Vierzehn verschiedene Stoffe sind in der Liste der Hauptallergene aufgeführt, die Unverträglichkeiten oder Allergien auslösen können: 

1. Glutenhaltiges Getreide, nämlich Weizen (z. B. Dinkel und Khora-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder ihre Hybridsorten und deren Erzeugnisse, ausgenommen: 

a) Glukosesirup auf Weizenbasis, einschließlich Traubenzucker; 

b) aus Weizen gewonnene Maltodextrine; 

c) Glukosesirup auf Gerstenbasis; 

d) Getreide, das zur Herstellung von alkoholischen Destillaten, einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, verwendet wird. 

2. Krustentiere und daraus hergestellte Erzeugnisse. 

3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse. 

4. Fisch und Fischereierzeugnisse, ausgenommen: 

a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Carotinoidpräparate verwendet wird; 

b) Fischgelatine oder Fischleim, die als Klärmittel in Bier und Wein verwendet werden. 

5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse. 

6. Soja und Erzeugnisse auf Sojabasis, ausgenommen: 

a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett; 

b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat und natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Soja; 

c) Phytosterine und Phytosterinester aus Pflanzenölen, die aus Sojabohnen gewonnen werden; 

d) Pflanzenstanolester, die aus Pflanzenölsterolen aus Sojabohnen hergestellt werden. 

7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), ausgenommen: 

a) Molke, die zur Herstellung von alkoholischen Destillaten, einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, verwendet wird; 

b) Laktitol. 

8. Schalenfrüchte, nämlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia-Nüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen Nüsse, die zur Herstellung von alkoholischen Destillaten, einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, verwendet werden. 

9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse. 

10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse. 

11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse. 

12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l. 

13. Lupine und daraus hergestellte Erzeugnisse. 

14. Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse. 

Diese Allergene müssen immer dann angegeben werden, wenn sie bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und im Enderzeugnis noch vorhanden sind, auch in veränderter Form. 

Sie müssen immer gemeldet werden, unabhängig von ihrem Gehalt, mit Ausnahme von Sulfit, für das eine Meldeschwelle festgelegt wurde (10 mg/kg oder l). 

Vorverpackte Lebensmittel (Art. 21 und Anh. II) 

Die Allergene müssen in der Zutatenliste angegeben werden. 

Die Allergene müssen deutlich von den übrigen Zutaten unterschieden werden, z. B. indem ihre Namen fett, in Großbuchstaben oder in einer anderen Farbe gedruckt werden, um sie hervorzuheben. 

Wenn keine Zutatenliste vorhanden ist, wird die Angabe „enthält“ verwendet, gefolgt von der Bezeichnung der Allergene. 

Ein Hinweis auf das Vorhandensein eines Allergens ist nicht erforderlich, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das Erzeugnis verweist (z. B. „geröstete Erdnüsse“). 

Für weitere Informationen lesen Sie unsere Broschüre: Regeln und Hinweise zur Deklaration von allergieauslösenden Stoffen oder Erzeugnissen in vorverpackten Lebensmitteln (NL|FR)

Nicht vorverpackte Lebensmittel: (Art. 44) 

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ist nur noch die Angabe der Allergene verpflichtend. Die Anwendungsmodalitäten, auf deren Grundlage diese Informationen an den Verbraucher weitergegeben werden, stehen im Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014 zur Festlegung der Bestimmungen für die Meldung bestimmter Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten gegenüber nicht vorverpackten Lebensmitteln hervorrufen.  

In diesem Erlass wird bestimmt, dass die Informationen über Allergene dem Verbraucher sowohl mündlich als auch schriftlich mitgeteilt werden können. In beiden Fällen gelten Kriterien, um sicherzustellen, dass der Kunde jederzeit Zugang zu den vollständigen und richtigen Informationen hat. 

Wird die Information mündlich erteilt, muss jederzeit ein Mitarbeiter im Geschäft anwesend sein, um den Verbraucher zu informieren. Ist dies nicht der Fall - zum Beispiel in einem Selbstbedienungsladen ohne Verkäufer in unmittelbarer Nähe -, dann müssen die Informationen über die Allergene schriftlich vorliegen. Dies kann entweder durch einen gut sichtbaren Aushang geschehen oder dadurch, dass der Kunde darauf hingewiesen wird, wo er die entsprechenden Informationen erhalten kann (z. B. in einem Register auf der Theke). 

Diese Bestimmungen gelten für alle Einrichtungen, die nicht vorverpackte Lebensmittel liefern oder verkaufen, wie Bäckereien, Metzgereien, Supermärkte, Restaurants, Hotels, Schul- oder Betriebskantinen usw. 

Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher stets Zugang zu Informationen über mögliche Allergene in den von ihnen gekauften Lebensmitteln haben. 

Weitere Informationen zu den einzelnen Bestimmungen finden Sie in dieser Anmerkung (NL|FR). 

Für weitere Informationen über Allergene besuchen Sie unsere besondere Rubrik