Was die Organentnahme bei lebenden Personen betrifft, so sieht das Gesetz vor, dass der Spender mindestens 18 Jahre alt sein und der Entnahme zustimmen muss.
Nachdem der Arzt, der die Entnahme vorzunehmen gedenkt, den Spender deutlich und ausführlich über die körperlichen, psychischen, familiären und sozialen Konsequenzen der Entnahme informiert hat, muss der Spender seine Einwilligung freiwillig und bewusst geben. Sie muss schriftlich im Beisein eines volljährigen Zeugen und in altruistischer Absicht gegeben werden.
Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Seit 2007 muss jede Entnahme bei lebenden Personen Gegenstand einer vorherigen multidisziplinären Konzertierung sein.
Es muss betont werden, dass der Arzt, der die Entnahme vorzunehmen gedenkt, die Verantwortung für die Aufsicht trägt, dass alle rechtlichen Bedingungen erfüllt sind (z. B. Einwilligung, altruistische Motivierung des Spenders, Alter des Spenders, ...).
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