Die Kommunikation mit gebrechlichen Patienten ist nicht immer einfach.
Wie trifft man gute Pflegeentscheidungen und kommuniziert diese an die Patientinnen und Patienten? Wie können diese Patienten und Patientinnen in der Pflegebeziehung unterstützt werden? Wie können sie vertreten werden, wenn sie nicht in der Lage sind, selbst ihre Rechte auszuüben?
Als Pflegekraft müssen Sie regelmäßig mit der Vertrauensperson oder dem gesetzlichen Vertreter eines Patienten interagieren. Was sollten Sie diesbezüglich wissen?
In diesen „Häufig gestellten Fragen“ finden Sie konkrete und ausführliche Antworten auf der Grundlage des geltenden gesetzlichen Rahmens.
 

Die Vertrauensperson und der Vertreter des Patienten

Die Vertrauensperson hilft und unterstützt einen noch handlungsfähigen Patienten bei der Ausübung bestimmter Rechte.
 
während
 
der Vertreter im Namen des handlungsunfähigen Patienten handelt und all dessen Rechte ausübt.
 

Häufig gestellte Fragen für VERTRAUENSPERSON
Häufig gestellte Fragen für VERTRETER


VERTRAUENSPERSON: Fragen

1. Welche allgemeine Aufgabe hat die Vertrauensperson des Patienten?

Die Vertrauensperson interveniert bei einem Patienten, der noch in der Lage ist, seine eigenen Rechte auszuüben, auch wenn er gebrechlich ist.
Die Vertrauensperson ist eine Person, die vom Patienten ausgewählt wurde, um ihm bei der Ausübung bestimmter Rechte zu helfen oder ihn dabei zu unterstützen.
Diese Person hat keine Entscheidungsbefugnis. Sie kann dem Patienten auf folgende Weise helfen:
 
*Die Vertrauensperson kann den Patienten zu einem Beratungsgespräch bei einer Berufsfachkraft begleiten und ihm helfen, seinen Gesundheitszustand und die in Betracht gezogene Behandlung besser zu verstehen.
Der Patient kann jedoch auch seine Zustimmung erteilen, dass Informationen über ihn in seiner Abwesenheit an die Vertrauensperson weitergegeben werden dürfen.
Konkret kann die Vertrauensperson dem Patienten helfen, sich bestimmte Informationen zu merken, sie kann der Fachkraft Fragen stellen, um Klärung bitten usw.
*Die Vertrauensperson kann dem Patienten bei der Einsicht seiner Akte helfen.
Die Vertrauensperson kann die Patientenakte mit dem Patienten oder auch ohne dessen Anwesenheit einsehen; in diesem Fall ist ein schriftlicher Antrag des Patienten erforderlich.
*Die Vertrauensperson kann ebenfalls eine Kopie der Patientenakte erhalten. Auch in diesem Fall muss der Patient einen schriftlichen Antrag an die betreffende Berufsfachkraft im Gesundheitswesen gestellt haben.

Zu diesen allgemeinen Aufgaben der Vertrauensperson siehe Artikel 7 § 2 Abs. 3, Artikel 8 § 3, Artikel 9 § 2 und § 3 des Gesetzes über die Rechte des Patienten

2. Unter welchen genaueren Umständen kann auch die Vertrauensperson des Patienten intervenieren?

1)     Recht auf Nichtwissen
 
Weigert sich der Patient, bestimmte Informationen über seinen Gesundheitszustand zu erhalten, und plant die Fachkraft, sie ihm dennoch gegen seinen Willen mitzuteilen (weil die Nichtmitteilung der Gesundheit des Patienten oder einer dritten Person ernsthaften Schaden zufügen könnte), muss die Fachkraft in diesem Fall zuerst eine andere Fachkraft konsultieren und die vom Patienten eventuell benannte Vertrauensperson anhören.
 
2)     Therapeutische Ausnahme
 
In Ausnahmefällen, wenn die Berufsfachkraft der Meinung ist, dass die Übermittlung von Informationen (bezüglich des Gesundheitszustandes) eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit des Patienten darstellen könnte, kann sie entscheiden, die Informationen vorübergehend nicht zu übermitteln. In diesem Fall muss sie: eine andere Fachkraft konsultieren, ihre Entscheidung in der Patientenakte begründen und eine vom Patienten benannte Vertrauensperson informieren.
 
3)     Beschwerderecht
 
Der Patient kann sich von seiner Vertrauensperson begleiten lassen, wenn er beim zuständigen Ombudsdienst eine Beschwerde über seine Rechte als Patient einreicht.
 
 
Bezüglich des Rechts des Patienten auf Nichtwissen: siehe Artikel 7 § 3 des Gesetzes über die Rechte des Patienten
Bezüglich der therapeutischen Ausnahme: siehe Artikel 7 § 4 des Gesetzes über die Rechte der Patienten
Bezüglich des Beschwerderechts: siehe die königlichen Erlasse zur Umsetzung von Artikel 11 des Gesetzes über die Rechte der Patienten

3. Welche Vorteile hat es für die Pflegekraft, mit der Vertrauensperson eines Patienten in Kontakt zu stehen?

Die Vertrauensperson, die den Patienten zu einer Konsultation begleitet, kann dazu beitragen, dass sich der Patient stärker und wohler fühlt: Der Patient kann der Pflegekraft gegenüber aktiver und reaktionsschneller auftreten.
Als Unterstützung für den Patienten kann die Vertrauensperson indirekt den Dialog mit der Pflegekraft erleichtern: Sie kann Fragen zum Zustand des Patienten und zur vorgeschlagenen Behandlung stellen und die Bedürfnisse des Patienten an die Pflegekraft weitergeben.

Die Vertrauensperson kann möglicherweise mehr Informationen als der Patient erhalten; sie kann diese an den Patienten weitergeben und ihm so helfen, sie besser zu verstehen.

Und schließlich kann in heiklen und äußerst spezifischen Situationen (therapeutische Ausnahmesituation oder Situation, in der der Patient das Nichtwissen vorzieht) die Vertrauensperson ein bevorzugter Gesprächspartner für die Pflegekraft sein.

4. Muss die Vertrauensperson obligatorisch mittels eines schriftlichen Formulars benannt werden?

Nein, der Patient ist nicht verpflichtet, ein schriftliches Formular auszufüllen, um eine Vertrauensperson zu benennen, aber wenn er dies tut, kann es seine Situation klären, insbesondere wenn der Patient für längere Zeit in einem Altenheim oder einer anderen Pflegeeinrichtung untergebracht ist.

Unter www.patientrights.be finden Sie ein Musterformular zur Benennung einer Vertrauensperson, mit Beschreibung der Aufgaben, die der Patient dieser Person übertragen möchte.

Eine Kopie dieses Formulars kann und sollte auf Wunsch in der Patientenakte in der Patientenakte hinterlegt werden.
Hinweis: Ein schriftliches Dokument ist jedoch „obligatorisch“, wenn der Patient wünscht, dass die Vertrauensperson die Patientenakte einsehen oder eine Kopie erhalten soll (siehe Fragen 1 und 6).
 
Siehe Artikel 7 § 2 Abs. 3, Artikel 9 § 2 Abs. 4 und Artikel 9 § 3 des Gesetzes über die Rechte des Patienten

5. Wann kann eine Pflegekraft der Vertrauensperson mündliche Informationen über den Zustand des Patienten oder die Behandlung geben?

- Falls eine Pflegekraft die Kompetenz hat, Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten und die Merkmale der vorgeschlagenen Behandlung zu erteilen, kann sie diese Informationen in den folgenden Situationen an die Vertrauensperson des Patienten weitergeben:

- in Anwesenheit des Patienten, wenn die Vertrauensperson den Patienten bei einer Beratung oder einem Gespräch mit der Pflegekraft begleitet und der Patient damit einverstanden ist, dass der Informationsaustausch mit der Vertrauensperson stattfindet.

- in Nichtanwesenheit des Patienten, wenn sich die Pflegekraft der vorherigen Zustimmung des Patienten sicher ist.
Diese Zustimmung des Patienten zum Austausch von (mitunter sensiblen) Informationen mit seiner Vertrauensperson, in seiner Nichtanwesenheit, muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen.
Um im Hinblick auf den Grundsatz der Schweigepflicht sicher zu handeln, kann es jedoch sinnvoll sein, den Patienten diesbezüglich ein Formular unterschreiben zu lassen (siehe Musterformular zur Benennung der Vertrauensperson).
Dieses Formular kann und muss auf Wunsch des Patienten in der Patientenakte hinterlegt werden.
 
-Das Gesetz schreibt vor, dass, wenn die Pflegekraft Informationen an die Vertrauensperson weitergibt (mit Zustimmung des Patienten), dies grundsätzlich in der Patientenakte vermerkt werden sollte.
Die Identität dieser Vertrauensperson ist dann ebenfalls in der Akte zu vermerken.
 
Siehe Artikel 7 § 2 Abs. 3; Artikel 8 § 3 des Gesetzes bezüglich Artikel 7 § 2 des Gesetzes über die Rechte des Patienten

6. Unter welchen Bedingungen kann die Pflegekraft die Vertrauensperson die Patientenakte einsehen lassen oder ihr eine Kopie der Patientenakte übermitteln?
 

- Wenn der Patient wünscht, dass seine Vertrauensperson die Akte einsehen darf, muss er diesen Wunsch schriftlich äußern.
Ein Musterformular zur Benennung einer Vertrauensperson ist hier verfügbar und kann für diesen Zweck verwendet werden.
Die Pflegekraft muss sicherstellen, dass der Wille des Patienten (dass die Vertrauensperson seine Akte einsehen soll) noch gültig ist.

- Wenn der Patient möchte, dass eine Kopie seiner Akte an die Vertrauensperson übermittelt wird, muss er diesen Wunsch schriftlich äußern.
Ein Musterformular ist hier verfügbar und kann für diesen Zweck verwendet werden.
Die Pflegekraft muss sicherstellen, dass der Wille des Patienten noch aktuell ist.

- Wenn die Fachkraft die Patientenakte von der Vertrauensperson einsehen lässt oder ihr eine Kopie der Patientenakte zur Verfügung stellt, müssen der Wunsch des Patienten und die Identität der Vertrauensperson aufgezeichnet oder zur Patientenakte hinzugefügt werden.
 
Siehe Artikel 9 § 2 & 3 des Gesetzes über die Rechte des Patienten

7. Kann der Patient mehrere Vertrauenspersonen haben?

Kann der Patient eine oder mehrere Vertrauensperson(en) haben? So können z. B. bei einer langfristigen chronischen Behandlung sowohl Familienmitglieder als auch Freunde des Patienten abwechselnd an den Konsultationen teilnehmen.

8.  Kann eine Pflegekraft die Vertrauensperson eines Patienten sein?

Artikel 9 § 2 des Gesetzes über die Rechte des Patienten legt fest, dass eine Vertrauensperson, die eine Berufsfachkraft des Gesundheitswesens ist, berechtigt ist, die persönlichen Aufzeichnungen der Berufsfachkraft, die die Patientenakte führt, einzusehen.

Der Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit berücksichtigt, dass eine Pflegekraft als Vertrauensperson benannt werden kann.

Natürlich kann sich die Berufsfachkraft wie jede andere Vertrauensperson weigern, dem Wunsch des Patienten nachzukommen, oder seine Benennung zur Vertrauensperson, zum Beispiel im Falle eines Interessenkonflikts, widerrufen.

Siehe Artikel 9 § 2 des Gesetzes über die Rechte des Patienten

9. Was sollte die Pflegekraft tun, wenn die Vertrauensperson nicht im besten Interesse des Patienten handelt oder die Beziehung zwischen Patient und Fachkraft schädigt?

Der Gesetzgeber legt keine Bedingungen fest, die eine Vertrauensperson zum Zeitpunkt ihrer Benennung erfüllen muss. Muss die Berufsfachkraft die Entscheidung des Patienten jedoch notwendigerweise akzeptieren? In der Stellungnahme des Nationalen Rats der Ärztekammer vom 16. Februar 2002 heißt es, dass das Vertrauensverhältnis nicht nur zwischen dem Patienten und der benannten Person bestehen muss, sondern auch zwischen dieser Person und der Berufsfachkraft hergestellt werden können muss. Es kann nicht erwartet werden, dass eine Berufsfachkraft vertrauliche Informationen über einen Patienten an jemanden weitergibt, dem sie nicht vertraut. In diesem Fall muss der Arzt die Angelegenheit mit dem Patienten besprechen, und wenn sie nicht zu einer Einigung kommen, kann dies ein Grund für den Arzt sein, die Beziehung mit dem Patienten zu beenden.

Diese Stellungnahme kann analog auf alle anderen Berufsfachkräfte angewendet werden.
 

 

VERTRETER: Fragen
 

1. Welche Aufgabe hat der Vertreter des Patienten?

Der „Vertreter“ setzt sich für einen Patienten ein, der nicht in der Lage ist, seine Rechte als Patient auszuüben (z. B. im Falle eines Komas, bestimmter Formen von Demenz …). In dieser Situation ist es der Vertreter des Patienten, der alle Rechte des Patienten in dessen Namen ausübt. Der Patient wird jedoch so weit wie möglich in die Ausübung seiner Rechte einbezogen, wobei sein Verständnisvermögen berücksichtigt wird.

Siehe Artikel 14 des Gesetzes über die Rechte des Patienten 

2.  Wer beurteilt die Fähigkeit des Patienten, seinen Willen zu äußern?

Die tatsächliche Beurteilung der Fähigkeit des Patienten zur Ausübung seiner Rechte liegt in der Verantwortung der Berufsfachkraft im Rahmen ihres Kontakts mit dem Patienten. Mit anderen Worten: Es ist die im Kontakt mit dem Patienten stehende Berufsfachkraft, die beurteilt, ob dieser in der Lage ist, seine eigenen Rechte auszuüben.
 
In Belgien gibt es keinen konkreten Aktionsplan, um die Unfähigkeit eines Patienten zu beurteilen, seinen Willen zu äußern. Der Beratende Ausschuss für Bioethik scheint eine kollegiale Beurteilung zu bevorzugen. Laut dem Nationalen Rat der Ärztekammer muss der Arzt gemäß dem aktuellen Stand der Wissenschaft handeln … Wenn nötig, holt er zu bestimmten Fragen den Rat von Kollegen oder anderen Berufsfachkräften im Gesundheitswesen ein … Siehe diesbezüglich https://www.ordomedic.be/fr/avis/conseil/capacite-du-patient-a-exprimer-sa-volonte-procuration-de-sante

Siehe vorbereitende Arbeiten des Gesetzes: Gesetzentwurf über die Rechte des Patienten, DOC 50 1642/001 Belgische Abgeordnetenkammer, S. 41.

3. Warum ist es für Pflegekräfte wichtig, den Vertreter eines handlungsunfähigen Patienten zu kennen?

Der Vertreter kann dem Gesetz entsprechend die Rechte eines Patienten ausüben, der nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern und Entscheidungen über seine Behandlung zu treffen.
Dadurch, dass die Pflegekraft den Vertreters des handlungsunfähigen Patienten kennt, weiß sie, wer von den Familienmitgliedern des Patienten ihr rechtlicher Ansprechpartner ist. Sie muss sich also an diesen Vertreter wenden, um z. B. die Zustimmung zu einer Behandlung einzuholen, die für den Patienten geplant ist.

4. Wer vertritt einen Patienten, der nicht fähig ist, seine Rechte auszuüben?

- Sollte ein volljähriger Patient nach Ansicht der Berufsfachkraft im Gesundheitswesen nicht in der Lage sein, seine Rechte als Patient auszuüben, so ist sein Vertreter in erster Linie die Person, die er benannt hat (Bevollmächtigter), als er noch handlungsfähig war, mittels einer schriftlichen Vollmacht, die speziell für die Ausübung der Patientenrechte gilt.

- Sollte der Patient, der als handlungsfähig erklärt wurde, keinen Vertreter (Bevollmächtigten) benannt haben oder sollte dieser nicht intervenieren, so listet das Gesetz die Personen auf, die den Patienten vertreten können, und zwar in einer genau definierten, aufeinanderfolgenden Reihenfolge: dies ist die „Abfolge der Vertreter:
-  der Verwalter der Person, die vom Friedensrichter speziell zur Ausübung der Rechte des Patienten benannt wurde
- der zusammenwohnende Ehepartner, der gesetzlich oder faktisch zusammenwohnende Partner
-  ein volljähriges Kind (wenn der oben genannte Ehepartner nicht vorhanden ist oder nicht interveniert)
-  ein Elternteil (wenn das oben genannte volljährige Kind nicht vorhanden ist oder nicht interveniert)
- ein volljähriges Geschwisterteil (wenn das oben genannte Elternteil nicht vorhanden ist oder nicht interveniert)
Im Falle eines Konflikts zwischen mehreren Vertreter-Anwärtern derselben Ebene (z. B. mehrere Kinder des Patienten) oder in Ermangelung eines Vertreters, so ist es die Fachkraft, die die Interessen des Patienten in Absprache mit dem multidisziplinären Team wahrnimmt.

- Prinzipiell kann die Pflegekraft über die Familie und Freunde des Patienten oder über den Patienten selbst (wenn er noch handlungsfähig war) herausfinden, wer der Vertreter des Patienten ist.
 
Sobald der Vertreter bestimmt und bekannt ist, und obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist es sinnvoll, dessen Identität in der Patientenakte zu vermerken. Er muss auf jeden Fall dort vermerkt werden, wenn der Patient dies wünscht.

Siehe Artikel 14 des Gesetzes über die Rechte des Patienten

5. Warum sollte man den Patienten ermutigen, einen Vertreter (Bevollmächtigten) zu benennen, solange er noch handlungsfähig ist?

Wenn der richtige Moment gekommen zu sein scheint, kann es sinnvoll sein, den Patienten zu ermutigen, einen Vertreter seiner Wahl (Bevollmächtigten) zu benennen, der dann, wenn er dazu nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte als Patient ausübt.

Durch die eigenständige Benennung eines Vertreters kann der Patient sicher sein, dass er von der Person seiner Wahl vertreten wird und nicht von einer Person, die im Rahmen der Abfolge der Vertreter (Frage 5) benannt wurde und möglicherweise nicht die geeignetste Person ist (z. B. jemand, der ihm nicht nahe genug steht).

Hat der Patient hingegen einen Vertreter (Bevollmächtigten) benannt, weiß die Fachkraft, dass der benannte Vertreter eine „persönliche Entscheidung“ des Patienten ist, sodass die Fachkraft beruhigt sein kann.

Durch den vom Patienten benannten Vertreter kann die Pflegekraft möglicherweise mehr über die Bedürfnisse, Wünsche und den Willen des Patienten erfahren, die er formuliert hat, als er noch in der Lage war, seinen Willen zu äußern.

6. Wie benennt der Patient ausdrücklich den Vertreter seiner Wahl (Bevollmächtigten)?

Der Patient kann auf zwei verschiedene Arten einen Vertreter benennen:
Über die spezifische Vollmacht des Gesetzes über die Rechte des Patienten, Artikel 14 § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechte des Patienten
Der Patient benennt dann, solange er noch dazu fähig ist, den Vertreter seiner Wahl durch eine einfache schriftliche, datierte Vollmacht, die speziell für die Rechte des Patienten gilt.
Es fallen keine Gebühren für diese Vollmacht an. Sie muss sowohl vom Patienten als auch vom benannten Vertreter (Bevollmächtigten) unterzeichnet werden. Die Zustimmung des Letzteren muss auf der Vollmacht deutlich vermerkt werden.
Auf www.patientrights.be finden Sie eine Mustervollmacht.

Oder
 
Über die in Artikel 489 des Zivilgesetzbuches genannte Vollmacht
Seit dem 1. März 2019 ist es möglich, einen Bevollmächtigten zu benennen, der Entscheidungen bezüglich seiner „Person“ trifft. Die betreffende Vollmacht wird als „Vollmacht zum außergerichtlichen Schutz der Person“ bezeichnet und die dafür geltenden Regeln sind im Zivilgesetzbuch festgelegt.
 
Diese Vollmacht, die bestimmte Formen (einschließlich der Registrierung) einhalten muss und mit bestimmten Kosten verbunden ist, kann die Ausübung der Rechte des Patienten betreffen.
In einer solchen Situation ist es wichtig, in dieser Vollmacht des Zivilgesetzbuches die in Artikel 14 § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechte des Patienten (lex specialis) festgelegten Bedingungen zu erfüllen. Es geht darum, eine spezifische Formel zu verwenden, die klar die Person benennt, die dann die im Gesetz vom 22. August 2002 vorgesehenen Rechte des Patienten ausübt, wenn das Individuum (der Patient) sie nicht mehr selbst ausüben kann. Das Dokument muss sowohl vom Patienten als auch vom benannten Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Die Zustimmung des Letzteren muss deutlich aus dem Dokument hervorgehen.
 
Unabhängig von der gewählten Form der Vollmacht liegt es immer in der Verantwortung des Patienten, dafür zu sorgen, dass seine Angehörigen, einschließlich der Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen, die er regelmäßig konsultiert, von der Existenz der Vollmacht wissen und wissen, wo sie eine Kopie finden können (z. B. in der Patientenakte beim Allgemeinmediziner, bei einem Bekannten (z. B. dem Bevollmächtigten …)
 
Tatsächlich schreibt das Gesetz über die Rechte des Patienten keine Registrierung der Vollmacht vor, und die Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen haben keinen Zugang zum Register, in dem die Vollmacht des Zivilgesetzbuches registriert werden muss, um gültig zu sein.
 

7. Kann ich als Pflegekraft zum Vertreter des Patienten gewählt werden?

Weder im Gesetz noch in den vorbereitenden Arbeiten des Gesetzes über die Rechte des Patienten wurde eine spezifische Bestimmung bezüglich dieser Frage getroffen.

Allerdings wurde am 16. März 2019 eine Stellungnahme des Nationalen Rates der Ärztekammer zum außergerichtlichen Schutz des Bevollmächtigten eines Patienten (https://www.ordomedic.be/fr/avis/conseil/protection-extrajudiciaire-mandataire-d-un-patient) herausgegeben, in der es um folgende Frage geht: Kann ein behandelnder Arzt oder ein koordinierender und beratender Arzt eines Altenheims, in dem sein Patient wohnt, im Falle eines außergerichtlichen Schutzes des Bevollmächtigten eines Patienten (§§ 489 ff. des Zivilgesetzbuchs) ein Bevollmächtigter für diesen Patienten sein? Der Nationale Rat ist der Ansicht, dass es aus ethischer Sicht nicht ratsam ist, dass ein Arzt akzeptiert, als Bevollmächtigter für das Vermögen eines Patienten oder als Vertreter der Person des Patienten im Rahmen des außergerichtlichen Schutzes benannt zu werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arzt als behandelnder oder koordinierender Arzt des Altenheims fungiert, in dem der Patient wohnt.

Aus der Stellungnahme des Nationalen Rates ergibt sich, dass es für einen Arzt (oder analog dazu für jede andere Berufsfachkraft) aus berufsethischer Sicht nicht angemessen ist, sich als Vertreter eines Patienten im Rahmen des Gesetzes über die Rechte des Patienten wählen zu lassen.
 

8. Wie muss die Pflegekraft mit dem Vertreter des Patienten interagieren?
Gibt es Grenzen für die Intervention des Vertreters?

Es obliegt der Berufsfachkraft zu beurteilen, ob der Patient in der Lage ist, seine Rechte als Patient auszuüben oder nicht. Ist der Patient in der Lage, seinen Willen zu äußern? Ist er in der Lage, seine gesundheitlichen Belange zu verstehen und einzuschätzen? Es ist Sache der Berufsfachkraft, dies zu bestimmen.

Wenn die Berufsfachkraft mit einem handlungsunfähigen Patienten konfrontiert ist, so wendet er sich an den Vertreter des Patienten und spricht mit ihm, als ob es der Patient selbst wäre.

Der Vertreter übt im Namen des Patienten all dessen Rechte aus. Seine Intervention ist jedoch wie folgt eingerahmt und begrenzt:

*Auch im Falle einer Handlungsunfähigkeit wird die Fachkraft den Patienten immer so weit wie möglich in die Ausübung seiner Rechte einbeziehen, wobei sie das Alter, die Reife (minderjähriger Patient) und das Verständnisvermögen des Patienten berücksichtigt (14 § 4 des Gesetzes über die Rechte des Patienten).

*Im Rahmen eines Notfalls, wenn Ungewissheit darüber besteht, ob der Patient oder sein Vertreter zuvor seinen Willen geäußert hat oder nicht, wird jede notwendige Intervention sofort durch die Berufsfachkraft im Interesse des Patienten durchgeführt (Art. 8 § 5 des Gesetzes über die Rechte des Patienten).

*Um die Privatsphäre des Patienten zu schützen, kann die Fachkraft dem Vertreter die Einsicht in die Akte verweigern oder einschränken. Nur eine vom Vertreter benannte vermittelnde Fachkraft darf die Akte einsehen oder eine Kopie davon erhalten. Die Berufsfachkraft muss in der Patientenakte begründen, warum er dem Vertreter die Einsicht in die Akte verweigert hat (Art. 15 § 1 des Gesetzes über die Rechte des Patienten).

*Die Fachkraft kann gegen eine Entscheidung des Vertreters Einspruch erheben, um Schaden für das Leben oder die Gesundheit des Patienten abzuwenden (z. B. wenn der Vertreter eine lebensrettende Behandlung ablehnt). Diese Entscheidung, von der Meinung des Vertreters abzuweichen, muss immer im Interesse des Patienten und im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung getroffen werden. Die Berufsfachkraft muss begründen, warum er der Entscheidung des Vertreters in der Patientenakte nicht gefolgt ist (Art. 15 § 2 des Gesetzes über die Rechte des Patienten).
Weist der vom Patienten ausdrücklich benannte Vertreter jedoch nach, dass seine Entscheidung dem ausdrücklichen Willen des Patienten entspricht, darf die Fachkraft nicht von dieser Entscheidung abweichen (Art. 15 § 2 des Gesetzes über die Rechte des Patienten).

*Der Vertreter kann niemals gegen eine vorgezogene Willenserklärung vorgehen, die der Patient abgegeben hat, als er noch selbst in der Lage war, seine Rechte auszuüben (vorgezogene Ablehnung einer bestimmten Intervention) (Art. 8 des Gesetzes über die Rechte des Patienten).