Der Dienst Lebensmittel, Futtermittel und andere Konsumgüter steht weiterhin für die Bearbeitung von Notifikationsakten zur Verfügung. 

Angesichts der aktuellen Situation werden jedoch keine Briefe mehr an die Unternehmen, sondern nur noch E-Mails an die in Foodsup angegebene Kontaktadresse gesandt. 

Für Akten, die nicht über Foodsup eingereicht wurden, wird die E-Mail an die in der Akte angegebene E-Mail-Adresse gesandt. 

Das Team von Food for Specific Groups (FSG) steht auch weiterhin für Fragen zur Verfügung unter apf.fsg@health.fgov.be oder Tel. +32 (0)2-524 93 29 (französischsprachig - FR) oder Durchwahlen 73 63, 73 64 (NL/FR/ENG) je nach Verfügbarkeit. 

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Foods for Special Medical Use, FSMP) sind speziell verarbeitete oder formulierte Lebensmittel, die von Patienten, einschließlich Säuglingen, unter ärztlicher Aufsicht als diätetische Lebensmittel verwendet werden. Sie sind für die vollständige oder teilweise Ernährung von Patienten bestimmt, deren Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Absorption oder Ausscheidung gewöhnlicher Nahrungsmittel, bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte eingeschränkt, beeinträchtigt oder gestört ist, oder die einen anderen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf haben, dessen Behandlung nicht allein durch eine Änderung der normalen Ernährung erreicht werden kann.  

Beispiele hierfür sind enterale Sondennahrung oder Nahrungsmittel, die speziell für Menschen mit Anomalien im Aminosäurestoffwechsel geeignet sind. 

Besondere Anforderungen an die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 festgelegt.  

Wichtig: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind für FSMP verboten. 

Die folgenden Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 gelten weiterhin für alle FSMPs: 

  • Der Verkauf von FSMP ist weiterhin nur in Offizinalapotheken erlaubt (Abschnitt 4.2.4) 
  • Bevor FSMP in Verkehr gebracht werden, müssen sie bei der  Föderalbehörde angemeldet werden (Abschnitt 4.2.5). 

Notifikation 

Der Hersteller oder gegebenenfalls der Importeur muss eine Notifikationsakte vorlegen. Die Notifikationsakte enthält mindestens die folgenden Informationen: 

  1. die Kennzeichnung des Produkts 
  2. den Namen des Mitgliedstaats, an das die ursprüngliche Notifikation gerichtet war (wenn das Lebensmittel bereits in einem anderen europäischen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde) 
    • Und wenn von den Anforderungen an die Zusammensetzung im Anhang des Erlasses abgewichen wird: 
  3. die Liste der Inhaltsstoffe 
  4. die Nährwertanalyse 
  5. die erforderlichen Daten, die belegen, dass die Abweichungen für den Verwendungszweck der Lebensmittel notwendig sind. 

Die zuständige Behörde kann den Hersteller oder Importeur auffordern, die wissenschaftlichen Unterlagen und Daten vorzulegen, die belegen, dass das Produkt alle Kriterien der Definition von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke erfüllt.  

Nach Einreichung einer Notifikationsakte sendet der Dienst dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung. In dieser Empfangsbestätigung wird dem Produkt eine administrative Notifikationsnummer zugewiesen (außer im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes) und können Anmerkungen gemacht werden, zum Beispiel zur Kennzeichnung. Bei Unklarheiten über den Status oder die wissenschaftliche Begründung von Ernährungsanforderungen kann die Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates und der Gemischten Kommission angefordert werden. 

Das Notifikationsverfahren wird vorzugsweise über die Online-Anwendung FOODSUP abgewickelt: 

Vor der erstmaligen Nutzung von FOODSUP ist eine Online-Registrierung erforderlich. Aus Sicherheitsgründen muss die für die Notifikation verantwortliche Person bei der zuständigen Behörde mittels eines Formulars auch einen Antrag auf Zugang als „local admin“ stellen. 

Sobald die Genehmigung vorliegt, können Sie sich bei FOODSUP anmelden und alle Notifikationen erstellen. Für weitere Informationen über diese Anwendung steht eine Anleitung bereit: 

Wenn Sie trotz ihrer zahlreichen Vorteile die elektronische FOODSUP-Anwendung für die Notifizierung Ihrer Produkte nicht nutzen möchten, verwenden Sie bitte das Formular unter diesem Link: 

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass sich die Durchlaufzeit für die administrative Bearbeitung der Akten dadurch verlängert. 

Das Formular und die Anhänge (mindestens die Kennzeichnung) senden Sie per E-Mail an apf.fsg@health.fgov.be oder per Post an: 

Federale Overheidsdienst Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu 
Directoraat-generaal Dier, Plant en Voeding 
Dienst Voedingsmiddelen, Dierenvoeders en Andere Consumptieproducten 
Galileelaan 5/2 
B-1210 Brussel 
Belgien 

Die notifizierten Produkte können über FOODSUP konsultiert werden. Für weitere Informationen über diese Anwendung steht eine Anleitung bereit.