Natürliche Mineralwässer stammen aus einer Quelle. Eine Quelle besteht aus einem oder mehreren natürlichen oder erbohrten Wasserflächen, deren Boden sich an einem Ort befindet, dessen Beschaffenheit, Dicke und Ausdehnung die Filterung und den Schutz vor Verunreinigungsgefahren gewährleisten.
Natürliche Mineralwässer haben besondere Eigenschaften, die sie deutlich von anderen Wasserarten unterscheiden. Dazu gehören ihre ursprüngliche mikrobiologische Reinheit, ihre charakteristische Zusammensetzung, welche bestimmte gesundheitsfördernde Wirkungen hervorrufen kann, und die Stabilität ihrer wichtigsten Eigenschaften im Laufe der Zeit.
Die natürlichen Mineralwässer dürfen nicht behandelt werden, außer für zugelassene Behandlungen. Sie unterliegen sehr strengen europäischen Betriebs-, Produktions- und Qualitätsnormen. Diese Normen sind Gegenstand der Richtlinie 2009/54/EG, die in nationales Recht umgesetzt wurde durch:
- den Königlichen Erlass vom 8. Februar 1999 (NL | FR) über natürliche Mineralwässer und Quellwässer
- den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2003 (NL | FR) zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über natürliche Mineralwässer und Quellwässer
- den Königlichen Erlass vom 2. April 2021 (NL | FR) zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über natürliche Mineralwässer und Quellwässer (siehe auch Erratum)
Bevor ein Quellwasser in Verkehr gebracht werden kann, muss seine Quelle anerkannt werden und eine Genehmigung erhalten, die vom FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt auf Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung des Hohen Gesundheitsrates erteilt wird.
- Die Liste der in Belgien offiziell anerkannten natürlichen Mineralwässer (NL | FR)
- Die Liste der von den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums offiziell anerkannten natürlichen Mineralwässer
Nur die in diesen Listen aufgeführten natürlichen Mineralwässer dürfen in Belgien und auf dem europäischen Markt vermarktet werden.
Die Kennzeichnung natürlicher Mineralwässer kann bestimmte Angaben über ihre Zusammensetzung, besondere physiologische Wirkungen oder ihre Eignung für bestimmte Ernährungsweisen enthalten. Die Liste der zulässigen Einträge und ihre Verwendungsbedingungen finden sich im Königlichen Erlass vom 8. Februar 1999. Zusätzlich zu dieser Liste können nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen werden.
Die Angabe „für die Zubereitung von Säuglingsnahrung geeignet“ unterliegt einer vorherigen Genehmigung auf der Grundlage einer Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates. Dies erfordert die höchsten Normen, insbesondere:
- eine hohe und dauerhafte mikrobiologische Reinheit
- einen Trockenrückstand < 500 mg/l
- einen Nitratgehalt von < 25 mg/l
- einen Nitritgehalt von < 0,1 mg/l
- einen Natriumgehalt von < 50 mg/l
- einen Fluoridgehalt von < 1 mg/l
- Liste der Quellwässer und natürlichen Mineralwässer, die auf dem Etikett die Angabe „für die Zubereitung von Säuglingsnahrung geeignet“ tragen dürfen (NL | FR)
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