Die Kennzeichnungsvorschriften für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel sind in den Artikeln 11 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (.PDF) enthalten.
Im Folgenden finden Sie einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Kennzeichnung.
- Allgemeine Grundsätze für die Kennzeichnung und Aufmachung
- Allgemeine obligatorische Angaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel
- Spezifische obligatorische Angaben für Einzelfuttermittel
- Spezifische obligatorische Angaben für Mischfuttermittel
- Zusätzliche verbindliche Kennzeichnungsvorschriften für Heimtierfuttermittel
- Zusätzliche verbindliche Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel, die für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind
- Ausnahmen von obligatorischen Angaben
- Zusätzliche spezifische obligatorische Angaben in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften
- Fakultative Angaben - Aussagen
- Fütterungsarzneimitteln
- Weitere Informationen - Musteretikett
1. Allgemeine Grundsätze für die Kennzeichnung und Aufmachung (Art. 11-14)
Generell gilt, dass die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln für den Verwender in keiner Weise „irreführend“ sein darf, insbesondere was den Verwendungszweck (Tierart) oder die Merkmale (Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit) des Futtermittels betrifft. Ebenso wenig darf man einem Futtermittel Wirkungen oder Eigenschaften (Behauptungen) zuschreiben, die es nicht besitzt, noch darf man suggerieren, dass ein Futtermittel besondere Eigenschaften besitzt, wenn alle ähnlichen Futtermittel solche Eigenschaften besitzen.
Was die Aufmachung der Kennzeichnungsinformationen betrifft, so enthält die Verordnung eine Reihe allgemeiner Grundsätze. So müssen beispielsweise die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett deutlich sichtbar angebracht sein und dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden. Diese Angaben müssen deutlich, leserlich und unauslöschlich zumindest in der Sprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats oder der Region, in der das Futtermittel vermarktet wird, abgefasst sein.
Werden Futtermittel über ein „Fernkommunikationsmittel“ wie das Internet oder Werbebroschüren zum Verkauf angeboten, so sind die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben in dem den Fernabsatz unterstützenden Material (z. B. auf der Website, in Werbebroschüren, in Anzeigen mit Bestellformularen usw.) oder auf andere geeignete Weise vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zu machen. Bestimmte obligatorische Angaben, wie die Chargennummer und das Mindesthaltbarkeitsdatum, müssen jedoch spätestens bei der Lieferung des betreffenden Futtermittels gemacht werden.
Weitere Spezifikationen für die Anforderungen an die Aufmachung können in die vom Futtermittelsektor selbst erstellten gemeinschaftlichen Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis (Artikel 25) aufgenommen werden.
2. Allgemeine obligatorische Angaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel (Artikel 15)
Folgende allgemeine obligatorische Kennzeichnungsvorschriften gelten:
-
Angabe der Art des Futtermittels: „Einzelfuttermittel“, „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“ (oder gegebenenfalls „Mineralfuttermittel“, „Vollmilchaustauscher“, „Ergänzungsmilchaustauscher“);
-
Name oder Firmenname und Anschrift der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person;
-
falls vorhanden, die Zulassungsnummer der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person, die gemäß den Verordnungen 183/2005 oder 1069/2009 erteilt wurde;
-
die Chargennummer;
-
Nettomenge, ausgedrückt in Masse- oder Volumeneinheiten;
-
unter der Rubrik „Zusatzstoffe“ das Verzeichnis der Zusatzstoffe gemäß Anhang VI Kapitel I (für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere) bzw. gemäß Anhang VII (für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere). In diesen Anhängen wird detailliert beschrieben, welche Zusatzstoffe vorgeschrieben sind und in welcher Form sie aufgeführt werden sollten;
-
gegebenenfalls den Feuchtigkeitsgehalt gemäß den in Anhang 1 Ziffer 6 festgelegten Bedingungen.
3. Spezifische obligatorische Angaben für Einzelfuttermittel (Artikel 16)
Die spezifischen obligatorischen Angaben für Einzelfuttermittel sind folgende:
-
die Bezeichnung des Einzelfuttermittels, gegebenenfalls gemäß dem Katalog der Einzelfuttermittel (Art. 24, 5);
-
die obligatorischen analytischen Erklärungen, die den im Katalog der Einzelfuttermittel für das betreffende Einzelfuttermittel aufgeführten entsprechen; im Falle von Einzelfuttermittels, die nicht im Katalog aufgeführt sind (oder wenn der Katalog nicht angewendet wird), gelten die analytischen Erklärungen, die der jeweiligen Kategorie des Verzeichnisses in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 entsprechen;
-
wenn dem Einzelfuttermittel Futtermittelzusatzstoffe zugesetzt wurden:
- die Tierart oder -kategorie, für die das Futtermittel bestimmt ist, wenn die Zusatzstoffe nicht für alle Tierarten zugelassen sind oder wenn für bestimmte Tierarten Höchstgrenzen festgelegt wurden;
- die Gebrauchsanweisung (gegebenenfalls gemäß Anhang II Ziffer 4), wenn für die Zusatzstoffe Höchstgrenzen festgelegt wurden;
- die Mindesthaltbarkeit, wenn andere als technologische Zusatzstoffe verwendet wurden.
4. Spezifische obligatorische Angaben für Mischfuttermittel (Artikel 17)
Die spezifischen obligatorischen Angaben für Mischfuttermittel sind folgende:
-
die Tierart oder Tierkategorie(n), für die das Futtermittel bestimmt ist;
-
die Gebrauchsanweisung mit Angabe des Zwecks, für den das Futtermittel bestimmt ist; gegebenenfalls ist die Gebrauchsanweisung gemäß Anhang II Ziffer 4 anzugeben;
-
wenn der Hersteller nicht die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist, den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder seine Zulassungsnummer (gegebenenfalls die Kennnummer gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c);
-
die Mindesthaltbarkeitsdauer gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d;
-
Unter der Überschrift „Zusammensetzung“ werden alle im Mischfuttermittel enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts (gemäß der Formel) aufgeführt. Die Angabe des Gewichtsprozentsatzes ist dabei fakultativ. Bei Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, ausgenommen Pelztiere, kann die Angabe der spezifischen Bezeichnung des Einzelfuttermittels durch die Bezeichnung der Kategorie ersetzt werden, zu der die Einzelfuttermittel gehören;
-
Unter der Rubrik „Analytische Garantien“ ist schließlich der garantierte Gesamtgehalt gemäß Anhang VI Kapitel II (für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere) bzw. Anhang VII (für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere) anzugeben.
5. Zusätzliche verbindliche Kennzeichnungsvorschriften für Heimtierfuttermittel (Artikel 19)
Auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln ist eine gebührenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, damit der Käufer zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben Informationen über die in dem Heimtierfuttermittel enthaltenen Zusatzstoffe und die darin enthaltenen Einzelfuttermittel erhalten kann, wobei lediglich die Kategorie anzugeben ist.
6. Zusätzliche verbindliche Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel, die für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind (Artikel 18)
Für Futtermittel, die für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind, so genannte „diätetische Futtermittel“, gelten eine Reihe zusätzlicher obligatorischer Kennzeichnungsangaben gemäß Artikel 18. Weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt über diätetische Lebensmittel (.HTML).
7. Ausnahmen von obligatorischen Angaben (Artikel 21)
Artikel 21 sieht eine Reihe von Ausnahmen von den oben erwähnten allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften vor.
8. Zusätzliche spezifische obligatorische Angaben in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften
Futtermittel, die genetisch veränderte Organismen (HTML) enthalten oder daraus hergestellt wurden, müssen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (.PDF) über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (.PDF) über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG gekennzeichnet werden.
Ein Leitfaden zur Anwendung der GVO-Verordnungen (.PDF), der in Zusammenarbeit mit BEMEFA (Berufsverband der Mischfutterhersteller), FEDIS (Belgischer Verband der Vertriebsunternehmen), FEVIA (Verband der Lebensmittelindustrie) und den zuständigen belgischen Behörden erstellt wurde, behandelt auf praktische Weise die verschiedenen Maßnahmen, die von den Wirtschaftsbeteiligten zu ergreifen sind, um die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Bei Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte wie Fischmehl, Dicalcium- oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, muss auf dem Etikett das Vorhandensein dieser verarbeiteten tierischen Nebenprodukte gemäß Artikel 7 (mit Verweis auf Anhang IV Abschnitt II) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (.PDF) mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien angegeben werden.
9. Fakultative Angaben - Aussagen
Artikel 22 besagt, dass die Kennzeichnung zusätzlich zu den obligatorischen Angaben auch fakultative Angaben enthalten kann, sofern die allgemeinen Grundsätze der Verordnung eingehalten werden.
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 kann bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes im Futtermittel, auf ein bestimmtes ernährungsphysiologisches Merkmal oder Verfahren oder auf eine damit zusammenhängende spezifische Funktion hingewiesen werden (Angabe).
Alle Aussagen über Futtermittel müssen objektiv, überprüfbar und für den Käufer des Futtermittels verständlich (nicht irreführend) sein. Jede Aussage muss durch die erforderlichen wissenschaftlichen Beweise oder eigene Forschung angemessen belegt werden. Diese Begründung muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Futtermittels vorliegen und ist der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen.
Unter diesen allgemeinen Bedingungen sind Angaben zur Optimierung der Ernährung (Nährstoffungleichgewichte) und zur Unterstützung oder zum Schutz des physiologischen Zustands zulässig.
Die Kennzeichnung und Aufmachung sollte jedoch nicht den Eindruck erwecken, dass das Futtermittel eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt. Daher sollten Aussagen über ein Ungleichgewicht in der Ernährung auch nicht mit Krankheitssymptomen in Verbindung gebracht werden.
Es darf auch nicht behauptet werden, dass das Futtermittel einen besonderen Ernährungszweck im Sinne des Verzeichnisses der Verwendungszwecke gemäß Artikel 9 hat, es sei denn, es erfüllt die dort festgelegten Anforderungen.
Auf der Website gibt es einen Link zu einer indikativen Liste von gesundheitsbezogenen Aussagen (.PDF) (Beispielliste), die nicht als Beschreibung von Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit gelten. Diese gesundheitsbezogenen Aussagen dürfen auf dem Etikett oder in der Aufmachung eines Futtermittels erscheinen, wenn nicht alle vergleichbaren Futtermittel diese Eigenschaft besitzen und sofern die Angaben durch objektive oder messbare Daten belegt werden können. Diese Liste kann in Zukunft an die Entwicklung der europäischen Rechtsvorschriften angepasst werden.
10. Fütterungsarzneimitteln
Zusätzlich zu den allgemeinen und spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für Mischfuttermittel (siehe oben) gibt es eine Reihe weiterer spezifischer Angaben, die für Fütterungsarzneimittel vorgeschrieben sind. Weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt über Fütterungsarzneimittel (HTML).
11. Weitere Informationen - Musteretikett
Hier finden Sie ein Musteretikett (.PDF) und ein alternatives Etikett (.PDF), die Ihnen als Orientierungshilfe dienen sollen. Auf dem ersten Etikett wird unter „Analytische Bestandteile“ der garantierte Gesamtgehalt an Vitaminen bis zum Verfallsdatum angegeben. Auf dem zweiten Etikett ist der zugesetzte Vitamingehalt unter der Überschrift „Zusatzstoffe“ aufgeführt.