Erneuerte Nährwertkennzeichnung
Seit dem 13. Dezember 2016 ist die Nährwertkennzeichnung für die meisten vorverpackten Lebensmittel obligatorisch (die Ausnahmen sind in Anhang V der neuen Verordnung aufgeführt).
Mit der neuen Verordnung wurden auch der Inhalt, der Ausdruck und die Darstellung des Nährwerts gründlich überarbeitet. Die Kennzeichnung muss mindestens den Energiewert und den Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz je 100 ml oder 100 g enthalten. Alle diese Angaben sind in einer Tabelle darzustellen (oder nacheinander, wenn der Platz nicht ausreicht), aber einige Elemente können auch auf der Vorderseite der Verpackung wiederholt werden. Die Angabe des Nährwerts pro Portion ist ebenfalls erlaubt, aber nicht vorgeschrieben.
Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt hat ein ein Flussdiagramm (NL|FR) für die Industrie entwickelt, das helfen soll, die neuen Vorschriften korrekt anzuwenden. Es ersetzt natürlich nicht den Text der Verordnung.
Die Verordnung sieht eine Ausnahme von der Nährwertkennzeichnung für Lebensmittel vor, die vom Hersteller in kleinen Mengen direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen geliefert werden, die den Endverbraucher direkt beliefern. In Zusammenarbeit mit dem FÖD Wirtschaft und der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette hat der FÖD Volksgesundheit dieses Konzept in einem erläuternden Dokument (NL|FR) beschrieben. Dieses erläuternde Dokument wird ergänzt durch ein ausführlicheres Dokument mit Fragen und Antworten (NL|FR).