Bevor ein Stoff oder ein Gemisch auf den Markt gebracht wird, müssen Sie die folgenden Pflichten erfüllen:
1. Sie müssen die Stoffe und Gemische, die Sie auf den Markt bringen, einstufen, kennzeichnen und verpacken nach den Bestimmungen von Artikel 4 und den Titeln III und IV der CLP-Verordnung.
2. Für einen Stoff oder ein Gemisch können Sie die Einstufung berücksichtigen, die ein anderer Akteur der Lieferkette verwendet, gemäß Titel II der CLP-Verordnung.
3. Sie müssen die verwendeten Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung für 10 Jahre nach der letzten Lieferung (das heißt Verkauf und kostenlose Überlassung) aufbewahren, wie von der CLP-Verordnung verlangt. 
 
Siehe weitere Informationen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.