Bei den für die Verwendung in Lebens- und/oder Futtermitteln bestimmten GVO handelt es sich entweder um lebende GVO, wie z. B. Saatgut (Mais, Sojabohnen usw.), oder um aus GVO hergestellte Produkte, wie z. B. Öl, Mehl usw. 

1) Regulierung: Anwendungsbereich und Ziele 

Das Inverkehrbringen von GVO und aus GVO hergestellten Produkten als Lebens- und Futtermittel wird durch zwei Verordnungen geregelt: 

1.1. Verordnung (EG) 1829/2003 (.PDF) über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel („GM food-feed“) für: 

  • gentechnisch veränderte Lebensmittel; 
  • ​gentechnisch veränderte Futtermittel; 

1.2. Verordnung (EG) 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln; 

  • die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung der gentechnisch veränderten Organismen; 
  • ​die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Produkten, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind. 

Diese beiden Verordnungen sind seit dem 18. April 2004 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar (sie müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden). 

Die von diesen beiden Verordnungen erfassten Produkte (Geltungsbereich) sind: 

  • GVO (z. B. GVO-Mais oder -Sojabohnen), die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind; 
  • Lebens- und Futtermittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen. Zum Beispiel eine Pizza, die gentechnisch veränderte Maiskörner enthält, oder Futtermittel für Ziervögel, die gentechnisch veränderte Rapskörner enthalten; 
  • Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder aus GVO hergestellte Zutaten enthalten (z. B. gentechnisch verändertes Sojaöl), und aus GVO hergestellte Futtermittel (z. B. gentechnisch veränderter Sojakuchen). 

Produkte von Tieren (Milch, Eier, Fleisch, Fett usw.), die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, fallen jedoch nicht unter diese Vorschriften und müssen daher nicht als GVO gekennzeichnet werden. 

In diesen beiden Verordnungen sind die folgenden Regeln festgelegt: 

  • ein zentralisiertes, einheitliches und transparentes europäisches Zulassungsverfahren für alle Anträge auf Inverkehrbringen sowohl von GVO selbst als auch von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln (siehe Punkt 2); 
  • obligatorische Kennzeichnung von GVO und aus GVO hergestellten Produkten, die für den menschlichen und tierischen Verzehr bestimmt sind. Aus GVO hergestellte Produkte müssen auch dann gekennzeichnet werden, wenn sie infolge der genetischen Veränderung keine Spuren von DNA oder Proteinen mehr enthalten, 
  • die Verpflichtung, die Kunden zu informieren, wenn GVO oder daraus hergestellte Produkte verkauft werden (Rückverfolgbarkeit für alle Glieder der Lebensmittelkette). Die Kennzeichnung von Produkten, die für den Endverbraucher bestimmt sind, ist somit das Ergebnis eines Informationstransfersystems, an dem alle Glieder der Kette beteiligt sind; 
  • die Toleranzschwelle für die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung wird auf 0,9 % festgelegt. Dies bedeutet, dass die Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung nicht für Lebens- und Futtermittel gelten, die GVO oder daraus hergestellte Erzeugnisse in einem Anteil von weniger als 0,9 % enthalten, sofern dies auf unvorhergesehene und technisch unvermeidbare Umstände zurückzuführen ist (z. B. Kreuzkontamination bei Ernte, Transport, Lagerung oder Herstellung). 

In Anwendung dieser Verordnung gilt eine gesetzliche Nulltoleranz für das Vorhandensein nicht zugelassener GVO und ihrer Folgeprodukte für die Ernährung von Mensch und Tier. 

Was Futtermittel betrifft, so wird in der Verordnung (EU) Nr. 619/2011 (.PDF) zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln auf das Vorhandensein von genetisch verändertem Material, dessen Zulassungsverfahren noch läuft oder dessen Zulassung abgelaufen ist, eine „technische“ Toleranz von 0,1 % für das Vorhandensein nicht zugelassener GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse festgelegt. Diese technische Toleranz gilt nicht für menschliche Ernährung! 

Ein Leitfaden für die Anwendung der GVO-Verordnungen (PDF), der in Zusammenarbeit mit BEMEFA (Berufsverband der Mischfutterhersteller), FEVIA (Verband der Lebensmittelindustrie), COMEOS (Belgischer Verband für Handel und Dienstleistungen) und den zuständigen belgischen Behörden verfasst wurde, befasst sich in praktischer und detaillierter Weise mit den verschiedenen Maßnahmen, die von den Fachleuten der Agrar- und Ernährungsindustrie ergriffen werden müssen, um die neuen GVO-Vorschriften einzuhalten. 

2) Genehmigungsverfahren (EU) 

Die Genehmigung wird auf europäischer Ebene von der Europäischen Kommission nach einer positiven Stellungnahme der Mitgliedstaaten erteilt. 

Das Verfahren auf einen Blick 

  • Der Antragsteller reicht ein Dossier bei einem Mitgliedstaat ein, der als Vermittler fungiert („Briefkasten“). 
  • Dieser Mitgliedstaat leitet das Dossier an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter. Diese ist verantwortlich für die wissenschaftliche Bewertung der Risiken für die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier (innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten). Während der Bewertung des Dossiers durch die EFSA haben die Mitgliedstaaten drei Monate Zeit, der EFSA wissenschaftliche Kommentare zu den verschiedenen Teilen des Dossiers zu übermitteln. Die EFSA wird diese Kommentare in ihrem endgültigen Gutachten berücksichtigen, das auf ihrer Website (WEB)(externer Link) veröffentlicht wird. 
  • Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Gutachtens der EFSA wird ein Entscheidungsentwurf der Europäischen Kommission (GD GESUNDHEIT) einem Regelungsausschuss zur Abstimmung vorgelegt: dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (Ständiger Ausschuss - PAFF (WEB)(externer Link)). Letzterer setzt sich aus Vertretern der 28 Mitgliedstaaten zusammen. Für die Zulassung des GVO ist eine „qualifizierte Mehrheit“ erforderlich (= 16 der 28 Mitgliedstaaten, die mindestens 65 % der europäischen Bevölkerung vertreten, müssen für die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Entscheidung stimmen). 
  • Erhält die Kommission in diesem Ausschuss keine qualifizierte Mehrheit, wird die Angelegenheit innerhalb von sechs Wochen an den Beschwerdeausschuss weitergeleitet. Hier stimmen die Vertreter der Mitgliedstaaten dann ein zweites Mal über den Entscheidungsentwurf der Kommission ab. Kommt auch in diesem Beschwerdeausschuss keine qualifizierte Mehrheit für den Entscheidungsentwurf zustande, so erlässt die Europäische Kommission die Entscheidung selbst, ohne die Mitgliedstaaten erneut zu konsultieren. 

Häufig gestellte Fragen zu GVO (.PDF)