Die REACH-Verordnung beruht auf der Registrierung chemischer Stoffe.
Um chemische Stoffe in Verkehr bringen zu können, müssen Unternehmen, Hersteller und Importeure diese bei der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) registrieren lassen und angeben, ob sie in Mengen bis zu 1 Tonne jährlich oder mehr hergestellt oder importiert werden (Art. 5 der Verordnung: "Keine Daten, kein Markt").
Diese Pflicht gilt sowohl für die Stoffe als auch für die Gemische, die sie enthalten. Hersteller und Importeure müssen die folgenden Informationen sammeln und mitteilen:
- Identität des Stoffes,
- physikalisch-chemische Eigenschaften,
- Toxizität,
- Ökotoxizität (d.h. Auswirkungen auf das Ökosystem),
- Umwelteigenschaften (Abbau, …),
- Verwendung, Herstellung.
Für Stoffe, deren Produktion oder Import mehr als 10 Tonnen beträgt, muss die Industrie einen Bericht Stoffsicherheitsbericht erstellen, um die Bedingungen der Verwendung zu bestimmen, unter denen das Risiko unter Kontrolle ist (zum Beispiel Verwendung von Handschuhen oder einer Maske)
Von der Registrierung befreit sind (Art. 2 der Verordnung):
• gut bekannte Stoffe, die ein geringes Risiko darstellen (Aminosäuren, Fettsäuren, Wasser, Gas (CO2, Argon, Stickstoff)…) (in Anhang IV aufgeführt),
• die in Anhang V aufgeführten Stoffe, wie zum Beispiel Stoffe, die in der Natur vorkommen und nicht chemisch verändert wurden (unter anderem Mineralien, Erze, bestimmte Gase, Rohöl, Kohle, Koks, Zementklinker)
• registrierte Stoffe, die exportiert und anschließend wieder in ein Land der Gemeinschaft importiert werden, …
Bestimmte Kategorien von Stoffen verlangen bestimmte Behandlungen oder spezifische Maßnahmen: Polymere, Ausgangsstoffe, zu Forschungs- und Entwicklungszwecken hergestellte oder importierte Stoffe.
Gut zu wissen: Unter bestimmten Bedingungen gilt für Stoffe, die vor dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, eine Übergangsregelung. Diese werden als Phase-in-Stoffe bezeichnet. Um die Übergangsregelung in Anspruch nehmen zu können, musste die Industrie diese Stoffe bis zum 1. Dezember 2008 angemeldet haben (Vorregistrierung). Von dieser Übergangsregelung sind auch neue Stoffe betroffen, die auf dem Gebiet der Europäischen Union hergestellt oder hierhin eingeführt werden.
1) 1. Dezember 2010: - Stoffe, die in Mengen von 1000 Tonnen/Jahr und darüber hergestellt oder importiert werden, 2) 1. Juni 2013: 3) 1. Juni 2018: Die nach der Richtlinie 67/548/EWG (alte Richtlinie über gefährliche Stoffe) angemeldeten Stoffe fallen nicht unter diese Übergangsregelung, da sie sich als nach REACH registriert verstehen und eine Anmeldenummer erhalten haben. |
Das Registrierungsdossier
Jeder Registrant eines Stoffes muss ein Registrierungsdossier ausfüllen:
- ein technisches Dossier: für alle Stoffe vorgeschrieben, die der Registrierungspflicht unterliegen. Es enthält Informationen über:
• die Identität des Stoffes,
• Informationen über die Herstellung und die Verwendung des Stoffes
• Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes
• Leitfaden zur sicheren Verwendung
• Untersuchungsergebnisse über die inhärenten Stoffeigenschaften
• Vorschläge zu zusätzlichen Tests, falls zutreffend
- einen Stoffsicherheitsbericht, der notwendig ist, falls der Registrant einen Stoff herstellt oder einführt in einer Menge von zehn Tonnen oder mehr pro Jahr. Er enthält eine detaillierte Zusammenfassung der Informationen über die für Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährlichen Merkmale des Stoffes, sowie eine Bewertung der Exposition und des Risiko, falls eine solche Bewertung erforderlich ist.