Die Verwendung von Lacken und Beschichtungen (nachstehend „Lacke“) ist im Königlichen Erlass vom 25. September 2016 über Lacke und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geregelt. 

Dieser Königliche Erlass gilt für die folgenden Arten von Lacken: 

  1. Lacke für Materialien und Gegenstände aus Metall; 
  2. Lacke für flexible Materialien und Gegenstände; 
  3. Lacke für Hochleistungsanwendungen in der Lebensmittelindustrie. 

Und regelt die Zusammensetzung und legt die Migrationsstandards und -tests fest. 

Der Königliche Erlass vom 25. September 2016 legt in Artikel 9 fest, dass beim Inverkehrbringen von Lacken, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, auf einer anderen Stufe als dem Einzelhandelsverkauf eine schriftliche Konformitätserklärung beigefügt werden muss. 

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 

  1. Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Lackiermaterialien oder die für die Herstellung dieser Materialien oder Gegenstände verwendeten Stoffe herstellt oder einführt; 
  2. die Identität der Lacke oder der für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe; 
  3. das Datum der Erklärung; 
  4. die Bestätigung, dass die Lacke die einschlägigen Anforderungen dieses Erlasses und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen; 
  5. adäquate Informationen über die verwendeten Stoffe, für die in diesem Erlass Beschränkungen und/oder Spezifikationen festgelegt sind, damit die Wirtschaftsbeteiligten im weiteren Verlauf der Kette sicherstellen können, dass diese Beschränkungen und/oder Spezifikationen eingehalten werden; 
  6. adäquate Informationen über die Stoffe, für die in Lebensmitteln eine Beschränkung gilt, die aus experimentellen Daten oder theoretischen Berechnungen gewonnen werden, über ihre spezifische Migration und gegebenenfalls über die Reinheitskriterien gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. Juli 1997 über die Reinheitskriterien für Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, damit der Verwender dieser Materialien und Gegenstände die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder in Ermangelung solcher Vorschriften die für Lebensmittel geltenden nationalen Vorschriften einhalten kann; 
  7. die Spezifikationen für die Verwendung des Materials oder Gegenstands, wie: 
  8. die Art/en von Lebensmitteln, mit der/denen es in Berührung kommen soll; 
  9. die Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit Lebensmitteln; 
  10. das Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche zum Volumen, das zur Feststellung der Übereinstimmung des Materials oder Gegenstands mit den Anforderungen verwendet wird. 
  11. Die Erläuterung des Grundsatzes der Nicht-Migration, wenn dieser Grundsatz angewandt wird. Die Anwendung dieses Grundsatzes bringt mit sich, dass der Stoff bei einer Nachweisgrenze von 10 μg/kg im Lebensmittel oder in Lebensmittelsimulatoren nicht migriert und nicht karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) ist. 

Diese Punkte müssen in der Konformitätserklärung für Lacke und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, aufgeführt werden. Eine solche Erklärung muss die Erzeugnisse auf der entsprechenden Stufe der Produktionskette begleiten. Wenn es keine Änderungen bei den Rohstoffen, der Verarbeitung, der Verwendung, dem Produktionsprozess usw. gibt, kann eine Konformitätserklärung bis zu fünf Jahre lang gültig bleiben. Natürlich kann die für das Produkt verantwortliche Person jederzeit beschließen, die Konformitätserklärung zu erneuern, auch unter den gleichen Bedingungen. 

Das Dossier, auf das sich die Konformitätserklärung stützt, wird dem FÖD Volksgesundheit oder der FASNK auf Anfrage vorgelegt. Die FASNK kontrolliert das Vorhandensein und die Konformität der Konformitätserklärung sowohl beim Lebensmittelhersteller als auch beim Verpackungshersteller. 

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