der Patient kann dieses Formular verwenden oder sich für eine andere Formulierung entscheiden.

Wenn der Patient die Informationen nicht erhalten möchte

Die Berufsfachkraft respektiert diesen Wunsch, es sei denn, dass die Tatsache, den Patienten nicht zu informieren, die Gesundheit des Patienten selbst oder die anderer Personen ernsthaft gefährden kann (z. B. bei einer ansteckenden Krankheit).

Wenn die Information möglicherweise zum Schaden des Patienten ist

Die Berufsfachkraft kann unter außergewöhnlichen Umständen und zeitlich befristet dem Patienten bestimmte Informationen vorenthalten, wenn sie der Meinung ist, dass die Information zu diesem Zeitpunkt zum Schaden des Patienten sein könnte.

In diesem Fall muss die Berufsfachkraft:

·      die Meinung eines Kollegen einholen;

·      die Gründe für ihre Informationsverweigerung in der Patientenakte notieren;

·      die heikle Information der Vertrauensperson des Patienten mitteilen, wenn es eine solche gibt.

4. In eine Behandlung einwilligen, nach vorheriger Information

Bevor die Berufsfachkraft eine Behandlung einleitet, muss sie den Patienten über die Behandlung informieren, der daraufhin frei in die Behandlung einwilligen bzw. sie verweigern kann.

Die Berufsfachkraft muss den Patienten daher klar über die Art der Behandlung informieren, was folgende Aspekte beinhaltet:

·      Ziel der Behandlung, Dringlichkeit, Dauer, Nebenwirkungen, Risiken, Notwendigkeit einer Nachsorge usw.

·      finanzielle Auswirkungen (Honorare, Selbstbeteiligungen, Zuschläge usw.)

·      die etwaigen Alternativen.

Wenn es unmöglich ist, den Willen des Patienten oder seines Stellvertreters zu ermitteln (z. B. im Dringlichkeitsfall), führt die Berufsfachkraft alle notwendigen Behandlungen aus und notiert die Angaben zur Situation in der Patientenakte.

Wie erteilt ein Patient seine Einwilligung?

Der Patient erteilt seine Einwilligung mündlich oder zeigt sie durch sein Verhalten.

Der Patient kann seine Einwilligung an bestimmte Bedingungen knüpfen (z. B. Abbruch einer Chemotherapie bei Erfolglosigkeit).

Patient und Berufsfachkraft können einstimmig beschließen, die Übereinkunft schriftlich festzuhalten und sie der Patientenakte beizufügen.

Wenn der Patient seine Einwilligung verweigert oder zurückzieht

Die Berufsfachkraft respektiert die Weigerung, solange der Patient sie nicht widerruft.

Sie muss aber weiterhin eine Qualitätsleistung erbringen (z. B. die Basiskörperpflege muss auch bei einem Patienten, der die Nahrungsaufnahme verweigert, weiterhin erfolgen).

Der Patient oder die Berufsfachkraft können beantragen, die Verweigerung oder den Widerruf einer Zustimmung in der Patientenakte zu vermerken.

Befindet sich der Patient in einem Gesundheitszustand, der es ihm unmöglich macht, seinen Willen zu äußern (wenn er z. B. im Koma liegt oder bei einer degenerativen geistigen Erkrankung), muss die Berufsfachkraft die vorgezogene Willenserklärung des Patienten respektieren, die dieser zu einer Zeit erstellt hat, in der er noch in der Lage war, seine Rechte selbst auszuüben.

Diese vorgezogene Willenserklärung:

·      kann die Mitteilung des Patienten enthalten dass er seine Einwilligung für ein bestimmtes Eingreifen der Berufsfachkraft verweigert;

·      wird vorzugsweise in Anwesenheit einer Drittperson (z. B. einer Berufsfachkraft) aufgesetzt, um missverständliche Formulierungen zu vermeiden;

·      ist nicht zeitlich befristet, außer durch einen Widerruf seitens des Patienten zu einem Zeitpunkt, in dem er imstande ist, seine Rechte auszuüben.

4.bis Erfahren, ob die Berufsfachkraft versichert ist und dazu berechtigt ist, seinen Beruf auszuüben

Der Patient erfährt von der Berufsfachkraft, ob letztere über einen Versicherungsschutz oder eine andere Form des Schutzes hinsichtlich der Berufshaftpflicht verfügt oder nicht, und ob sie versichert oder registriert ist (unter anderem über die Beglaubigung, die sie vom für die Volksgesundheit zuständigen Minister empfing, über ihre Registrierung beim LIKIV oder bei der Ärztekammer).

5. Über eine fortlaufend geführte Patientenakte verfügen, diese einsehen und eine Kopie davon erhalten

Die Berufsfachkraft erstellt für jeden Patienten eine Patientenakte, die er fortlaufend führt und an einem sicheren Ort aufbewahrt.

Wenn der Patient die Berufsfachkraft wechselt, kann er die Übermittlung seiner Akte verlangen, damit die Kontinuität der Behandlung gewährleistet ist.

Wie kann der Patient seine Akte einsehen?

Der Patient kann (mündlich oder schriftlich) die Berufsfachkraft bitten, ihm direkten Einblick in die Akte zu gewähren.

Der Patient kann schriftlich eine Vertrauensperson (die evtl. eine Berufsfachkraft sein kann) bestimmen, die ihm bei der Akteneinsicht behilflich ist oder die Akte an seiner Stelle einsieht. Die Bitte des Patienten und die Identität der Vertrauensperson werden der Patientenakte beigefügt.

Zur Bestimmung einer Vertrauensperson hat die Föderale Kommission „Patientenrechte“ ein Formular erstellt.

Die Berufsfachkraft hat ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Bitte 15 Tage Zeit, dem Patienten seine Akte zu unterbreiten, mit Ausnahme:

·      ihrer persönlichen Notizen;

·      von Angaben zu Drittpersonen;

·      von Angaben, die die Berufsfachkraft dem Patienten ausnahmsweise vorenthält, aus Furcht, ihm zu diesem Zeitpunkt damit schweren Schaden zuzufügen. In diesem Fall darf nur eine Berufsfachkraft, die der Patient bestimmt, die Akte mit den persönlichen Anmerkungen einsehen.

Wie erhält der Patient eine Kopie seiner Akte?

Ein Patient kann eine Kopie seiner Akte anfordern, unter den gleichen Bedingungen, die auch für die Einsicht in die Akte gelten.

Jede Kopie erhält den Vermerk „Streng persönlich und vertraulich“.

Die Berufsfachkraft gibt keine Kopie heraus, wenn sie über Hinweise darauf verfügt, dass Druck auf den Patienten ausgeübt wird, die Informationen an Dritte (z. B. Arbeitgeber, Versicherungsgesellschaft) weiterzugeben.

Wie erhalten die Angehörigen eines verstorbenen Patienten Zugang zu der Akte?

Nach dem Ableben des Patienten können der Ehepartner oder Lebenspartner und die Angehörigen bis zum zweiten Grad (die Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel und Großeltern) indirekte Einsicht in die Akte nehmen, indem sie eine Berufsfachkraft bestimmen, die Einblick in die Patientenakte des Verstorbenen nimmt, unter den folgenden Bedingungen:

·      der Patient hat zu Lebzeiten keinen Einspruch dagegen erhoben;

·      wenn dafür triftige Gründe angeführt werden können, um eine Ausnahme vom Recht auf Schutz der Privatsphäre des Verstorbenen zu gewähren. Mögliche Gründe sind: Verdacht auf einen ärztlichen Kunstfehler, Nachforschungen über familiäre Krankheitsvorgeschichten usw.

·      Die Einsicht beschränkt sich auf die Angaben, die in direktem Zusammenhang mit dem von den Angehörigen genannten Grund stehen.

6. Schutz des Privatlebens

Abgesehen von dem notwendigen Fachpersonal ist niemand anders bei einer Behandlung oder Untersuchung des Patienten anwesend, es sei denn, der Patient ist damit einverstanden.

Informationen zur Gesundheit eines Patienten dürfen keiner Drittperson mitgeteilt werden, außer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung.

7. Eine Beschwerde bei der zuständigen Ombudsstelle einreichen

Wenn eine Person der Meinung ist, dass ihre Patientenrechte missachtet wurden, kann sie bei der zuständigen lokalen oder föderalen Ombudsstelle eine Beschwerde einreichen. Der Betreffende kann eine Vertrauensperson bestimmen, um ihn dabei zu unterstützen.

 

Dokument

Formular