Bevor ein Stoff oder ein Gemisch auf den Markt gebracht wird, müssen Sie die beiden folgenden Pflichten erfüllen:
1. Falls Sie ein Explosiverzeugnis herstellen oder auf den Markt bringen, müssen Sie es, wie in Abschnitt 2.1 Anhang I zur CLP-Verordnung beschrieben, vor dem Inverkehrbringen einstufen, kennzeichnen und verpacken gemäß Artikel 4. Die gleichen Pflichten müssen von Importeuren dieser Art von Erzeugnissen erfüllt werden, die sie darüber hinaus bei der ECHA (European Chemicals Agency) anmelden müssen.
2. Als Hersteller oder Importeur von Erzeugnissen, müssen Sie auch die Stoffe einstufen, die nicht auf den Markt gebracht werden, die aber registriert oder angemeldet werden müssen nach den Artikeln 7.1, 7.2, 7.5 oder 9 der REACH-Verordnung, entsprechend Artikel 4 und Titel II (Artikel 5-14) der CLP-Verordnung.
Siehe weitere Informationen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.