Die Pflichten der CLP-Verordnung beziehen sich auf Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, die Meldung an das europäische Gefahrstoffverzeichnis und die Meldepflicht beim belgischen Antigiftzentrum.
Bestimmte Stoffe sind von den Pflichten der CLP-Verordnung befreit, da sie unter spezifische gesetzliche Bestimmungen fallen. Die Ausnahmen sind in Artikel 1 der Verordnung angegeben: die CLP-Verordnung gilt nicht für Stoffe und Gemische in den folgenden Formen:
- radioaktive Stoffe,
- chemische Produkte, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden,
- nichtisolierte Zwischenprodukte,
- nicht in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung.
- Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG, der nicht als Stoff noch Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 der CLP-Verordnung gilt.
Die CLP-Verordnung findet ebenso keine Anwendung für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen:
- für Menschen und Tiere bestimmte Arzneimittel,
- kosmetische Mittel,
- invasive medizinische Geräte oder Geräte, die unter Körperberührung verwendet werden.
- bestimmte chemische Produkte, die als Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden,
- Lebensmittel und Tierfutter.
In den folgenden Abschnitten können Sie überprüfen, welche Pflichten Ihnen als gewerblicher Anwender zukommen, wie ein Stoff oder Gemisch eingestuft wird, welche Informationen auf dem Etikett und im Sicherheitsdatenblatt angegeben sein müssen, welche Bestimmungen für die Verpackungen gelten und wie eine alternative chemische Bezeichnung beantragt wird.
Wichtigste Unterschiede zwischen der alten und der neuen Gesetzgebung • Die Bezeichnung „Zubereitung“ wird in der CLP-Verordnung durch die Bezeichnung „Gemisch“ ersetzt. Sie finden weiterhin Informationen über dieses Thema sowie eine vergleichende Broschüre über das alte und das neue Einstufungssystem auf der offiziellen Website des FÖD Beschäftigung und Arbeit. |
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