Neue Regeln ab 13. Dezember 2014 für ein vollständigeres, klareres und leichter lesbares Etikett 

Seit dem 13. Dezember 2014 ist die Europäische Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel anwendbar. 

Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss) und ersetzt die Königlichen Erlasse vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln und vom 8. Januar 1992 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln. 

Die Verordnung gilt für alle Lebensmittelunternehmer, die ihre Produkte an Verbraucher und/oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung (wie Restaurants, Hotels, Schulkantinen, Krankenhäuser usw.) liefern. 

Viele Vorschriften aus den königlichen Erlassen wurden in die Verordnung aufgenommen. Dennoch wurden wichtige Änderungen vorgenommen, um den Verbrauchern klare, vollständige und gut lesbare Informationen an die Hand zu geben, damit sie eine fundiertere Entscheidung treffen können. 

Auf diesen Webseiten finden Sie als Hersteller von Lebensmitteln und als Verbraucher die wichtigsten Informationen über die Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung. 

Diese Informationen ersetzen nicht den Text der Verordnung.[Einde van tekstterugloop]Für die korrekte Anwendung sind immer die Vorschriften selbst zu beachten. 

  

Vorverpackte Lebensmittel 

Die Verpackung oder Etikettierung von Lebensmitteln muss eine Reihe verbindlicher Angaben enthalten, die dem Verbraucher helfen können, eine sachkundige Wahl der Produkte zu treffen (siehe die diesbezügliche Rubrik). 

Diese Informationen sind in der/den Sprache/n des Gebiets, in dem das Produkt verkauft wird, anzugeben (Gesetz vom 24. Januar 1977) und müssen auf der Verpackung selbst oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen. 

Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen deutlich sichtbar und lesbar sein. 

Da einige Etiketten für die Verbraucher schwer zu lesen waren, wurde eine Mindestschriftgröße für die obligatorischen Angaben festgelegt. Die sogenannte x-Höhe muss mindestens 1,2 mm betragen. Für Verpackungen, deren größte Seite weniger als 80 cm² misst, beträgt dieser Wert 0,9 mm (Artikel 13 & Anhang IV). 

Auf Kleinpackungen, deren größte Seite kleiner ist als 10 cm², müssen nur die Verkehrsbezeichnung, die „Allergene“, die Nettomenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum (siehe unten) angegeben werden. 

Wenn eine Zutatenliste nicht erforderlich ist, weil die Verpackung zu klein ist, muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, diese Informationen auf Anfrage zu erhalten. 

Werden Lebensmittel im Fernabsatz verkauft, z. B. über das Internet, müssen diese Informationen (mit Ausnahme der Datumsangaben und Losnummern) dem Verbraucher vor dem Kauf kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen auch bei der Lieferung der Produkte verschafft werden. 

Nicht vorverpackte Lebensmittel 

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ist nur die Angabe der Allergene verpflichtet. 

Nach der Verordnung gelten „Lebensmittel, die für den sofortigen Verkauf vorverpackt sind“, als nicht vorverpackt, obwohl sie verpackt sind. In Zusammenarbeit mit dem FÖD Wirtschaft und der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette hat der FÖD Volksgesundheit diesen Begriff in einem erläuternden Dokument (NL|FR) beschrieben. Dieses erläuternde Dokument wird ergänzt durch ein ausführlicheres Dokument mit Fragen und Antworten (NL|FR).  

  

Zuständige Behörden 

Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln sind der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie gemeinsam zuständig. 

Wenden Sie sich bitte an den FÖD Wirtschaft bei Fragen über: 

  • die Bezeichnung und Zusammensetzung bestimmter Lebensmittel (Schokolade, Fruchtsäfte, ...); 
  • die quantitative Angabe der Inhaltsstoffe; 
  • die Nettomenge; 
  • das Ursprungsland oder den Herkunftsort. 

Die Etikettierung von Lebensmitteln wird von der Föderalagentur für die Sicherheit der Lebensmittelkette und vom FÖD Wirtschaft kontrolliert. 

  

Nützliche Links 

  

Nützliche Dokumente 

Fragen und Antworten der Europäischen Kommission zur Anwendung der Verordnung (EU) 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel 

Fragen und Antworten zu bestimmten Vorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln 

„Lebensmittel, die für den sofortigen Verkauf vorverpackt sind“ & „Lebensmittel, die in kleinen Mengen direkt vom Hersteller an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen geliefert werden, die den Endverbraucher direkt beliefern“: erläuterndes Dokument und Dokument Fragen und Antworten

Leitlinien für die Kennzeichnung von und Werbung für Lebensmittel, die Steviolglykoside enthalten 

Regeln und Hinweise zur Deklaration von allergieauslösenden Stoffen oder Erzeugnissen in vorverpackten Lebensmitteln 

Zusammenfassung Koffein