Der Dienst Lebensmittel, Futtermittel und andere Konsumgüter steht weiterhin für die Bearbeitung von Notifikationsakten zur Verfügung. 

Angesichts der aktuellen Situation werden jedoch keine Briefe mehr an die Unternehmen, sondern nur noch E-Mails an die in Foodsup angegebene Kontaktadresse gesandt. 

Für Akten, die nicht über Foodsup eingereicht wurden, wird die E-Mail an die in der Akte angegebene E-Mail-Adresse gesandt. 

Das Team von Food for Specific Groups (FSG) steht auch weiterhin für Fragen zur Verfügung unter apf.fsg@health.fgov.be(link stuurt een e-mail) oder Tel. +32 (0)2-524 93 29 (französischsprachig - FR) oder Durchwahlen 73 63, 73 64 (NL/FR/ENG) je nach Verfügbarkeit. 

Seit die Verordnung (EG) Nr. 609/2013 vom 20. Juli 2016 gilt, wurde das Konzept der „Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (PARNUTS)“ aufgehoben (nach Aufhebung der Rahmenrichtlinie 2009/39/EG). 

Ganztägige Ersatzmahlzeiten zur Gewichtskontrolle 

Lediglich die ganztägigen Ersatzmahlzeiten zur Gewichtskontrolle fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 609/2013. 

Spezifische Anforderungen an die Zusammensetzung und Kennzeichnung von ganztägigen Ersatzmahlzeiten zur Gewichtskontrolle sind in Punkt 4.1.1 des Anhangs zum Königlichen Erlass vom 18. Februar 1991 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind festgelegt. Diese Bestimmungen sind eine Umsetzung der europäischen Richtlinie 1996/8/EG. 

Ab dem 27. Oktober 2022 werden diese Bestimmungen durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1798 ersetzt. 

Diese Lebensmittel sollten ohne ärztlichen Rat nicht länger als drei Wochen verwendet werden, was auf dem Etikett anzugeben ist. 

Mahlzeitenersatz 

Die Produkte, die eine oder zwei Hauptmahlzeiten (und nicht die gesamte Ernährung) ersetzen sollen, unterliegen von nun an den Vorschriften für angereicherte Lebensmittel und müssen daher als angereicherte Lebensmittel notifiziert werden (siehe hierzu die spezielle Seite über angereicherte Lebensmittel). Die Kriterien für die Zusammensetzung dieser Produkte sind in der Richtlinie (EU) 2016/1413 zur Erstellung einer Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben festgelegt. 

Seit Mahlzeitenersatzprodukte als angereicherte Lebensmittel betrachtet werden, gelten die Bestimmungen  des Königlichen Erlasses über die Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen. Für Zink, Kalium und Vitamin K können bestimmte Warnhinweise vorgeschrieben sein. Diese verbindlichen Warnhinweise gelten seit September 2019.  

Die in diesem Erlass festgelegten Höchstmengen für Vitamine und Mineralien gelten ebenfalls. Dennoch muss der in diesem Erlass festgelegte Höchstgehalt für Mangan nicht eingehalten werden. Eine spezifische Höchstmenge hierfür ist in der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates festgelegt. 

Wichtiger Hinweis: Bei der Kennzeichnung und Werbung für Lebensmittel ist es verboten, die Geschwindigkeit oder den Grad der Gewichtsabnahme anzugeben.