Einige Beispiele für den Einsatz von Verarbeitungshilfsstoffen 

Die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Lebensmittelverarbeitung hat einen bestimmten Zweck. 

Einige Beispiele von Verarbeitungshilfsstoffen sind: 

  • Filterhilfsmittel (die auf dem Filter verbleiben und verhindern, dass dieser verstopft), 
  • Klärungsmittel (die dafür sorgen, dass sich Trübungen von Flüssigkeiten absetzen und dann zusammen mit diesen Trübungen entfernt werden), 
  • Stoffe, die bei der Raffination von Pflanzenöl oder Zucker verwendet werden, 
  • Trennmittel (zur Beschichtung von Formen wie Backformen, um das Lebensmittel aus der Form zu lösen), 
  • Kühlgase, 
  • Extraktionslösungsmittel (die nach der Extraktion durch Verdampfen entfernt werden; sie werden verwendet, um einen Stoff zu extrahieren oder zu entfernen, z. B. um entkoffeinierten Kaffee herzustellen). 

Es ist eigentlich typisch für einen Verarbeitungshilfsstoff, dass es sich um einen Stoff handelt, der dem Lebensmittel zugesetzt wird, ihm aber in demselben Betrieb wieder entzogen wird. Da die Stoffe also zum Zeitpunkt des Verkaufs oder des Verzehrs nicht oder kaum noch in den Lebensmitteln vorhanden sind, hat der Gesetzgeber diesen Stoffen einen geringeren Stellenwert eingeräumt und sie weniger umfangreich reguliert als beispielsweise Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen.   

Wie lautet die rechtliche Definition von Verarbeitungshilfsstoffen? 

Die Definition findet sich in Artikel 3.2.b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. 

Ein Verarbeitungshilfsstoff ist jeder Stoff, der: 

  1. selbst nicht als Lebensmittel verzehrt wird; 
  2. bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten absichtlich verwendet wird, um bei der Be- oder Verarbeitung einen bestimmten technologischen Zweck zu erfüllen; und 
  3. dazu führen kann, dass unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner Nebenprodukte im Endprodukt vorhanden sind, sofern diese Rückstände kein Gesundheitsrisiko darstellen und keine technologischen Auswirkungen auf das Endprodukt haben. 

Bitte beachten Sie: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt nicht für Verarbeitungshilfsstoffe, es sei denn, sie werden als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet (Artikel 2.2.). Die Definition des Zusatzstoffes ist daher maßgebend. 

Lebensmittelzusatzstoff: ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel  aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.   

Gesetzliche Regelungen: Allgemeine Bestimmungen 

Die Definition des Verarbeitungshilfsstoffs enthält auch die Anforderung der Sicherheit. 

Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen und Verantwortlichkeiten, die in der Verordnung 178/2002 („allgemeines Lebensmittelrecht“) festgelegt sind, gelten natürlich auch für die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen. 

Gesetzliche Regelungen: Besondere Bestimmungen 

Es gibt keine umfassenden Rechtsvorschriften mit einer Positivliste für alle Arten von Verarbeitungshilfsstoffen. Teilbereiche sind jedoch über mehrere gesetzliche Regelungen verteilt. Es gibt auch Teilbereiche, für die es neben den allgemeinen Bestimmungen keine weiteren Regelungen gibt. 

1. Extraktionslösungsmittel 

Ein Extraktionslösungsmittel ist ein Lösungsmittel, das bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Teilen davon zur Extraktion verwendet und anschließend beseitigt wird, das jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Derivate in dem Lebensmittel oder Bestandteil zur Folge haben kann.[Einde van tekstterugloop]Zusätzlich zu dieser Definition gibt es eine Positivliste sowie Verwendungsbedingungen und Spezifikationen in der Richtlinie 2009/32/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Kodifizierung der Richtlinie 88/344/EWG), die in Belgien durch den Königlichen Erlass vom 25. November 1991 über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, umgesetzt wurde. 

2. Belgisches Verbot der Verwendung von Mineralöl als Trennmittel 

Der Erlass des Regenten vom 16. Juni 1947 über das Verbot der Verwendung von Paraffin und Mineralölen in Lebensmitteln muss weiterhin respektiert werden. 

3. Verordnung 1332/2008 über Lebensmittelenzyme 

Ein Enzym kann als Verarbeitungshilfsstoff verwendet werden, aber die Verordnung ist nicht auf Verarbeitungshilfsstoffe beschränkt. Die Ausarbeitung einer Positivliste von Verwendungsbedingungen und Spezifikationen ist in Arbeit.[Einde van tekstterugloop]Siehe unsere Webseiten: „Was ist ein Enzym?“ und „Zugelassene Enzyme“.  

4. Dekontaminationsmittel 

Dekontaminationsmittel zur Entfernung mikrobieller Verunreinigungen von Oberflächen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs können Verarbeitungshilfsstoffe sein und sind im rechtlichen Rahmen der Hygieneverordnung 853/2004 (Artikel 3 Absatz 2) geregelt. Die einschlägigen EFSA-Dokumente sind auf der Website der EFSA zu finden. 

5. Verordnung über den ökologischen Landbau (regionale Zuständigkeit) 

Die Verarbeitungshilfsstoffe, die in ökologischen Lebensmitteln verwendet werden dürfen, sind in der Verordnung 889/2008, Anhang VIII, B, gesetzlich geregelt. Die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen in ökologisch erzeugtem Wein ist in Anhang VIIIa der Verordnung eingeschränkt. 

6. Verordnung über die Herstellung von Wein (regionale Zuständigkeit) 

Die Verordnung 606/2009, welche die Verfahren zur Herstellung von Wein beschreibt, umfasst sowohl Zusatzstoffe als auch Verarbeitungshilfsstoffe und andere Behandlungen. 

7. Fruchtsaftrichtlinie 

Die Richtlinie 2001/112/EWG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung erlaubt u. a. den Zusatz von Enzymen, Klärungsmitteln, Filterhilfsmitteln und adsorbierenden Substanzen. 

8. Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Gelatine und Kollagen 

Die Verwendung von Säuren wie Salzsäure und Basen wie einer Kalklösung wird in der Verordnung 853/2004 beschrieben. Die Verwendung von Gerbstoffen ist verboten. 

9. Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung von Kasein 

Die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen wie Säuren und Enzymen bei der Herstellung von Kasein wird im Königlichen Erlass vom 27. April 1987 über die Herstellung und Vermarktung von Lebensmittelkasein und -kaseinaten beschrieben, der an die Richtlinie (EU) 2015/2203 angepasst wird. 

10. Kühlgase 

Die Königliche Erlass vom 5. Dezember 1990 über Tiefkühlkost, der eine Umsetzung der Europäischen Richtlinie 89/108/EWG ist, beschreibt, dass als Kühlmittel für das Gefrieren durch direkten Kontakt nur Luft, Stickstoff und Kohlendioxid verwendet werden dürfen. 

Codex-Leitfaden 

Auf globaler Ebene wurde ein Leitfaden ausgearbeitet: Richtlinien für als Verarbeitungshilfsstoffe verwendete Stoffe (Codex CAC/GL 75-2010). Die Weltgesundheitsorganisation und die Welternährungsorganisation empfehlen, diesen Leitfaden zu befolgen. Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt sowie die Föderalagentur für die Sicherheit der Lebensmittelkette empfehlen, die Bestimmungen dieses Leitfadens zu befolgen. 

Grundsätze der guten Praxis bei der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen 

  • Verwenden Sie Verarbeitungshilfsstoffe nur, wenn es notwendig ist, und begrenzen Sie die verwendete Menge 

  • Entfernen Sie den Verarbeitungshilfsstoff so gut wie möglich 

  • Behandeln Sie einen Verarbeitungshilfsstoff wie ein Lebensmittel 

Sicherheit, Risikobewertung 

Die Verwendung muss für den Verbraucher sicher sein. Die Sicherheit muss durch eine angemessene Risikobewertung, einschließlich einer Bewertung der Rückstände, nachgewiesen werden. Geeignete Risikobewertungen werden von einer offiziellen zuständigen Organisation wie EFSA, JECFA, ANSES usw. vorgenommen. Andere Bewertungen sind möglich. 

Reinheit/Spezifikationen 

Die Reinheit des Verarbeitungshilfsstoffs ist ein wichtiger Aspekt im Codex-Leitfaden. Zusatzstoffspezifikationen sind Spezifikationen, die angeben, wann eine Chemikalie rein genug für die Verwendung in Lebensmitteln ist. Die Codex-Spezifikationen für Zusatzstoffe gelten automatisch auch dann, wenn der Stoff als Verarbeitungshilfsstoff verwendet wird. Die europäischen Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe (Verordnung 231/2012) gelten nicht automatisch für die Verwendung dieser Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe. Die Empfehlung, den Codex-Leitfaden einzuhalten, kann jedoch in der EU als Empfehlung ausgelegt werden, die Spezifikationen der Verordnung 231/2012 einzuhalten, wenn der Stoff in dieser enthalten ist. Das französische Recht enthält diese logische Bestimmung. Die europäische Verordnung 889/2008, Anhang VIII, B (ökologischer Landbau) verweist auch auf die europäischen Spezifikationen von Zusatzstoffen für einige Verarbeitungshilfsstoffe. 

Formulierung 

Die Formulierung von Verarbeitungshilfsstoffen darf keine Stoffe enthalten, die für die Verwendung in der Lebensmittelkette nicht sicher sind. 

Gesetzgebung in Frankreich 

In Frankreich gibt es eine Positivliste für alle Verarbeitungshilfsstoffe auf der Grundlage von Zulassungsanträgen, deren wissenschaftliche Dossiers von der ANSES bewertet wurden. Die Positivliste der Verwendungsbedingungen ist in Anhang I, die Reinheitskriterien sind in Anhang II und die Bestimmungen über die Formulierungen in Artikel 8 der "Arrêté du 19 octobre 2006 relatif à l’emploi d’auxiliaires technologiques dans la fabrication de certaines denrées alimentaires" aufgenommen. 

Dieser Erlass gehört zum « Décret n° 2011-509 du 10 mai 2011 fixant les conditions d’autorisation et d’utilisation des auxiliaires technologiques pouvant être employés dans la fabrication des denrées destinées à l’alimentation humaine. » 

Das französische Recht kann in Belgien auch eine gewisse Orientierungshilfe für die nicht auf europäischer Ebene geregelten Bräuche bieten.   

Verfahren 

Verfahren für Fragen zum Status der Verwendung eines Stoffes als Verarbeitungshilfsstoff oder als Zusatzstoff 

Um zu erfahren, ob es sich bei der Verwendung eines Stoffes in einem Lebensmittel um einen Verarbeitungshilfsstoff oder einen Lebensmittelzusatzstoff handelt, kann eine Anfrage an den FÖD Volksgesundheit gestellt werden (apf.food@health.fgov.be). Erforderlichenfalls kann diese zuständige Behörde die Frage der Europäischen Arbeitsgruppe vorlegen, um eine Entscheidung zu treffen. 

Verfahren zur Genehmigung eines Verarbeitungshilfsstoffs 

Es gibt kein nationales Zulassungsverfahren. Für Teilbereiche, für die es keine europäischen Regelungen gibt, ist es nicht notwendig, ein Zulassungsverfahren pro Verwendung und pro Stoff zu durchlaufen. Der Benutzer ist für die sichere Verwendung verantwortlich. 

Obwohl es kein festgelegtes Zulassungsverfahren für Extraktionslösungsmittel gibt, ist es möglich, bei der Europäischen Kommission ein Dossier einzureichen, um eine Änderung der Rechtsvorschriften zu beantragen. 

Für Dekontaminationsmittel für Oberflächen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs können die Beteiligten ebenfalls ein Dossier auf europäischer Ebene einreichen. 

Um die Zulassung eines Lebensmittelenzyms zu beantragen, konsultieren Sie bitte die Website über Lebensmittelenzyme.