Europäische Verordnung 1924/2006 

Seit dem 1. Juli 2007 sorgt die Verordnung 1924/2006 für eine europäische Harmonisierung der Rechtsvorschriften über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln. 

Ziel ist es, die Verbraucher besser zu schützen, aber auch den Warenverkehr zu erleichtern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zu gewährleisten, da für alle EU-Mitgliedstaaten dieselben Regeln gelten. 

Diese Verordnung legt eine Reihe allgemeiner Grundsätze fest, denen die Angaben genügen müssen: 

  • nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein; 
  • auf anerkannten wissenschaftlichen Tests beruhen; 
  • nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels anregen; 
  • keine alkoholischen Getränke (mehr als 1,2 Volumenprozent) betreffen; 
  • … 

Im Anhang der Verordnung sind die Nährwertangaben aufgeführt, die auf Etiketten und in der Werbung für Lebensmittel verwendet werden dürfen. Diese Behauptungen sind mit strengen Anwendungsbedingungen verbunden. So ist die Bezeichnung „light“ nur dann zulässig, wenn der Energiewert, der Zucker- oder Fettgehalt um mindestens 30 % niedriger ist als bei vergleichbaren Erzeugnissen. 

Die gesundheitsbezogenen Angaben ihrerseits müssen von der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) wissenschaftlich bewertet und auf europäischer Ebene von der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten genehmigt werden, bevor sie verwendet werden dürfen. 

Nach mehrjährigen Bemühungen, in deren Verlauf mehr als 2500 gesundheitsbezogene Angaben von der EFSA wissenschaftlich bewertet wurden, gilt seit 14. Dezember 2012 die Verordnung Nr. 432/2012. Es handelt sich um eine Verordnung, die eine Liste gesundheitsbezogener Angaben enthält, die wissenschaftlich erwiesen und für die Verwendung auf Lebensmitteln zugelassen sind. 

Zu den zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben gehören: 

  • Die Verringerung des Verzehrs gesättigter Fette trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei 
  • Calcium ist für die Erhaltung normaler Knochen notwendig 
  • Roggenfasern tragen zu einer normalen Darmfunktion bei 
  • Das Kauen von Kaugummi ohne Zucker trägt zur Erhaltung der Mineralisierung der Zähne bei 
  • Vitamin A trägt zur Erhaltung der normalen Sehkraft bei 
  • … 

Diese „generischen“ Angaben können von allen Herstellern verwendet werden, sofern ihre Produkte die entsprechenden Verwendungsbedingungen erfüllen. 

Unzulässige Angaben dürfen seit dem 14. Dezember 2012 nicht mehr verwendet werden und müssen daher vom Markt genommen werden. 

Einige gesundheitsbezogene Angaben - insbesondere bei Pflanzen - werden noch untersucht und sind daher derzeit nicht in der Liste enthalten. Sie können jedoch weiterhin verwendet werden, sofern sie den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung 1924/2006 und den einschlägigen Verordnungsbestimmungen entsprechen. 

Die Zulassung von Angaben ist ein laufender Prozess. Neue Anträge können eingereicht werden. Sobald diese Angaben von der EFSA wissenschaftlich validiert und von der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten genehmigt worden sind, werden sie in die Liste der zulässigen Angaben aufgenommen. 

Kontrolle 

Die Föderalagentur für die Sicherheit der Lebensmittelkette, die Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des FÖD Wirtschaft und die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte (für die in Apotheken verkauften Nahrungsergänzungsmittel) sind die drei Stellen, die bei Verstößen gegen die Etikettierung oder die Werbung (einschließlich der Angaben) tätig werden können. 

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