Der DNSH-Grundsatz zielt darauf ab, Investitionen und Reformen zu vermeiden, die der Umwelt erhebliche Beeinträchtigungen zufügen würden, und Investitionen und Reformen zu fördern, die im Einklang mit den Umweltpolitiken und -strategien der Europäischen Union stehen. Dieser Grundsatz findet zunehmend Anwendung in Projekten, die von der Europäischen Union und den belgischen Behörden finanziert werden.
Sind Sie eine öffentliche Behörde und muss die Finanzierung, die Sie bewilligen wollen, den DNSH-Grundsatz einhalten?
Sie sind ein Unternehmen und müssen nachweisen, dass Ihr Projekt oder Ihre Dienstleistungen das DNSH-Grundsatz einhalten und keinem der sechs Umweltziele erheblichen Beeinträchtigungen zufügen werden?
Auf diesen Seiten erfahren Sie mehr über den DNSH-Grundsatz und dessen Anwendung.
- Was ist der DNSH-Grundsatz?
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Der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (englisch: „Do No Significant Harm“ (DNSH)) soll sicherstellen, dass Projekte den sechs Umweltzielen, die in der EU-Verordnung über nachhaltige Investitionen (2020/852) festgelegt sind, keine erheblichen Beeinträchtigungen zufügen.
Eine Tätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für:
- das Umweltziel Klimaschutz, wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt;
- das Umweltziel Anpassung an den Klimawandel, wenn diese Tätigkeit die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt;
- das Umweltziel nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt;
- das Umweltziel Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, diese Tätigkeit zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen, diese Tätigkeit zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen – mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen – führt, oder die langfristige Abfallbeseitigung eine erhebliche und langfristige Beeinträchtigung der Umwelt verursachen kann;
- das Umweltziel Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn diese Tätigkeit zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt;
- das Umweltziel Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn diese Tätigkeit den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt, oder den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt.
- Wie lautet der Anwendungsbereich des DNSH-Grundsatzes?
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Der DNSH-Grundsatz ist einzuhalten und dessen Einhaltung muss nachweisbar sein, wenn eine Behörde diesbezüglich eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Die Überprüfung, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt verursacht werden, findet bereits Anwendung bei folgenden Instrumenten:
- den Maßnahmen des Nationalen Aufbau- und Resilienzplans, die durch die Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden, sowie den Maßnahmen, die aufgrund eines entsprechenden Regierungsbeschlusses aus dem föderalen Haushalt finanziert werden.
Tatsächlich macht Artikel 5.2. der Verordnung 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) – dem Hauptinstrument von NextGenerationEU – den DNSH-Grundsatz zu einer grundlegenden Voraussetzung für den Aufbau- und Resilienzplan (ARP). Daher müssen alle Maßnahmen des belgischen ARP zwingend mit diesem im Einklang stehen, um eine Finanzierung durch die Europäische Kommission zu erhalten. In Belgien hat die Föderalregierung beschlossen, noch einen Schritt weiter zu gehen und den DNSH-Grundsatz auf alle Investitionen und Infrastrukturpolitiken anzuwenden, die durch den föderalen Plan zur Wirtschaftsbelebung finanziert werden
Gleiches gilt für das Programm REPowerEU, den Noteinsatzplan der Europäischen Union, um ihre Abhängigkeit von russischen fossilen Brennstoffen zu beenden und die Klimakrise zu bekämpfen. Das Programm REPowerEU stützt sich auf die Aufbau- und Resilienzfazilität und ergänzt die nationalen ARP. Der DNSH-Grundsatz ist daher auch bei Investitionen im Rahmen dieses Programms einzuhalten. Die Anwendung des DNSH-Grundsatzes bei REPowerEU wird in einem Leitliniendokument der Kommission beschrieben.
- Eine Vielzahl von europäischen Programmen (die in der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den sogenannten „gemeinsamen Bestimmungen“ enthalten sind) empfehlen ebenfalls die Anwendung des DNSH-Grundsatzes. Die 8 Fonds, auf die sich diese gemeinsame Verordnung bezieht, sind::
- der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
- der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+),
- der Kohäsionsfonds,
- der Fonds für einen gerechten Übergang (JTF),
- der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF),
- der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF),
- der Fonds für die innere Sicherheit (ISF),
- das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI).
- den Maßnahmen des Nationalen Aufbau- und Resilienzplans, die durch die Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden, sowie den Maßnahmen, die aufgrund eines entsprechenden Regierungsbeschlusses aus dem föderalen Haushalt finanziert werden.
- Welche Rolle spielt das föderale DNSH-Expertise-Zentrum?
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Das föderale DNSH-Expertisezentrum innerhalb des FÖD-Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt unterstützt die föderalen öffentlichen Behörden bei der Anwendung des DNSH-Grundsatzes durch die Entwicklung von methodologischen Instrumenten und Schulungen. Darüber hinaus bietet es den föderalen Behörden direkte Unterstützung bei Fragen, insbesondere zu den DNSH-Bewertungen.
Kontakt: dnsh@health.fgov.be
- Das interföderale DNSH-Netzwerk und Kontaktpersonen
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Das Föderale Planungsbüro koordiniert ein interföderales DNSH-Netzwerk, in dem föderale Behörden, Regionen und Gemeinschaften vertreten sind.
Das föderale DNSH-Netzwerk sorgt durch regelmäßige Treffen, den Austausch bewährter Verfahren und Schulungen für eine einheitliche Auslegung und Umsetzung der DNSH-Vorschriften innerhalb der verschiedenen Einheiten.- Föderales DNSH-Expertisezentrum: dnsh@health.fgov.be
- Flämische Region: dnsh.rrf@vlaanderen.be
- Wallonische Region: cst.sg@spw.wallonie.be
- Region Brüssel-Hauptstadt: rrf.brussels@sprb.brussels
- Ostbelgien: felix.miessen@dgov.be
- Föderation Wallonie-Brüssel: DNSH@cfwb.be
- Gesetzestexte
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Der Grundsatz „Do No Significant Harm“ (DNSH) ist einer der Schlüsselgrundsätze, die in der „Taxonomie-Verordnung 2020“ (Verordnung (EU) 2020/852) festgelegt wurden und die Grundlage für die Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten bilden.
Im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans (ARP) der Europäischen Union muss der DNSH-Grundsatz gemäß Artikel 5.2. der Verordnung 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) bei allen Maßnahmen nationaler Pläne eingehalten werden. Die technischen Leitlinien der Europäischen Kommission (2021/C 58/01) sollen den nationalen Behörden bei der Anwendung des DNSH-Grundsatzes während der Erstellung ihres ARP helfen.
In Bezug auf den belgischen ARP sind die Details zur Umsetzung und Überwachung des Plans, einschließlich der spezifischen Meilensteine und Ziele im Zusammenhang mit dem DNSH-Grundsatz, im Durchführungsbeschluss des Europäischen Rates und seinen Anhängen sowie in den Operational Arrangements zu finden.
- FAQ
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