Der Dienst Lebensmittel, Futtermittel und andere Konsumgüter steht weiterhin für die Bearbeitung von Notifikationsakten zur Verfügung. 

Angesichts der aktuellen Situation werden jedoch keine Briefe mehr an die Unternehmen, sondern nur noch E-Mails an die in Foodsup angegebene Kontaktadresse gesandt. 

Für Akten, die nicht über Foodsup eingereicht wurden, wird die E-Mail an die in der Akte angegebene E-Mail-Adresse gesandt. 

Das Team von Food for Specific Groups (FSG) steht auch weiterhin für Fragen zur Verfügung unter apf.fsg@health.fgov.be oder Tel. +32 (0)2-524 93 29 (französischsprachig - FR) oder Durchwahlen 73 63, 73 64 (NL/FR/ENG) je nach Verfügbarkeit. 

Auf europäischer Ebene gilt für Lebensmittel, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, die Verordnung (EG) Nr. 609/2013

Dies betrifft:  

Die chemischen Formen von Nährstoffen und anderen ernährungsphysiologischen Stoffen, die in Lebensmitteln für bestimmte Gruppen verwendet werden dürfen, sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 609/2013 festgelegt.  

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 

Für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sind besondere Bestimmungen über die Zusammensetzung, Kennzeichnung, Werbung usw. in der delegierten Verordnung (EG) Nr. 2016/127, die seit 22. Februar 2020 gilt, aufgenommen. 

Zudem muss Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit anderen als den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2016/127 aufgeführten Zutaten notifiziert (NL | FR) werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. 

Besondere Bestimmungen für mit Proteinhydrolysaten hergestellte Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Verordnung (EG) Nr. 2016/127 gilt jedoch erst ab dem 22. Februar 2021 für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die mit Proteinhydrolysaten hergestellt wird. Für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die mit Proteinhydrolysaten hergestellt wird, ist bei der Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) rechtzeitig ein Antrag einzureichen, aus dem hervorgeht, dass sie für ein weiteres Inverkehrbringen nach dem 22. Februar 2021 geeignet und sicher ist. Für diese Anträge hat die EFSA im Jahr 2017 Richtlinien ausgegeben. 

Für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die mit Proteinhydrolysaten hergestellt wird, bleiben die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, bis zum 22. Februar 2021 gelten. 

Ab dem 22. Februar 2021 muss auch Folgenahrung auf Basis von Proteinhydrolysaten notifiziert werden. 

Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder  

In Erwartung der delegierten Verordnung über Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie über Babynahrung gelten die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind weiterhin. 

Getränke auf Milchbasis für Kleinkinder und ähnliche Produkte fallen nicht unter die Definition von „Babynahrung“. Wenn diese Produkte angereichert sind, müssen sie als angereicherte Lebensmittel notifiziert werden. Die Zusammensetzung dieser Produkte ist nicht gesetzlich geregelt. 

Nützliche Dokumente: 

Nützliche Links: