Das Gesetz vom 12. Juli 1973 zur Erhaltung der Natur ist die rechtliche Grundlage, um die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten in das Staatsgebiet zu verhindern. Es beinhaltet eine Reihe von Bestimmungen zur Vorbeugung, Feststellung und Sanktionierung der Verstöße im Zusammenhang mit dem Import, Export oder Transit von invasiven gebietsfremden Arten, die auf europäischer Ebene verboten sind.

Die föderale Umweltinspektion ist für die Durchführung der Kontrollen zuständig, unterstützt wird sie vom Zoll und der FSN.

Es gilt das Verbot des Imports, Exports oder Transits von einem oder mehreren Exemplaren der auf der EU-Liste aufgeführten Arten. Dieses Verbot gilt für Güterbewegungen aus Drittländern in die Europäische Union, aber auch zwischen Belgien und den anderen EU-Mitgliedsstaaten.

Die Verordnung sieht jedoch drei Ausnahmen vor:

1. Haustiere auf Reisen:

Invasive gebietsfremde Arten, die vor dem europäischen Verbot als Haustiere erworben wurden, dürfen auf belgisches Staatsgebiet einreisen oder in andere Länder ausreisen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, aber an den Grenzen wird grundsätzlich kontrolliert. Es wird dringend empfohlen, den FÖD Volksgesundheit über eine Reise mit dem eigenen Haustier zu informieren, und zwar 30 Tage vor Abreise oder Ankunft am Zielort: ias@health.fgov.be.

2. Ausnahmegenehmigungen für Import oder Export:

a) Eine Ausnahmegenehmigung kann für die Durchführung von Forschung an in der EU verbotenen invasiven gebietsfremden Arten oder deren Ex-situ-Erhaltung oder die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung beantragt werden.

Dieses Genehmigungssystem ist in Artikel 8 der Verordnung über die invasiven gebietsfremden Arten geregelt. Das Antragsverfahren für eine solche Genehmigung sowie das Verfahren und die Bedingungen für die Gewährung, das Aussetzen oder den Entzug einer Genehmigung für den Import, Export oder Transit von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung ist im Königlichen Erlass vom 17. November 2016 festgelegt.

Eine Ausnahmegenehmigung kann auch aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art erteilt werden.

b) Diese Möglichkeit ist in Artikel 9 der Verordnung über invasive gebietsfremde Arten vorgesehen. In Anbetracht seines Ausnahmecharakters muss die föderale Behörde diesen Antrag der Europäischen Kommission über ein elektronisches Zulassungssystem einreichen. Nur im Falle einer Zulassung durch die Europäische Kommission kann eine solche Genehmigung auf Grundlage des Königlichen Erlasses vom 17. November 2016, der das Verfahren und die Bedingungen für die Gewährung, das Aussetzen oder den Entzug einer Genehmigung für den Import, Export oder Transit von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung festlegt, erteilt werden.
  
Antragsverfahren für Ausnahmegenehmigungen:
Das Formular im Anhang ist auszufüllen und per Post oder per E-Mail an folgende Adresse zu senden:

Service Affaires multilatérales et Stratégiques (Dienst multilaterale und strategische Angelegenheiten) – Espèces exotiques envahissantes (invasive gebietsfremde Arten)
DG Environnement (Generaldirektion Umwelt)
FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
Avenue Galilée 5/2 
B – 1210 BRUXELLES
 
ACHTUNG: Der Antrag für Ausnahmegenehmigung entbindet nicht von der Pflicht, gegebenenfalls weitere erforderliche Genehmigungen zu beantragen, wie eine Gesundheitsbescheinigung von der Föderalen Agentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (AFSCA) oder eine regionale Genehmigung für die Haltung invasiver gebietsfremder Arten.

Formular

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