Bevor ein Stoff oder ein Gemisch auf den Markt gebracht wird, müssen Sie die folgenden Pflichten erfüllen:

1. Stoffe und Gemische einstufen, kennzeichnen und verpacken nach Artikel 4, den Titeln II, III und IV der CLP-Verordnung.
2. Einstufung der Stoffe, die nicht auf den Markt gebracht werden, aber registriert oder gemeldet werden müssen nach den Artikeln 6, 9, 17 oder 18 der REACH-Verordnung, entsprechend Artikel 4 und Titel II (Artikel 5-14) der CLP-Verordnung.  
3. Im Fall des Inverkehrbringens eines Stoffes Meldung der Einstufung und der Kennzeichnung an die ECHA (European Chemicals Agency) zum Zweck der Eintragung in das Verzeichnis gemäß Art. 40 der GHS-Verordnung. 
Die Stoffe, die nach dem 1. Dezember 2010 auf den Markt gebracht werden, müssen innerhalb eines Monats nach dem Inverkehrbringen gemeldet werden.
Zu einem früheren Datum auf den Markt gebrachte Stoffe müssen bereits entsprechend gemeldet worden sein.
HINWEIS: Die unter REACH registrierten Stoffe sind bereits im Verzeichnis enthalten. Sie brauchen daher nicht gemeldet zu werden.
Weitere Informationen über das Verfahren zur Anmeldung eines Stoffes zum Verzeichnis finden Sie auf der ECHA-Website.
4. Ergreifen aller sinnvollen Maßnahmen, um über neue wissenschaftliche oder technische Informationen unterrichtet zu sein, die zu einer Änderung der Einstufung führen könnten, und erforderlichenfalls Durchführung einer neuen Bewertung Ihres Produkts.
5. Aktualisierung der Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung innerhalb kürzester Zeit, falls die neue Gefahr größer ist oder falls neue Kennzeichnungselemente verlangt werden.
Andererseits wird eine Frist von 18 Monaten gewährt für die Aktualisierung der Kennzeichnung, falls die vorzunehmenden Änderungen keine größere Gefahr betreffen (zum Beispiel niedrigere Einstufung) oder neue Kennzeichnungselemente.
6. Falls Sie neue Informationen über Änderungen einer Einstufung und einer harmonisierten Kennzeichnung eines Stoffes haben, müssen Sie bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, wo der Stoff auf den Markt gebracht wird, einen Vorschlag einbringen.
Die zuständige Behörde in Belgien ist der Föderale Öffentliche Dienst für Volksgesundheit (reach@health.fgov.be).
7. Die verwendeten Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung müssen 10 Jahre nach der letzten Lieferung (das heißt Verkauf und kostenlose Überlassung) aufbewahrt werden, wie von der GHS-Verordnung verlangt. 

Siehe weitere Informationen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.
Besondere Pflichten bestehen für Hersteller und Importeure bestimmter Konsumerzeugnisse.