Die Biodiversitätskonvention (1992) ist eine Rahmenkonvention der Vereinten Nationen zum Schutz und Erhalt der Ökosysteme und der wild lebenden Fauna und Flora.

In deren Artikel 8 h) wird von den Staaten verlangt, dass sie alle Maßnahmen ergreifen, die sie für geeignet erachten, um den IAS zu begegnen, allerdings auch um deren Einführung zu verhindern.

Es wird eine globale Vorgehensweise verlangt, denn alle Staaten sind von diesem Problem betroffen. Im Jahr 2002 hat die 6. Vertragsstaatenkonferenz die Leitprinzipien für die Umsetzung von Artikel 8 h) festgelegt. Zu diesem Zweck hat sie den Beschluss VI/23 gefasst: „Gebietsfremde Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden“.

Die Leitprinzipien ruhen auf drei Säulen:

  • Prävention;
  • Einführung von Arten;
  • Milderung der Auswirkungen.

2010 hat die zehnte Vertragsstaatenkonferenz von Nagoya (Japan) einen überarbeiteten und aktualisierten strategischen Plan zur Biodiversität (2011-2020) verabschiedet, der die Aichi-Ziele für die BiodiversitätLeben in Harmonie mit der Natur“ einschließt.

Das 9. Ziel legt ein besonderes politisches Ziel für die IAS fest:

„Bis 2020 sind die invasiven gebietsfremden Arten und ihre Einschleppungswege identifiziert und nach Priorität geordnet. Als prioritär eingestufte Arten sind unter Kontrolle oder beseitigt. Um eine Einschleppung und Ansiedlung zu verhindern, sind Maßnahmen zur Überwachung der Einfallswege ergriffen.“

„Quick guide to the Aichi Biodiversity Targets – Invasive alien species and controlled” (nur auf Englisch verfügbar)

Belgien muss diese Leitprinzipien anwenden. Ebenso muss es die Aichi-Ziele für die IAS umsetzen. Um dieses Ziel zu erreichen, muss eine nationale Biodiversitätsstrategie verfolgt werden, die einen Aktionsplan (NBSAP) enthält.