Konformitätserklärung - Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 

Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EG sieht in Artikel 16 vor, dass Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, mit einer schriftlichen Konformitätserklärung versehen sein müssen. 

Sie besagt auch, dass eine angemessene Dokumentation vorliegen muss, um die Einhaltung der Vorschriften zu belegen. Diese Unterlagen sind den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung sieht auch vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen für diese Konformitätserklärung (.WORD) erlassen können (NL | FR). 

Der belgische Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und die Föderalagentur für die Sicherheit der Lebensmittelkette (FASNK) haben im Königlichen Erlass vom 11. Mai 1992 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, festgelegt, dass die Konformitätserklärung mindestens die folgenden Punkte enthalten muss: 

  1. Name und Anschrift des in der EU ansässigen Herstellers/Importeurs; 
  2. Produktname; 
  3. Identität des Materials/Artikels; 
  4. Datum der Erklärung; 
  5. Bestätigung, dass das Material / der Gegenstand unter den Verwendungsbedingungen den Anforderungen der EU-Gesetzgebung und ggf. der belgischen Gesetzgebung entspricht; z. B.: Ich, der Unterzeichner (Verantwortlicher des Unternehmens), erkläre, dass das Material/Gegenstand mit .... übereinstimmt. 
  6. In Ermangelung belgischer oder europäischer Rechtsvorschriften müssen für alle Stoffe, für die es Spezifikationen gibt, alle relevanten Informationen (Normen, Richtwerte, internationale Beschränkungen) angegeben werden. 
  7. Falls zutreffend, müssen eine oder mehrere der folgenden Verwendungsbedingungen angegeben werden:  
  • Art der Lebensmittel, die mit dem Material/Gegenstand in Berührung kommen sollen 
  • Lagerzeit und -temperatur des Materials/Gegenstandes 
  • Eventuelle Behandlung des Materials/Objekts 

Diese Angaben sind in der Konformitätserklärung für alle Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, obligatorisch, unabhängig von dem Material, aus dem sie hergestellt sind (z. B. Metall, Farbe, Pappe, Papier usw.), mit Ausnahme derjenigen, für die es besondere Vorschriften für die Konformitätserklärung gibt. Eine solche Erklärung muss die Erzeugnisse auf der entsprechenden Stufe der Produktionskette begleiten und ist für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung unerlässlich. 

Das Dossier, auf das sich die Konformitätserklärung stützt, wird dem FÖD Volksgesundheit oder der FASNK auf Anfrage vorgelegt. Die FASNK kontrolliert das Vorhandensein und die Konformität der Konformitätserklärung sowohl beim Lebensmittelhersteller als auch beim Verpackungshersteller. 

Artikel 17 der Verordnung 1935/2004 behandelt die Rückverfolgbarkeit. Die Rückverfolgbarkeit muss auf allen Stufen mit Ausnahme der Lieferung der Kontaktmaterialien direkt an den Endverbraucher (z. B. Verkauf von Gläsern an den Endverbraucher in einem Supermarkt) gewährleistet sein und gilt für alle Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z. B. Teller, Messer, Verpackungen, Maschinenteile, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen...). 

Die Rückverfolgbarkeit muss eine Stufe nach oben und eine Stufe nach unten gewährleistet sein, so dass die gesamte Kette abgedeckt ist. 

Konkret bedeutet dies, dass Register geführt werden müssen, die Informationen über die Art, die Identifizierung, die Menge des Erzeugnisses, das Eingangs- oder Lieferdatum, die Identifizierung der Betriebseinheit, die das Erzeugnis liefert oder entgegennimmt, und andere mögliche relevante Informationen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit enthalten. 

Die Rückverfolgbarkeit sollte hinreichend genau sein, aber wie weit sie geht, können nur die beteiligten Unternehmen bestimmen, doch je detaillierter sie ist, desto schneller und gezielter können im Falle von Problemen Entscheidungen getroffen werden, was in manchen Fällen zu einem kleineren Rückruf führen kann. 

Besondere Aufmerksamkeit sollte auch der Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen gewidmet werden, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind (siehe Verordnung Nr. 1935/2004). 

Die folgenden Angaben sind obligatorisch: 

  • ein Hinweis auf die Eignung für den Kontakt mit Lebensmitteln; 
  • erforderlichenfalls besondere Anweisungen für eine sichere und angemessene Verwendung; 
  • Name/Handelsname und Anschrift oder Sitz eines Herstellers/Verarbeiters oder eines für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlichen EU-Verkäufers; 
  • Daten, die die Rückverfolgbarkeit sowohl nach oben als auch nach unten gewährleisten; 
  • besondere Erwähnung bei aktiven Materialien/Gegenständen. 

Wo diese Angaben sowohl für den Einzelhandel als auch für alle anderen Stufen des Handelskreislaufs angebracht werden müssen, ist in Artikel 15 Absätze 7 und 8 der Verordnung 1935/2004 festgelegt. Die FASNK wird im Falle von Verstößen handeln. 

Für weitere Fragen zu diesem Thema besuchen Sie bitte apf.food@health.fgov.be

Weitere Informationen über die Registrierung von Herstellern und Importeuren von Verpackungen bei der FASNK finden Sie auf der Website der FASNK